ich hab den technischen hintergrund nicht so, aber wenn WLAN wirklich mit 5GHz arbeitet, dann ist womöglich sogar die richtlinie nicht anwendbar (wenn sie nicht geändert worden ist):
Art 2 lit c) u. d)
Zitat:
c) "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang [/b]von Funkwellen[/b] kommunizieren kann;
d) "Funkwellen" elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
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wenn die RL doch für WLAN gültig ist auch noch Art 7 Abs 1
Zitat:
Artikel 7
Inbetriebnahme und Anschlußrecht
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme der Geräte für deren bestimmungsgemäßen Zweck, sofern sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
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und insbesondere
Art 8 Abs 1
Zitat:
Artikel 8
Freier Warenverkehr
1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 9 Absatz 5.
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zu beachten.
@maxb der letzte artikel dem von dir zitierten Art 9 Abs 5 vor.
lg
woodz