Die Erläuterungen zum § 7 FSG stellen klar, dass die Verkehrszuverlässigkeit zu bezweifeln ist, wenn der technische Zustand des KFZ so mangelhaft ist (Profiltiefe der Reifen, unzulängliche Bremsen etc.) dass damit die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Der § 7 FSG verweist auf § 58 KFG, und dort sind in den erläuternden Bemerkungen als Beispiel sehr grobe Mängel ( Bremswirkung entspricht nicht den Mindestanforderungen für die Hilfsbremse, verzogenes Fahrwerk, wodurch Spurhaltung nicht gewährleistet ist, Fehlen aller Scheinwerfer) genannt. Also Loch im Auspuff und defektes Blinkerlamperl wohl nicht, aber immer dann wenn Kennzeichenentzug berechtigt ist.Im Klartext: bei Abnahme des Taferls erfolgt eine Entziehung der Lenkerberechtigung für 3 Monate.
Beziehst Du Dich auf den thread im 1000ps-Forum?
http://www.1000ps.net/forum.asp?them...id=626449#view
Falls ja fürchte ich es schaut schlecht aus, da der Reifen ja wirklich "glatzert" gewesen sein dürfte. Und da gibtes eine Entscheidung des VwGH vom 30.5.2001, 99/11/0228 wonach die Verwendung eines PKW mit 2 profillosen Reifen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeutet. Und beim Zweirad wird das wohl beim profillosen Hinterreifen leider auch genauso gelten.
Grüsse
leatherman