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Alt 23.08.2004, 00:01   #5
_m3
Inventar
 
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Zitat:
Original geschrieben von pc.net
ich würd mal sagen, dass dein geschreibsel hier, nicht dem urheberrecht unterliegt
Haengt IMHO vom Imhalt des "Geschreibsl" ab

Zitat:
Urheberrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, BGBl. 1936/111 idF. BGBl. I 1998/25 (UrhG-Nov 1997)

...

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

...

§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.
http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg.htm
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