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Alt 02.10.2004, 16:40   #3
Harika
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AFAIK gehen die Rechte nach 70 Jahren an die Allgemeinheit über.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/33704

Das Urheberrecht ist vererblich. Die Verwertungsrechte können nach
§§28-30 UrhG an die Erben fallen.
Die Schutzfristen sind in den §§64-71 und im §129 UrhG geregelt. Für Eigenwerke[ 15 ], bei denen der Urheber bekannt ist, gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren post mortem. Anonyma und Pseudonyma[ 16 ] sind 70 Jahre nach Erscheinen geschützt. Für Gemeinschaftswerke[ 17 ] gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Längstlebenden. Lichtbilder und -werke sind 25 Jahre nach Erscheinen gemeinfrei. Die Schutzfrist für wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben beträgt 10 Jahre nach Erscheinen. Veränderungen der Fristen können rückwirkend nicht geltend gemacht werden.
"Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden."[ 18 ] Strittig ist, ob und inwieweit jedoch das Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.[ 19 ]
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