die zuordnung ip zu name ist SELBST den strafverfolgungsbehörden NUR auf RICHTERLICHE anordnung möglich (von dem blödsinnigen log speicher gelaber abgesehen, das hab ich schon selbst anders erlebt). und was die uni dagegen schreibt ist:
jeder dahergelaufene bekommt von uns ohne weiteres den namen u adresse zur ip. "bei rechtswidrigem verhalten"- wer bitte masst sich an das an meiner stelle oder an stelle der justiz zu bewerten?
nach meinem verständnis ist das schon eine datenschutzangelegenheit:
Recht auf Geheimhaltung (§§ 1ff DSG 2000)
Grundsätzlich gilt, daß alle personenbezogenen Daten und Informationen der Geheimhaltung unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Information aus einem Computer stammt oder ob sie manuell verwaltet wird
Recht auf Widerruf (§§ 8, 9 DSG 2000)
Wurde das Recht zur Verwendung der Daten dem Auftraggeber freiwillig eingeräumt, d.h. sie erfolgte durch eine Zustimmungserklärung, besteht die Möglichkeit diese Datenverwendung (inkl. der Übermittlung an Dritte) jederzeit zu widerrufen.
Ein Widerruf ist immer sofort wirksam.
daraus folgt einmal dass die uni nicht selbst entscheiden kann ob sie die daten herausgibt, sondern ich zustimmen muss. hab jetzt mal dieses vorgehen bez meiner daten verboten und sie habens akzeptiert.
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