Zitat:
Original geschrieben von Mynok
Nach dem Telekommunikationsgesetz gibt die Möglichkeit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion nach § 83 Abs. 6 und 7 im Zusammenhang mit dem Sicherheitspolizeigesetz eine behördliche Durchsuchung anordnet.
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Da möchte ich noch ergänzen ->
§6(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw.
Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz
Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der
Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen...
"Besteht der begründete Verdacht..."
gehört, gesehen, gemessen oder von einem zeugen bestätigt.
Also wenn nicht so ein begründeter Verdacht vorliegt, kommt mir keine Behörde in mein Haus/Wohnung/Schloss