§ 107 TKG 2003
(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2
ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im
Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine
Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte
oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine
solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von
vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder
Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
Den komplette TKG gibts auf
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/