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Alt 13.12.2004, 16:44   #99
Marc
Inventar
 
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Zitat:
Original geschrieben von SimDreams
In der Lizenzvereinbarung stimmt der Lizenznehmer zu, keinen Keygenerator oder andere Mittel zu verwenden, die das FSD Licensesystem umgehen. Die Verwendung eines solchen Keygenerators ist lt. EULA ein Bruch der Lizenzvereinbahrung seitens des Lizenznehmers - also fühlt sich auch FSD in der Folge an die Lizenz nicht mehr gebunden. Da alle FSD Flieger auf Grundlage dieser EULA lizenziert sind, ist die Kündigung aller Lizenzen folgerichtig.
Nach deutschen Recht halte ich das für kaum haltbar.

Der Kauf des Produkt beurteilt sich nach std. Rsp. nach Kaufrecht, auch wenn der Kaufgegenstand nach § 433 BGB keine Sache i.S.v. § 90 BGB ist. Der Sachbegriff in § 433 BGB ist nach ganz h.M. hier also weitergehend als jener in § 90 BGB.

Folglich erwirbt nach h.M, insbesondere jener der Rsr, der Käufer – unbeschadet urheberrechtlicher Restriktionen wie Vervielfältigung, Verbreitung... - das Recht, die Kaufsache unbefristet nutzen zu können.

Ich sehe da keinen Anknüpfungspunkt, etwas „kündigen“ zu können.

Gekündigt werden können Dauerschuldverhältnisse (Mitte, Pacht...) aber kein Kaufvertrag. Wie will der Händler das mir verkaufte Buch „kündigen“? Es könnte eher Diebstahl / Unterschlagung /Sachbeschädigung sein, mein gekauftes Buch zu vernichten / zu „deaktivieren“. Ich möchte noch einmal an § 303a StGB erinnern.

Weiterhin regeln die Vorschriften des EGBGB daran anknüpfend, dass überhaupt deutsches Recht anwendbar ist.

Insbesondere sind damit auch die EULA als simple Geschäftsbedingungen zu werten, die einer detaillierten Kontrolle unterliegen. Sofern überhaupt die EULA als Geschäftsbedingungen wirksame Geschäftsbedingungen Teil des Kaufvertrages werden können (Einige Stimmen zweifeln schon das in der Literatur wegen der Sprache an), dürfen sie jedenfalls den Käufer nicht einseitige eklatant benachteiligen. Legal erworbene Produkt im Falle einer heimliche Durchsuchung und Übertragung (Datenschutz-Verletzung) zu unbrauchbar zu machen, sofern ein Urheberrechtsverletzung in einem Bereich außerhalb des konkreten Kaufvertrages auftritt, halte ich jedenfalls für eine Klausel die vor dem Hintergrund der kaufrechtlichen Lage hier unwirksam ist.

FSD ist sich sicher nicht im Klaren darüber, dass der Vertrag 1.) als Kauf zu werten ist 2.) der deutschen Rechtsordnung unterfällt und 3.) die EULA als AGB einer festgelegten Inhaltskontrolle unterliegen.

Auch springt FSD in den Ausführungen, ob das Vorgehen des Käufers nun ein urheberrechtliches Vergehen oder eine Vertragsverletzung war. Das sind aber zwei verschiedene Ebenen.

Auch ist FSD sich scheinbar nicht ausreichend darüber im Klaren, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Fragen hier unstr. das deutsche UrhG zur Anwendung kommt. Inwieweit schon der Besitz eines Keygens, insbesondere für einen rechtmäßigen Käufer! - illegal sein soll, vermag ich da nicht zu erblicken.

Ich denke aber letztlich, dass die teils wirklich komplizierte, rechtliche Lage hier nicht der Schlüssel zur Klärung sein kann. FSD scheint sich zwar einerseits sehr auf einige sie evtl. und grundsätzlich schützende Aspekte aus dem Urheberrecht zu berufen, sich aber andererseits nicht ausreichend für die Rechtslage zu interessieren, insb. für jene für FSD „unbequemen“ Aspekte. Neben der heimliche Durchsuchung des Kundenrechners und der heimliche Übertragung an FSD, gibt FSD ja auch unumwunden zu, personenbezogene Daten bestimmter Kunden an fremde Hersteller weiterzugeben(„his personal details will now appear on a shared software
developers list“). Schon das dürfte m.E. illegal sein.
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