Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 01.12.2004, 16:45   #80
Horst Klement
Senior Member
 
Registriert seit: 28.06.2003
Alter: 57
Beiträge: 157


Horst Klement eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

@engel:

Naja, ebay hat ja deswegen die Regelung um dadurch Verstöße gegen das UrhG zu vermeiden. Das Ganze im Einzelfall zu prüfen wäre wohl nicht möglich.
Deshalb macht es ebay wohl so, als was gebrannt ist könnte - deshalb erlauben wir es nicht.

Das zweite ist die Sache mit dem "Freeware" - Der Autor bezeichnet seine Sache als "frei" und jetzt ist die Frage was er meint.
Bei allen geschützten Werken im Sinne des UrhG ist zwischen flogendem zu trennen.
Die eigentliche Ware (CD, Programm, Bild, Video, Leinwand mit Farbe) und der geistigen Leistung die dahinter steht.
Freeware bedeutet "Freie Ware" - und damit ist im Sinne des UrhG nur das eigentliche Programm gemeint, nicht die geistige Leistung die dahinter steht.
Wenn ein Freeware-Author seine Ware als frei bezeichnet ist der Erwerb, Einsatz und Verteilung mal grundsätzlich frei.
Die Veränderung. Modifizierung nicht.

Allerdings gebe ic hier Marc recht das das mit dem "Freeware" schon etwas aufsich hat.

Zitat:
Historisch verbürgt ist, daß Freeware (synonym: Free Software, Freely Distributable Software) Software bezeichnet, deren Quellcode offengelegt und für jedermann erhältlich ist. Ebenso darf Freeware ohne Einschränkung verändert, kopiert und weitergegeben werden.
Allerdings kommen wir dann zu dem anderen wichtigen Punkt:
Zitat:
Software, welche den ursprünglichen Kriterien (Quellcode ist vorhanden, darf modifiziert und weitergegeben werden) nicht genügt, kann nicht Freeware genannt werden. Gerade diese Eigenart zeichnet Freeware vor allen anderen Varianten von Software aus. Es handelt sich um eine besondere Qualität von Information, nicht um eine juristische oder ökonomische Unterscheidung! Die Offenlegung der Strukturen (Quellcode) und die Einräumung des Rechtes zur Modifikation sind außerdem wichtige Kriterien, um Freeware gegen Public Domain-Software oder auch Shareware abzugrenzen, wie wir im weiteren darlegen werden. Die mangelnde Differenzierung vieler Autoren in dieser Hinsicht ist deshalb fehl am Platze. Ebenso unsinnig ist es, aus der Kostenlosigkeit eines Programmes XYZ abzuleiten, daß es sich dabei um Freeware handelt.
So jetzt können wir daraus verschiedene Schlüsse zeihen.

1) Wenn kein Quellcode vorhanden, dann kann die Software keine Freeware sein

2) Eigentlich dürfte das Ganze nicht als Freeware bezeichnet werden.

Also haben wir hier einen Ettikettenschwindel, es heißt anders als das was drinn ist. Nur ist die Bezeichnung nicht maßgeblich für das Produkt, sondern der Inhalt.

Gut das ist jetzt mal grob zusammen gefasst, wer mehr über das Thema wissen will: http://archiv.tu-chemnitz.de/pub/199.../freeware.html

Ich glaube auch wirklich das sich ein Großteil der Entwickler sich nicht darüber im klaren ist, was er darauf schreibt - Wenn man aber nur den Inhalt sieht, das bekommen wir alle nur PublicDomain. Aber mich als User kümmert es nicht, ich will es nutzen und das darf ich.
Nur fangen wir jetzt an, das umzuschreiben, dann gute Nacht.

Also sind wir irgendwo im Zwiespalt...

Aber ganz kla
____________________________________
Grüße
Horst Klement
SAG - Pilots Training Department
http://www.vacc-sag.org
http://www.vatsim.net
Horst Klement ist offline   Mit Zitat antworten