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Alt 22.09.2004, 15:47   #1
fuike
Master
 
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Standard Anonymverfügung

Grüß euch....

Heute flatterte folgende Anonymverfügung ins Haus:


Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxxxxx hat (ist) am so und so vielten um so und so viel Uhr in blabla town Richtung Süden die durch die Verbotszeichen gemäß § 52aZ. 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil unter der Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze die Fahrgeschwindigkeit 46 km/h betrug, wobei die Fahrgeschwindigkeit mit einem Messgerät festgestellt wurde.

Der Lenker hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52aZ. 10a StVO 1960

Für Übertretungen díeser Vorschrift wurde gem. § 49a VStG mit entsprechender Verordnung der BPD blabla town die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Anonoymverfügung festgesetzt.

Es wird daher eine Geldstrafe von 32 € verhängt!



Kann mir das mal einer erklären?
Irgendwie versteh ich das im Bezug auf die Geschwindigkeiten nicht ganz!
Oder bin ich heut zu blöd für alles...?

PS: Es wurde am Text nichts geändert bis auf den Stadtnamen und das Kennzeichen .


MfG fuike
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