hmmm.... also ich hab mir jetzt mal den ganzen paragraphen durchgelesen. es kommt nicht nur auf den technischen mangel, sondern auch auf dessen wertung an:
Absatz 4 des zitierten § 7 FSG:
"Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten
Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der
Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither
verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend."
ob es wirklich verwerflich ist, wenn der auspuff ein loch hat, will ich mal dahingestellt lassen........
(zum nachlesen:
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht
bei kurztitel "FSG" und bei pararagraph "7" eingeben und dann führerscheingesetz auswählen)