23.10.2003, 18:39
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Inventar
Registriert seit: 18.03.2001
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hm
Zitat:
Verdienstgrenze
Seit 1. Jänner 2001 gilt statt der monatlichen Verdienstgrenze eine Jahresgrenze:
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem du das 18. Lebensjahr vollendet hast, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dein zu versteuerndes Einkommen ATS 120.000,-(8.725,- Euro) übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:
* Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
* Lehrlingsentschädigungen
* Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
* einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
* außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt
Zur Erklärung
Werbungskosten
sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Sonderausgaben
sind z.B. Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge (bis ATS 1.000), Steuerberatungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen Sind Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Heilbehelfe oder Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl usw.), Krankenhauskosten oder Kurkosten, soweit nicht durch eine Versicherung Kostenersatz geleistet wird.
Näheres zu diesen Begriffen siehe in der ÖH-Broschüre „Studieren und Arbeiten" (Kapitel Einkommensteuer und Lohnsteuer).
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http://www.oeh.ac.at/oeh/infopoint/1...5/101800590902
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