Zitat:
Original geschrieben von SimDreams
Freeware im eigentlichen Sinne bedeutet für mich weiterhin, dass die Software, entweder unter Absprache mit den Autoren oder unter Beifügung aller im Originaldownload enthaltenen Dateien (vor allem Readme, Lizenztvereinbarung), weiter verbreitet werden kann, sofern damit kein finanzieller Gewinn gemacht wird. Das ist schon ein signifikanter Unterschied zu kommerzieller Software, die eben nicht weiter verbreitet werden darf. Genaugenommen dürfte sie nach Absprache schon weiter verbreitet werden
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Jetzt finde ich es interessant.
Aber hier ist der der Punkt, in dem du dir selbst widersprichst:
1.) Du sagst, Freeware und Payware unterscheiden sich. („signifikanter Unterschied“)
2.) Dann sagst du, Freeware darf weiterverbreitet werden, wenn man die Erlaubnis hat.
3.)Dann sagst du, naja („genaugenommen“) gilt das eigentlich auch für Payware.
Den in Punkt 1) behaupteten Unterschied ebnest du in Punkt 3 wieder ein. Du behauptest thesenartig einen Unterschied, den deine Begründung selbst widerlegt. Zwar versuchst du dann, das zu relativieren, indem du behauptest, bei Payware wird eine Erlaubnis niemals gegeben – damit vermischt du aber nur zwei unabhängige Ebenen, nämlich wie ein Werk geschützt ist, und welche Erlaubnis du bekommen könntest.
Werke sind entweder urheberrechtlich geschützt, oder nicht. Hier musst du dich entscheiden, wo du Freeware einordnest. Du versuchst hier eine „ein bisschen schwanger“ Beschreibung, die es so nicht geben kann.
Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, dann stehen dem Schöpfer alle erdenklichen Rechte exklusiv zu: Bearbeitungsrecht, Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht...
(Der US-amerikanische Begriff des „Copyrights“ ist ein falsche Übersetzung für das deutsche Urheberrecht, da das Copyright mit dem Vervielfältigungsrecht nur einen Teil der Urheberrechte meint.)
Natürlich kann ein Urheber dann gegenüber Einzelnen oder gegenüber der Allgemeinheit auf Teile dieser Rechte verzichten. Natürlich kannst du ihn auch darum bitte.
Beispiel: Urheberrechtlich geschützt sind Harry Potter, die neuste Single von U2, MS Service Pack 2 Winzip, Windows selbst oder – deiner Meinung nach – eine Freeware-Karte.
Natürlich kannst du jeweils um Erlaubnis fragen, Handlungen damit machen zu dürfen, die zunächst nur dem Urheber zustehen. Vielleicht gewährt dir der Rechteinhaber eine Erlaubnis, vielleicht nicht.
Natürlich kann er dir auch von vorne herein eine solche Erlaubnis gewähren, im Einzelfall ist das z.B. bei Winzip hinsichtlich der Verbreitung so.
Natürlich kann das auch auf Nachfrage passieren: Nach vorheriger Absprache mit Microsoft dürfen Zeitschriften das SP2 weiterverbreiten, aber nicht bearbeiten, z.B. Entpacken, damit die Installtion einfacher ist.
Ist in der anderen Variante ein Werk nicht geschützt (z.B. weil es nicht schützenswert oder der Schutz abgelaufen ist) dann kannst du damit ohne Erlaubnis machen, was du willst.
Wie du siehst, verbleibt unter Zugrundelegung dieser Ansicht somit kein Raum für prinzipielle urheberrechtliche Unterschieden zwischen Freeware und anderen Werken.
Du kannst jeden Rechteinhaber um Erlaubnis fragen. Allein die Wahrscheinlichkeit seiner Antwort, ob er dir eine entsprechende Erlaubnis erteilen möchte, kann aber nichts darüber aussagen, wie ein Werk prinzipiell rechtlich einzuordnen ist.
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Zitat:
Original geschrieben von SimDreams
Fangfrage? Du hast in Deinem Text selbst geschrieben, dass ich durch die Differenzierung zu Public Domain Software schon deutlich gemacht hatte, dass Freeware keineswegs frei von Rechten ist.
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Ob Freeware „kostenlos“ oder „frei von Rechten“ bedeutet, ist keine Fangfrage – das ist gerade der entscheidende Punkt, in dem eben du dir ja auch widersprochen hast.
Die h.M. nimmt sogar den entgegengesetzten Standpunkt zu dir ein. Schau mal hier:
„The free software definition“,
http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html
„Free software“' is a matter of liberty, not price. To understand the concept, you should think of „free'' as in „free speech“,' not as in „free beer“.
Siehst du?
Ich hatte versucht, mit einem Artikel im Heft auf die Problematik hinzuweisen, dass „free“ im Kontext von Urheberrechten und EDV gemeinhin nicht als bloß „kostenlose“, sondern eben als rechtlich „frei“ verstanden wird. Einzig die Flusi-Szene hängt hier einer sehr verworrenen Vorstellung an. In dem die „moralische Ehre“ der Designer und die rechtliche Qualifikation der Werke vermischt werden.