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Parken vor eigner Hauseinfahrt
Hallo!
Vielleicht weis ja jemand von euch Bescheid. Ich habe vor meiner eigenen Hauseinfahrt (nicht benützt) geparkt. Der Eigentümer hat die Polizei geholt und diese Hat mir ein nettes Zettelchen am Auto hinterlassen. 30 min Später war es mit dem Eigentümer geklärt das ich es war - und er meinte das es eh nur eine Abmahnung sei und er es nicht weiterverfolgen wird. Nun habe ich von der MA67 eine Anonymverfügung erhalten. Habe ich eine Chance dagegen etwas zu machen. Ich hab natürlich dort angerufen nur der Bearbeiter hat gleich abgewunken und mir nur erzählt nach welchem Paragraphen ich dort nicht hätte stehen dürfen. Kennt sich da jemand aus? |
Wenn du auf Privatgrund gestanden bist so war das Besitzstörung. Und der Eigentümer hat dich angezeigt.
Wenn es eine öffentliche Verkehrsfläche war, der Platz vor der Einfahrt gehört nämlich nicht dir, musst du Strafe zahlen. Auch wenn du die eigene Einfahrt verstellst. |
Hab ich mir fast gedacht.
Blöde Geschichte. |
Bist beim Öamtc oder hast nen Rechtschutz? Dann laß die von einem Anwalt bzw. von der Öamtc-Rechtsabteilung beraten.
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da gibts nur eines.. rüber zu dem penner und eins auf die fresse!.. :p
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Mir geht es nur darum da ich mit dem Vermieter ein gutes Verhältnis habe und die Angelegenheit ein Missverständnis war, (hätte ich einen Zettel rein gelegt wo ich bin) ob ich um die Zahlung der Strafe herum komme. Und es geht nicht um Besitzstörung sondern die Stadt Wien will die Kohle von mir. |
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Parken vor der eigenen Einfahrt ist grundsätzlich nicht strafbar. Das Problem bei deinem Fall wird sein, dass du nur Mieter und somit nicht der Alleinberechtigte bist (außer du bist der einzige Mieter). |
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Also ich könnte mich nicht erinnern, dass das jemals anders war.
Für Zweifler habe ich das bei D.A.S. gefunden: Parken oder nicht? nicht strafbar.Ich habe gehört, es sei verboten, vor der eigenen Garageneinfahrt zu parken. Richtig? Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Gabriele Burda: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, dass § 24 Abs 3 lit b) der Straßenverkehrsordnung (=Halte- und Parkverbot vor Haus- und Grundstücks- Einfahrten) für den zur Benützung einer Haus- oder Grundstücks-Einfahrt Alleinberechtigten keine Geltung hat. Das heißt, Parken vor der eigenen Einfahrt ist |
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