Martin,
Zitat:
meine Argumentation basiert auf der Tatsache, dass es sich nicht um einen Kauf nach deutschem Recht handelt, sondern um eine Lizensierung.
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Ein Vertrag über Software, die per Download geliefert wird, ist nach Bestimmngen des Kaufvertragsrecht (§651 BGB) zu beurteilen (BGH v. 18.10.89).
Q: Habe ich dir bereits genannt.