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Alt 18.12.2003, 07:38   #1
Nils
Master
 
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Hallo,

grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes sinnvoll, wobei ich zugeben muss, dass die Vollstreckung einer Herausgabeklage oft daran scheitert, dass der Käufer die Ware weggegeben hat. Die Strafrechtliche Sanktion hilft dir im zweifel wenig. Um eine Verurteilung wegen Betruges zu erreichen, müsste das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass der Käufer vorsätzlich gehandelt hat. Dies nicht einfach nachzuweisen,es sei denn, derjenige hat beispielsweise bereits eine EV abgegeben oder er ist wegen dieser Bestellungen bereits bekannt.

Eine interessante Alternative ist ein Insolvenzantrag. Bei 38 € sicher nicht einfach, den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen, aber bei mehreren hundert € schon.

Das Insolvnezverfahren führt bei Privatleuten zwar regelmäßig nicht dazu, dass die Sache herausgeben wird, aber so ein Verfahren ist für den Betroffenen sehr unangenehm. Will er das Verfahren abwenden, muss er den Antragsteller zur Rücknahme bewegen. Dies erfolgt in der Praxis durch Zahlung der Verbindlichkeit. Das Verfahren wird zu selten angewandt, weil eine Vielzahl der Juristen keine Kenntnisse über das Insorecht haben. Die Krankenkassen fahren damit in der Regel gut.

Ein Haftbefehl lässt sich in der Praxis nicht einfach realisieren. Der Erlass ist ehr selten. Ein Vorführbefehl wird wesentlich ofter erlassen, wenn überhaupt.

Nils
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