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Alt 10.12.2004, 19:54   #9
Woodz
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§ 922 ABGB

§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt,
leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also
dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder
einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder
der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu
beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten
öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor
allem in der Werbung
und in den der Sache beigefügten Angaben,
erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer
Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt
hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke
oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller
bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber
jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie
beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den
Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
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