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Alt 08.10.2003, 23:42   #28
Marc
Inventar
 
Registriert seit: 01.03.2000
Beiträge: 3.197


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Zitat:
Original geschrieben von Bengel
das Beispiel vom Opa passt nicht, weil der Opa ja das Bild und verschenkt und damit auch das Urheberrecht bzw. Verwertungsrecht übergeht.
Nein, das Urheberrecht bleibt beim Urheber. Gerade deshalb bereiten ja einige "Lizenzmodelle" so große Probleme hier. Das Beispiel passt also schon.

Zitat:
Original geschrieben von Bengel
Das Urheberrecht aber deckt einen völlig anderen Sachverhalt ab, nämlich die wirtschaftliche Verwertung geistigen Eigentums, und genau darum geht es bei dem Freeware-Verkauf. Du kannst Bücher kaufen und verschenken, soviel Du willst, aber die Rechte bleiben immer beim Autor.
Äh.. ja, widersprichst du dir jetzt nicht? Es macht keinen Unterschied, ob der Opa ein Bild malt oder ein Buch schreibt.
Es geht im Urheberrecht um wesentlich mehr, als um wirtschaftliche Verwertung:
Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Nutzungsrecht, Übertragung von Nutzungsrechten, Bearbeitungsrecht... Auch deckt das Urheberrecht damit wesentlich mehr ab als das US-Copyright. Deshalb ist Copyright auch nicht gleich Urheberrecht. Ich bleibe dabei: Das Beispiel passt genau. Opa schenkt ein Bild als Werk mit Auflagen, der Repainter schenkt ein digitales Bild als Werk mit Auflagen. Entscheidend ist der Charakter der Auflagen – und die sind eben privater Natur und nicht vom UrhG geschützt.


Zitat:
Original geschrieben von Bengel
Wenn Eltern ihre Kinder schlagen, ein Außenstehender von Kindesmißbrauch weiß, MUSS er sich sogar einmischen. Nicht nur, daß es die oft zitierten Reglen der Gemeinschaft verlangen, auch rechtlich werden beim "wegsehen" zumindest ein, oft sogar mehrere Straftatbestände berührt. Hier ist ja auch erst mal keine "Wirkung nach außen", mir tut´s nicht weh.

Man kann also nicht pauschal sagen, Außenstehende haben sich nicht einzumischen, hängt immer vom Einzelfall ab.
Ich gebe dir total recht, aber jetzt passt dein Beispiel nicht:

Beim Opa-Enkel-Fall ging es deshalb Außenstehende nichts an, weil überhaupt keine Gesetze verletzt wurden, sondern nur private Verabredungen / Verträge.

Bei den misshandelten Kindern werden aber Gesetze verletzt. Das ist ja genau das Kriterium, was ich für die Zivilcourage anführen wollte: Es verlässt den privaten Rahmen und verletzt öffentliche Gesetze.

Darauf möchte ich ja die ganze Zeit hinaus. Vielleicht habe ich das gerade nicht gut rübergebracht.

Zitat:
Original geschrieben von Bengel
Dein Einlaß des Versuchs ist dahigehend zu beantworten, daß regelmäßig auch der Versuch eines Straftatbestandes strafbar ist.
Nein, aber das wird jetzt zu juristisch. Der "Versuch" ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (gewisse Mindeststrafe, ausdrückliche Strafbarkeit des Versuchs) relevant.

Ansonsten: Eine schöne sachliche Diskussion mit dir.
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