Zitat:
Original geschrieben von _m3
Nein, ist sie nicht. Hier fehlen die Verweise auf die entsprechenden Gesetzestexte, ansonsten stellt diese Liste maximal Deine persoenliche Meindung dar.
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ich glaub' ich hab' das jetzt schon 100 mal hier gepostet z.B.
hier
"UrhG §42(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen."
Ich vermisse aber noch immer den Gesetzestext, der DIREKT ableiten lässt, das Download zu privaten Zwecken strafbar sei. Alles was darüber zu lesen ist, ist die einseitige Interpretation der sogenannten Rechteinhaber.