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Ingenieurgesetz 1990 idF 1994:
2. Abschnitt
Bezeichnungen ,,Diplom-HTL-Ingenieur''
und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur''
§ 14. Die Bezeichnungen ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und
,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist
Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen
gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a
der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom
24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr.
909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.
§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. ,,Diplom-HLFL-Ingenieur''
verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der
abgekürzten Form ,,Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. ,,Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem
Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und
Urkunden verlangen.
(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden
in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere
Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.
§ 18. (1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem
Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für
Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine
fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.
Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich
abzuführen.
(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des
Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw.
§ 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen
Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit ,,bestanden'' zu erfolgen,
wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem
Kalkül gelangt.
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