Zitat:
Original geschrieben von Stefan Söllner
Ist denn downloadbare Software - also ohne Datenträger - juristisch nun eine "bewegliche Sache" oder fällt es unter "Dienstleistung?
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Der BGH hat in dem Urteil vom 18.10.1989 (BGHZ 109, 97) das offen gelassen jedenfalls Vorschriften zu Sachmängeln und Abzahlungsgeschäften angewandt als sei es eine bewegliche Sache. Der bloße technische Fortschritt könne nicht die Rechte der Käufe aushöhlen.