Österreichisches Strafgesetzbuch
Zitat:
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen
beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer
körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in
Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen
dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren
Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu
bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch
im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein
begreiflich ist.
|
Abs. 3 trifft hier jedoch IMHO nicht zu ...
____________________________________
Praktizierender Eristiker
No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
|