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Miguel 13.07.2009 18:46

Langguttransport
 
Ist zwar total off-topic, aber vielleicht könnt ihr trotzdem Helfen:

Ich müsst ca 10 Holzstangen aus dem Waldviertel abtransportieren. Die sind jeweils ca 8 Meter lang.

Wisst ihr, wie weit die hinten und / oder vorne aus einem Fahrzeug raus schauen dürfen?

Und wie könnte man so einen Transport möglichst kostengünstig organisieren?

lg Miguel

Don Manuel 13.07.2009 19:47

Tipps wie Sie Ihr Auto richtig beladen | webheimat.at
Zitat:

  • Ragt die Fuhre - egal ob auf dem Autodach oder aus der offenen Heckklappe - um mehr als einen Meter über das Fahrzeug hinaus, so muss sie gekennzeichnet werden. Die dafür notwendige Tafel ist 25 x 40 cm groß, weiß mit fünf Zentimeter breitem, rotem, rückstrahlenden Rand. Zu einer Langgutfuhre, für die darüber hinausgehende Bestimmungen bestehen, wird das Auto dann, wenn das Ladegut um mehr als ein Viertel der Fahrzeuglänge hinausragt. In diesem Fall gilt ein Tempolimit von 50 km/h auf Freilandstraßen und 65 km/h auf Autobahnen und Autostraßen. Bei Dunkelheit und Dämmerung ist für den "Überhang" nach vorne in Fahrtrichtung weiße, nach hinten rote Beleuchtung vorgeschrieben.


pc.net 14.07.2009 17:12

wichtig ist noch, dass das ladegut zwar vorne und hinten über das fahrzeug hinausragen darf, aber keinesfalls auf der seite ;) ...

TONI_B 14.07.2009 17:27

Vorne???
Bist du dir sicher?
Mir hat ein Polizist einmal gesagt, dass meine Stabhochsprungstäbe hinten maximal 1m rausragen dürfen (ohne diese Tafel!), aber vorne gar nicht!

fredf 15.07.2009 19:25

§ 101 Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.
2 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte
Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines
Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der
höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser
Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,
b) die im § 4 Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen
durch die Beladung nicht überschritten wird,
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der
Länge des Fahrzeuges überschritten wird
und
d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch
geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden
Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und
niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und
durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu
den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder
einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken,
Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter
Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor,
wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die
Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser
unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e
eingehalten wird.
(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot- und
Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden,
dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren
Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen
Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs.
6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977.)
(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des
Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen
die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut
erkennbar gemacht sein.
(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6
festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge
des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind
nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer
eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter
denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
2. wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle
nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil
der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere
Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,
örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs.
3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche
Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den
Bescheid zu erlassen.
(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und
Betriebssicherheit festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in
den im Abs. 2 angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte
oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.
(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als
10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von
seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige
Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten
Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde
eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des
Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der
Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten
keine Anwendung.


Beachten: bei unsachgemässer Ladungsverwahrung droht 1 Punkt beim Vormerksystem

Telcontar 15.07.2009 21:20

Hatten wir vor kurzem schon mal :)
http://www.wcm.at/forum/showpost.php...5&postcount=13

Wichtig ist nur die kombination von:
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
....
(2) Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

auf der seite von WKO findet sich der text ein wenig anderslautent bezüglich nach Vorne
Zitat:


(Abs 1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den
hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung
(§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x
40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand
erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel
muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der
Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Während der
Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die
Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung
mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der
vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten
angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem
vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers
nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach
hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.

Links:
http://www.sicher-transportieren.at/...#_Toc215132302
http://wko.at/bsv/Ladungssicherung_Gesetze.pdf


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