Hab mir selbst mal die Rechtsgrundlagen angesehen, da ich ebenfalls mal so einen Wisch erhalten habe:
§ 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührengesetzes lautet: "Die Gesellschaft (GIS) hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu
diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft
dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und
Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln.
Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum
Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür
Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet
werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den
Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem
Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind
die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die
Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen habe."
Daraus ergibt sich zunächst folgender, logischer Schluß: Keine Meldung nach dem Meldegesetz-> die GIS weiss nicht, wer in der Wohnung ist. Zu beachten ist, dass die GIS über das ZMR (zentrale Melderegister) des BMI Zugriff auf die Meldedaten hat. Wen man sich aber nicht nach dem Meldegesetz für die Wohnung/Haus anmeldet macht man sich nach dem Meldegesetz strafbar!
§ 2 Abs. 5 lautet: "Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine
Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben
oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der
Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf
dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an
diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die
Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen."
Wichtig ist nun § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes:
"Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw.
Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz
Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der
Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7
des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß
anzuwenden hat."
Nach dem Telekommunikationsgesetz gibt die Möglichkeit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion nach § 83 Abs. 6 und 7 im Zusammenhang mit dem Sicherheitspolizeigesetz eine behördliche Durchsuchung anordnet.
Natürlich gibts auch die Möglichkeit, eine saftige Verwaltungsstrafe zu verhängen:
" § 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe
bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3
nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2
Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu
bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat,
die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht."
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die im Gesetz erwähnte Mahnung: Diese muss wohl persönlich adressiert und mit Rückschein (RSb oder Rsa) versehen sein, damit die GIS beweisen kann, dass eine Mahnung zugegangen ist. Solang keine derartige Mahnung zugestellt wurde, gibts auch keine Rechtsfolgen.
Wer sich das Gesetz selbst durchlesen will:
www.ris.bka.gv.at
Damit sollte die Frage hinlänglich beantwortet sein.
Greets Mynok