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Abverkaufsartikel & Garantie
Ein Hallo an alle Profis hier! :)
Ich hätte eine simple banale Frage ... wenn ich mir bei einem Händler einen original verpackten, ungebrauchten Abverkaufsartikel kaufe, wie sieht es dann mit der Garantie aus? Hat der Händler in dem Fall das Recht die Garantie auf 30 Tage zu beschränken oder gilt in dem Fall die allgemeine Garantiepflicht von 6 Monaten die ja normal auch der Hersteller geben müsste ... ? Das wars auch schon, danke euch für die Antworten. Andy |
Worum handelt es sich?
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Meine persönliche Meinung ist, das die Garantie gelten müßte,. wenn der Peris einen bestimmten Wert überschreitet (sind glaub ich 1200 oder 1500 ATS). Wohl ein Fall für Punschkrapfen ;)
Jak |
und vor allem bei welchem händler?
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nein das recht hat er nicht, es gilt die normale gewährleistung.
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die gesetzliche gewährleistung kann nicht einfach so mir nix dir nix ausgeschlossen werden, nur weils ein aberverkaufsartikel ist ...
übrigens ab 1.1.2002 beträgt sie doch tatsächlich 2 (zwei!) jahre *g* ... |
konkreter Fall
bei www.actron.at unter abverkaufsartikel/mainboards das $EPoX EP-7KXA, AMD-Athlon VIA KX133 (SLOT A) um 1.000,--
Ich hab denen ein Mail geschickt und mal angefragt ob sie noch so ein Board haben, zurückgekommen ist Zitat: " ... Es ist Retail verpackt und aus erster Hand (unbenutzt). Die Versandkosten betragen 90,00 ATS inkl. Mwst. Sie haben Auf das Mainboard 30 Tage Garantie ab erhalt der Ware." Tja, und jetzt hab ich keinen Schimmer warum die Garantie nur 30 Tage sein soll. :confused: Falls das mit dem Mindestpreis von 1.200,-- stimmen sollten, können sie das machen aber davon hab höre ich zum ersten mal. Wie siehts jetzt aus in dem Fall? Danke für die Infos! Andy |
Re: konkreter Fall
prinzipiell ist gewährleistung ein dispositives recht, welches ausgeschlossen werden kann - durch vertragsvereinbarung. jedoch im KSCHG ist die besondere schutzwürdigkeit des Konsumenten auschlaggebend, ein ausschluß der gewährleistung würde eine extreme schlechterstellung der vertragspartei erwirken. somit ist dies als sittenwidrigkeit zu werten. daher volle gewährleistung oder wende dich im falle des falles an den KSV
PS: die 1200 kannst vergessen, sowas gibts nirgensds, in keinem gestzestext meine ich |
Re: Re: konkreter Fall
Zitat:
Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es für mich um mich an den KSV zu wenden? Gibts da vielleicht eine HP oder ähnliches? Ich denke, dass ich einfach mal auf das Mail antworte und Frage wie die Damen und Herren auf die 30 Tage kommen, mal sehen was für eine Erklärung zurückkommt, vielleicht hat sich die Dame/ der Herr auch nur vertan und die Sache is halb so schlimm, gewundert hats mich halt etwas. Dank dir für die Infos! Andy |
lt. ABGB (http://www.ris.bka.gv.at)
§ 933. (1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde. (2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat. von einer mindestsumme steht da nix ... und ein vorheriger ausschluß der gewährleistung is meines wissens nach einem konsumenten gegenüber nicht zulässig. ab nächstem jahr gilt dann folgendes: § 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren. (2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf. (3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt." ... könnte mich aber auch irren - wenn ein jurist hier is: bitte meinung abgeben! ps: werd mich morgen noch mal schlau machen!!! |
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