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rubberdog 16.06.2009 14:53

Strassenfotografie, Rechtsproblem Personenschutz, Praxis
 
Hallo,

angenommen, ich laufe durch Wien und seh' eine hübsche junge Dame im Gegenlicht :p. Es wird ein Superfoto. Sie willigt ein und läßt sich fotografieren.
Frage: Muß ich jetzt mit dem berühmten Formular zur Veröffentlichungsfreigabe winken, den Kugelschreiber zücken und sie unterschreiben lassen *)? Was denkt sich wohl mein Modell? Die läuft doch gleich weg und glaubt was weiß ich noch alles von mir! :rolleyes:

Wie macht Ihr das?
Wie ist da die gängige Praxis? :confused:

Danke für eure Tipps und Meinungen!

Rudi :hallo:

*) Ich könnte ja z.B. in 1/2 Jahr bei der Durchsicht der Bilder draufkommen, daß ich das einer Agentur anbieten will

El Cattivo 16.06.2009 15:13

na zuck an presseausweis ausse und lod sie auf an kaffee ein ;)

zonediver 16.06.2009 18:29

...also ich würde sie nur dann ablichten, wenn sie nackt ist :lol:

rev.pragon 16.06.2009 18:53

schlümpfe herst.

Also ich fotografier meist nicht am menschlichen Objekt da die Thematik und rechtliche Grundlage nicht so einfach ist.

Prinzipeill ist es ja so dass du das eigentlich schriftlich festhalten müßtest dass die/er eingewilligt hat und mit der Verbreitung/Veröffentlichung einverstanden ist.

Soweit mir bekannt.

Aber mach dir nix draus, ich frag auch niemanden um Erlaubnis. ;)

pc.net 17.06.2009 08:29

hm, wenn das gesicht der dame (wegen dem gegenlicht) nicht erkenntlich ist, solltest das ja so verwenden dürfen ....

Melkor 17.06.2009 08:53

Vielleicht helfen dir die Links weiter:

http://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=50919
http://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=111172

rubberdog 17.06.2009 13:00

@Melkor:

Wow, das sind genau die Antworten, die ich mir erhofft habe *). :bier:
Weißt Du zufällig, ob deutsches Recht in wesentlichen Punkten vom österreichischen Recht abweicht?

Liebe Grüße
Rudi

*) Hab zwar vor meinem Posting die Forumsuche bemüht, aber nichts Passendes gefunden

fredf 17.06.2009 13:59

Bei Personenfotografie meines Wissens nach nichts wesentliches.

p.s. ausgenommen bei Aktfotografie trotz Freigabe durch das Modell und Verwertung(sabsicht) des Fotografen, hier gibt es ein (glaub Oberlandesgerichts)-Urteil in Österreich, welches die Veröffentlichung des Bildes bei Widerruf des Models unter gewissen Umständen widersagt


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