bevor´s euch streitets.
der händler bzw. hersteller kann die garantiebedingungen relativ frei gestalten. d.h. in den garantiebedingungen kann stehen, dass nach tausch die garantiefrist neu zu laufen beginnt oder es kann auch darin stehen, dass die garantie nach einmaligem tausch verfällt. ihr habt´s also beide recht
bei der gewährleistung beginnt die frist für das reparierte oder ausgetauschte teil neu zu laufen.
@mankra verschleißteile sind nicht von der gewährleistung ausgenommen, das ist leider ein alter irrglaube.
eine sache muss die für gewöhnlich vorausgesetzen eigenschaften aufweisen.
bremsbacken sind zwar verschleißteile, doch darf ich als käufer schon erwarten, dass sie eine bestimmte anzahl von kilometern funktionieren. wenn sie dann nach z.b. 10 km schon kaputt sind, kann sich der verkäufer mit dem argument "des san jo verschleißteile" nicht von der gewährleistung befreien.
genauso beim laser. egal ob verschleißteil oder nicht, gewöhnlich voraussetzen würde
ich schon, dass der laser(bzw. das laufwerk) mind. 2 jahre hält.
lg
woodz