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Sesa_Mina 16.05.2002 21:50

Mitlesen von E-Mails in Firmen...
 
Wie schauts rechtlich mit dem mitlesen von Emails in Firmen aus?

Was kann man dagegen tun wenns gemacht wird? (ausser mails verschlüsseln)
Welche Gesetze werden dabei gebrochen bzw. welche Paragraphen kommen dabei zur Anwendung?
Briefgeheimnis?

Wann darf eine Firma E-mails 'mitlesen'?
Wan darf sie nicht?

usw.
Wer was dazu weiß.. posten.
Ist nämlich echt ein interessantes Thema.

IT_Micha 17.05.2002 02:03

Interessant ist das wenn die Firma Logs zieht und mitliest ohne daß Du das weißt. :ms: Wird oft gemacht, zwar nicht offiziell aber sie wissen dann auch einiges. So dumm sowas dann gegen Dich ins Feld zu führen sind die Leute dann zwar nicht, aber sie wissen dann eh wo sie ansetzen müssen. Bei mir wird das zwar nicht hinhauen aber eine Firma die für andere Netze betreut, die Mailserver und die Proxys stellt und die über Fernwartung auf jeden Arbeitsplatzrechner gucken kann hat die Macht. Das weiß ich aus eigener Erfahrung.

Zu Deiner Frage. In Deutschland wo ich hackel darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats mitgelesen werden, aber wie gesagt wenn sie mitlesen und das nicht offen legen hast Du keine Chance denn das Mitloggen an sich ist ja kein Problem.

Sesa_Mina 17.05.2002 07:46

Zitat:

So dumm sowas dann gegen Dich ins Feld zu führen sind die Leute dann zwar nicht
Doch. Bei mir @ work wurde einer wegen 'zu vieler' E-mails gegangen.
Und dem haben sie aus seinen Mails zitiert.

Ich denke mal da kann man dann was tun. Aber was?

athropos 17.05.2002 09:19

naja, eine verletzung des briefgeheimnisses ist es auf alle fälle, aber was das genau bedeutet weiß ich nicht, da solltest du (oder dein kollege) einen juristen zu rate ziehen.

_m3 17.05.2002 09:30

http://www.akwien.at/1741_6199.htm

http://www.akwien.at/1741_6145.htm
Zitat:

„Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinaus gehen, bedürfen laut Gesetz der Zustimmung des Betriebsrats”, sagt Erich Ullmann, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien.
.....
„Mitarbeiter, die dahinter kommen, dass der Chef ohne Wissen der Angestellten Kontrollen angeordnet hat und mit dem Systemadministrator gemeinsame Sache macht, sollten den Betriebsrat informieren”, sagt AK Experte Erich Ullmann. Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung über E-Mail- und Internet-Kontrolle in der Firma abzuschließen
http://www.ad.or.at/faq/#31
Zitat:

Darf ein Vorgesetzter oder Firmeninhaber e-mails der Mitarbeiter lesen?

Grundsätzlich sind e-mails wie andere Poststücke zu behandeln und unterliegen in einem vergleichbaren Umfang dem Briefgeheimnis.

Zu beachten ist jedoch, daß der rechtliche Begriff "Briefgeheimnis" vom OGH relativ eng ausgelegt wird. Wir zitieren dazu einen Beitrag aus unserem Diskussionsforum: "Unter Punkt 27. der ARGE Daten FAQs Datenschutz heißt es: 'Grundsätzlich sind e-mails wie andere Poststücke zu behandeln und unterliegen dem Briefgeheimnis.' Das ist meiner Meinung nach falsch. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, was dem Briefgeheimnis unterliegt etwa gesagt: 'Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt;' (OGH 12. September 1990, 9 ObA 181/90). Also unterliegen nur verschlossene Brief, auf deren Unantastbarkeit der Absender gleichsam vertrauen darf, dem Briefgeheimnis. Bei E-Mails handelt es sich meiner Meinung nach weder um Briefe, noch sind sie im Sinne der zitierten Entscheidung 'verschlossen', da sie in der Regel unverschlüsselt durchs Netz laufen. Eine andere Frage ist, ob E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind."

Zu verstehen ist der Passus im Sinne "im vergleichbaren Umfang" und wir werden in der FAQ-Liste die Erklärung demnächst erweitern. Tatsächlich stützt sich unsere Aussage auf mehrere eingeholte Juristenmeinungen, die beim Briefgeheimnis und e-mail eine ähnliche Parallele sehen, wie beim Medienrecht und einem Web-Auftritt, obwohl dem Web-Auftritt viele Kriterien des Medienrechts fehlen.

