Naja, der deutsche Bundesgerichtshof hat einmal die Anzahl der zulässigen Fotokopien auf sieben beschränkt (BGHZ 18, 44ff.)
Doch weder bezog sich dies eben auf Musik, noch kann eine solche Anzahl als unumstößliche Grenze gelten. Sicher mag die Zahl eine Indizwirkung haben, aber es kommt auf den Einzelfall an. Auch gibt es in der Literatur Stimmen, die andere Zahlen fordern.
Letztlich geht es bloß darum, dass das Recht zur Privatkopie nicht durch einen uferlosen Gebrauch in Missbrauch ausarten soll.
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