Zitat:
Original geschrieben von jjjanezic
So kann daher zB Österreich auch aus dem Territorialitätsprinzip (Straftat über Österreich), dem aktiven Personalitätsprinzip (Täter ist Österreicher) und dem passiven Personalitätsprinzip (Opfer ist Österreicher) seine Gerichtsbarkeit ableiten.
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Ergänzend sei noch erwähnt das das aktive Personalitätsprinzip existiert, wonach die Nationalität des Täters eine Rolle spielt, z.B. § 5 Nr.3a StGB. Da das dt. Strafrecht dem Österreichischen ähnlich ist, wird das auch in Österreich so gelten.
Außerdem gibt es eine Reihe von Delikten die die Zuständigkeit der z.B. dt. Gerichtsbarkeit begründen, § 6 StGB. Das sind Delikte wie Völkermord. Ein Terroranschlag könnte auch hierrunter fallen.
Desweiteren kommt das dt. StBG zum tragen, falls der Staat in welchen die Tat erfolgt, kein "rechtsstaatliches" Strafwesen besitzt, § 7 Abs.2 StGB.
Für Interessierte die StGB
http://lawww.de/Library/stgb/inh.htm