Zitat:
Original geschrieben von Theoden
Hab ich noch immer nicht gefunden, Link bitte.
|
§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und
Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom
30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des
Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978,
Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und
Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr,
der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Suchtgifte
bezeichnet sind.
(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner
Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl.
III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in
den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im
Hinblick darauf, daß sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein
den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares
Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind.
(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften
gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und
Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares
Gefährdungspotential aufweisen.
(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses
Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze
den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.