Grundsätzlich wird von einer Geheimhaltung von e-mail-Informationen auszugehen sein, egal ob unter dem Titel Privatsphäre, Datenschutz, Telekommunikationsrecht, Betriebsgeheimnis, ..., auch wenn beim OGH bei dieser - nun gar nicht mehr neuen Technologie - noch keine Entscheidung vorliegt, welcher dieser Aspekte überwiegt.

Ob nun ein Vorgesetzter, der Unternehmensinhaber oder sonstige Bevollmächtigte Mails lesen dürfen oder nicht, wird unter anderem auch von den Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und Weisungen der Mitarbeiter abhängen.

Wird z.B. das Empfangen und Verschicken privater Mails zumindest geduldet, dann wird ein generelles Lesen von Mails durch Dritte nicht zulässig sein. Wird beides ausdrücklich untersagt, wird der Geheimnisschutz wesentlich schwächer sein.

Weiters wird beim Lesen von Mails auch das ArbVG (§96 bzw. 96a) zu berücksichtigen sein: Überwachungsmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren bzw. sonstige Aufzeichnungen werden in der Regel durch den Betriebsrat zustimmungspflichtig sein.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden: Das generelle Lesen von allen Mails aller Mitarbeiter wird also in den meisten Fällen nicht zulässig sein. Das Lesen der Geschäftspost, aber auch das Überwachen des Mailverkehrs um einen konkreten Mißbrauch zu entdecken oder zu verhindern wird jedoch zulässig sein.

Oli 17.05.2002 09:51

Kurz gesagt, das Mitlesen sowie Protokollieren von Mails und Internetzugriffen (z. B. Logs der Sites) ist nur gestattet, wenn

- grundsätzlich der Betriebsrat darüber informiert wurde und OK sagt
- zusätzlich die Mitarbeiter darüber informiert und aufgeklärt sind

Natürlich muß trotzdem vom Sysadmin, der die Mails liest, diese vertraulich behandeln, also er darf nicht z. B. den ganzen Schriftverkehr vor der Belegschaft offenlegen.

Ciao Oliver

cal 17.05.2002 15:11

1.) Betriebsvereinbarung notwendig (die DU unterschrieben hast)
2.) Strafrahmen bis zu 1 Jahr unbedingt für den der das ermöglicht und für den der´s liest !


Hab mich mit diesen hinweisen bei einem großkonzern erfolgreich gegen die einführung solcher sys gewährt, wurde aber von der pers.abt massiv zur einführung einer solchen möglichkeit gedrängt...

Bei mir ned :hehe:

andere schwammerln werden aber kuschen, sag ich mal jetzt so :mad:


und zur kündigung wegen email: Arbeitsgericht rult :lol:

The_Lord_of_Midnight 21.05.2002 00:29

Also ich würde dem Kollegen folgendes empfehlen, in dieser Reihenfolge:

1. Betriebsrat
2. Gewerkschaft (wenn Mitglied)
3. Arbeiterkammer

Oder wenns sein muss, alle 3.

Die Folgen könnten sein:
1. Er muss wiedereingestellt werden. Hängt aber auch sehr von der Firma ab, ob das Sinn macht. Denn in den meisten Fällen würde ich vermuten, daß das Arbeitsklima in Zukunft nicht wirklich Spaß macht.

2. Anzeige mit rechtlichen Folgen für die Verantwortlichen bei der betreffenden Firma.

Aber wie gesagt, wie das im Detail ausschaut, wissen sicher die Fachleute am besten. Würde man zumindest meinen, wenn sie sich täglich mit solchen Sachen beschäftigen.

Eine Garantie kann und wird es natürlich nie geben, denn sonst bräuchten wir keine Gerichte.

maxb 21.05.2002 00:59

wie sieht's mit dem TKG aus? Ist e-mail ein öffentlicher Telekommunikationsdienst ??? könnte man eigentlich schon so auslegen !!!

grüße
max

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
...
13. ,,Telekommunikation'' den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;
14. ,,Telekommunikationsdienst'' eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);
...

Fernmeldegeheimnis

§ 88.
...
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig.
...

http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Te...G?OpenDocument


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