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Alt 01.11.2004, 23:16   #22
jak
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http://www.ris.bka.gv.at beantwortet auch diese Frage:
Zitat:
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretedatum
20030701
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Verbreitungsrecht.

§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu
verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine
Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der
Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
...
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a -
Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch
Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
...
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten"
bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber
vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.



§/Artikel/Anlage
§ 16A
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Vermieten und Verleihen

§ 16a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von
Werkstücken.
(2) § 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit
der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung
hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
(3) Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich
begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen,
unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek
und dergleichen).

Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56b
Inkrafttretedatum
19960401
Außerkrafttretedatum
99999999
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken

§ 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
(Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen
Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und
Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr
als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu
Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf
angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Die Bibliotheken haben also eine Sonderregelung (§16a), da sie die Werke verleihen und nicht vermieten.

Jak
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