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Alt 25.05.2004, 19:22   #93
Theoden
Supportschani
 
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Zitat:
Original geschrieben von _m3
Horrorgschichtl. Bei einer "normalen" ZiVi-Stelle kann man auch länger krank sein, ohne dass es gröbere Konsequenzen hat - wenn man wirklich krank ist.
Nein, imho Gesetz.
Wies eingehalten wird ist eine andere Sache, das nehmen die Betriebe bei Zivis ja durchgehend nicht so ernst.

Ich such mal den Link raus..

Edit:

Ok, hab mich vertan, es waren 24 Tage:

http://www.ziviforum.com/viewtopic.p...t=krankenstand

Zitat:
Wie Dr. Florian Burger von zivildienstrecht.at einmal ausführte:

Ist die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen nicht zu erwarten, so ist der Zivildienstleistende vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen (§ 19a Abs 2 ZDG). Und zwar von Amts wegen, das heißt, es bedarf keinen Antrag des Trägers der Einrichtung. Der Träger hat gem § 39 Abs 4 ZDG unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde über Beginn und Ende der Dienstverhinderung durch Krankheit mitzuteilen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen, ggf für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen, und der ZDV-GmbH Meldung zu erstatten.

Die ZDV-GmbH wird entsprechend den Entlassungsbescheid ausfertigen. Nach Wegfall der Dienstverhinderung (also nach Gesundung) ist der Zivildienstleistende für die restliche Zeit sobald wie möglich wieder einer Einrichtung zuzuweisen (§ 19a Abs 5 ZDG).

Von Bedeutung ist der Umstand, dass die Entlassung mit Ablauf des Tages erfolgt, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst (§ 19a Abs 2 ZDG). Solange dies nicht geschehen ist, leistet der Zivildienstleistende nach wie vor seinen Zivildienst im Krankenstand, so dass diese Zeit nicht nachgeholt werden muss.

Es ist der Hinweis noch erlaubt, dass der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden sein muss, wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist (§ 19a Abs 3 ZDG)
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