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void 12.09.2008 20:23

Rechtslage: Internetanschluss mit Nachbarn,... (über WLAN) teilen
 
Hallo!

Ich weiß, dass es kein Rechtsforum oder dergleichen ist, aber vielleicht gibt es Personen mit Erfahrung oder solche, die sich tatsächlich auskennen.

Grund ist natürlich diese "Welle" der Abmahnungen - siehe andere Threads.

Nun die eigentliche Frage:
Inwieweit hafte ich für den (unwissentlichen) Datentransfer über meinen Internetanschluss?

Dafür gibt es viele Szenarien:
  • ich biete absichtlich Internetzugang über WLAN an (für alle, welche vor meiner Haustür kurz E-Mails abrufen wollen :D)
  • ich habe irrtümlich keine Verschlüsselung fürs WLAN eingestellt
  • ich habe WEP aktiviert und mir wurde anscheinend der Key gehackt?
  • mein PC wurde gehackt
  • ...
Kommt es da in erster Linie auf den Provider und seine Bedingungen an?
Was passiert ansonsten (bei z. B. illegalem Upload,...)? Ist es ev. nur verboten aber nicht strafbar?!
Kommt es auf die Beweislage an? IP wäre dann ja nicht ausreichend?!

Wie seht ihr das? :look:

kutz 13.09.2008 10:03

im prinzip wenn der vertrag über deinen namen läuft bist du mal verantwortlich dafür und das für alles was so drüberläuft egal ob wissentlich oder unwissentlich

void 13.09.2008 10:22

Das kann ich mir nicht ganz vorstellen, bei einer Firma wird auch nicht die Firma verklagt, wenn ein Mitarbeiter sich strafbar macht... :rolleyes:

JetStreamer 13.09.2008 10:43

Wenn es die Firma nicht auf einen bestimmten MA zurückverfolgen kann (iirc) schon.

le bart 13.09.2008 11:39

also ich hab mal gehört, dass bei kostenpflichtigen internetzugängen die agb von einem internetprovider als vorlage hergenommen werde könnten und dass man sich unter umständen auf das hier berufen könnte:

Code:

E-Commerce-Gesetz:

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung

  § 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den
Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die
übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt
    und
  3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
  (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des
Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen,
soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der
Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht
länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise

und
Code:

              Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

  § 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind
nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder
zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von
sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige
Tätigkeiten hinweisen.
  (2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf
Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen
Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren
die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die
Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben,
zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich
strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
  (3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der
Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen
der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die
Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln,
sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche
Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben
bildet.
  (4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die
Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen
über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf
Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein
überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der
Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen
Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis
dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die
Rechtsverfolgung bildet.
  (5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der
Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt.
                                    Weitergehende Vorschriften

  § 19. (1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach
denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die
Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung
auftragen kann, unberührt.
  (2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter
anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

usw..

was gegen unterlassungsansprüche nicht so richtig helfen soll,
daher hört man immer wieder, dass eine schriftliche
erklärung über die schad- und klagloshaltung durch den benutzer hilfreich sein kann.

vielleicht könnte auch eine schriftliche abmachung sinnvoll sein, dass der nachbar sich verpflichtet
dir den internetzugang zu verschaffen, falls du durch sein verhalten vom
provider gesperrt wirst ;-)

aber wie immer, rechtsauskunft nur vom anwalt einholen (oder von denen, dies kraft gesetz auch dürfen; für eine liste frage man seinen anwalt ;-)

eine rechtsschutzversicherung könnte auch absichern helfen, falls die sowas versichern

oitt 13.09.2008 11:41

naja mir sagte LIWEST jedoch, daß wenn ich einen hotspot aufziehe, ich verantwortlich gemacht werde für eventuell illegale aktivitäten bis hin zu gefängnisstrafen...

Baron 13.09.2008 18:55

Na ja das ISPS net sonderlich begeistert sind wenn ihre (Flatrate) Bandbreite bis zum letzten Itüppferl ausgereizt wird ist aus deren Standpunkt natürlich klar! Schließlich hätten die die Leute lieber als Zahlende Kunden an ihren Kabeln hängen !
Das du als endpunkt haftest -solange du nicht den wahren schuldigen beibringen kannst aber auch! Aus diesem Grund interresiert mich auch dieses Fonera Zeugs immer mehr

LDIR 13.09.2008 20:05

Demnach wäre der Berteiber eines TOR-Exit Servers auch für alles verantwortlich gemacht was über seinen Server läuft, richtig?

The_Lord_of_Midnight 13.09.2008 22:05

Zitat:

Zitat von void (Beitrag 2309231)
Das kann ich mir nicht ganz vorstellen, bei einer Firma wird auch nicht die Firma verklagt, wenn ein Mitarbeiter sich strafbar macht... :rolleyes:

Du bist aber keine Firma.
Ich denke, im Fall des Falles müsstest du beweisen wer da was angestellt hat.
Wenn das möglich ist, kannst den Schaden abwälzen.
Sie werden zuerst auf jeden Fall mal zu dir kommen und dich in die Zange nehmen, eventuell deine Hardware beschlagnahmen etc.
Und du kriegst dafür dann sicher keinen Schadenersatz.
Willst dir die Probleme und Mühen wirklich antun ?
Heute kriegst schon gute Kabelzugänge um 20 Euro pro Monat oder noch weniger.
Das kann nicht das Problem sein ?

The_Lord_of_Midnight 13.09.2008 22:07

Zitat:

Zitat von LDIR (Beitrag 2309579)
Demnach wäre der Berteiber eines TOR-Exit Servers auch für alles verantwortlich gemacht was über seinen Server läuft, richtig?

Ich denke es hängt davon ab, oder Betreiber des TOR-Exit-Servers festellen kann, wer den Schaden verursacht hat.
Zumindest würde ich das als fair erachten.


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