Zitat:
Original geschrieben von Martin Georg/EDDF
Klar, Du wirst mir jetzt mit der laufenden Rechtssprechung des BGH kommen, nachdem Standardsoftware gekauft und nicht lizensiert wird. Ich denke aber mal, daß die beiden Parteien durchaus eine andere Nutzungsform per Vertrag vereinbaren können
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Hallo,
nein, denn damit vertauschtest du Ursache und Wirkung.
Wie der Vertrag rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach dem wirklichen Inhalt des Vertrags, nicht nach der Bezeichnung.
Wenn FSD sich per Vertragsschluss überhaupt erst verpflichten würde, ein neues Add-On auf Kundenwunsch zu erstellen, wäre das ein anderer Vertragstypus – ein Werkvertrag.
Solange aber Standardsoftware gegen einmalige Zahlung dauerhaft überlassen wird, ist das ein Kauf.