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Jochen Schneider, Rechtliche Konzepte für den Softwarevertrieb, S. 382
Auch ein Vertrag über Software, die per Download »geliefert« wird, ist (bei Rechtseinräumung auf Dauer gegen Einmalentgelt) nach den Bestimmungen des Kaufvertragsrechts zu beurteilen (BGH v. 18.10.1989, CR 1990, 24).
Jochen Schneider, Rechtliche Konzepte für den Softwarevertrieb, S. 382
Die Klausel »Das Softwareprodukt wird lizenziert, nicht verkauft.« ist aus verschiedenen Gründen – vorsichtig ausgedrückt – problematisch.
Jochen Schneider, Rechtliche Konzepte für den Softwarevertrieb, S. 393
Nicht vereinbarte oder unklare Klauseln zu Nutzungsbeschränkungen sind unwirksam. Die Beschränkung stellt dann Nichterfüllung, Mangel und Vertragsverletzung dar. Eine evtl. Registrierung der Nutzerdaten basiert auf unwirksamen AGB. Die bei Nichthingabe der Daten drohende Sperre ist widerrechtlicher Entzug der Verfügungsmacht, evtl. sogar strafrechtlich relevant.
LG Wiesbaden (v. 4. 4.1989, CR 1990):
»Der Einbau einer Programmsperre, um einen säumigen Kunden zur Zahlung zu zwingen, stellt den Einbau eines Mangels dar.« (LS 1)
LG Ulm (v. 1.12.1988, CR 1989, 825):
»1. Ein Softwareproduzent, der seine Zugriffsmöglichkeit auf die Software seines Abnehmers dazu ausnutzt, dort eine Programmsperre zu installieren, um den Kunden damit unter Druck setzen zu können, erfüllt den Tatbestand der Datenveränderung (§303 a StGB).
LG München I (v. 4.4.2000, CR 2000, 506 (s.a. OLG Köln
v. 9.8.1995, CR 1996, 152, Ziff. 3.2.4)):
Eine Programmsperre zu Registrierungszwecken ist »unzulässig«. Und weiter: »Sperrt ein Softwarehersteller nach 25-maligem Start die weitere Programmnutzung, wenn der User nicht bestimmte persönliche Daten in Form der Registrierung offen legt und wurde der Benutzer weder auf der Verpackung noch im Lizenzvertrag auf diese Nutzungsbeschränkung hingewiesen, handelt der Softwarehersteller sittenwidrig.«
Um diesen Anforderungen zu genügen, müsste der Anbieter auch die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen schaffen, z.B. seine Unterrichtungspflichten nach §4 Abs. 3 BDSG und die Pflicht zur Festlegung der Zwecke nach §28 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfüllen.
OLG München (v. 12.10.2000, CR 2001, 11, zu LG München I
v. 4.4. 2000, CR 2000, 506):
Zumindest ohne ausdrücklichen Hinweis für den Kunden ist eine Programmsperre zu Registrierungszwecken wettbewerbswidrig.
Den »Tausch«, Daten gegen Freigabe, hat das LG München (Ziff. 3.2.8) besonders klar gesehen und als rechtswidrig auch deshalb charakterisiert, weil Datenschutzbelange des Betroffenen tangiert sind. Insofern sah das Gericht die Registrierung als «Form einer besonders verwerflichen Nötigung durch Ausübung eines psychischen Zwangs« an. Allerdings ist im Vergleich mit Aktivierungsverfahren in Verbindung mit einer Sperre festzuhalten, dass die Registrierung der Aktivierungsdaten anonym erfolgen kann (aber wohl nicht erfolgt).
OLG Köln (v. 14.4.2000, CR 2000, 537):
Das OLG Köln hatte sich mit zwei Klauseln aus dem Online-Vertrag zu befassen.
Die eine (Klausel Nr. 7) betraf die Sperrung aus wichtigem Grund, die nach diesen AGB jederzeit erfolgen konnte. Dazu waren einige Beispiele aufgeführt. Das OLG Köln befasste sich ausdrücklich auch mit dem Transparenzgebot, zitierte dies kurz gemäß Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBGesetz, 8. Auflage, Rz. 87 und 89 zu §9 AGBG, um dann gemäß dieser Fundstelle auszuführen:
»Um den Anforderungen des solcher Art zu definierenden Transparenzgebots zu genügen, muss jede Rechte oder Pflichten des Vertragspartners regelnde Bestimmung so gestaltet und formuliert sein, dass jener über seine Rechte und Pflichten nicht in die Irre geführt werden kann.« Vor diesem Hintergrund wurde die fragliche Klausel Nr. 7 als unwirksam erachtet.
OLG Frankfurt (v. 14.12.1999, CR 2000, 146):
Das OLG Frankfurt hatte in der älteren Entscheidung (s. oben Ziff. 4.2) im Zusammenhang mit einer CPU-Klausel den fraglichen Vertrag als Kaufvertrag qualifiziert und in der Folge die nicht mit Kaufrecht vereinbarenden Regelungen als unwirksam erklärt, wonach die dem Anwender aus Eigentum zustehende Freiheit beliebiger Nutzung durch eine Bindung der Programmnutzung an eine Zentraleinheit eingeschränkt wird (OLG Frankfurt v. 10.3.1994, CR 1994, 398 aus LS 1).
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