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frage zu section control a2 wechsel
bin heute etwas schnell gefahren am wechsel > angezeigt war die tafel mit 80 km/h bei regen, es tröpfelte aber nur und ich hatte 130-140 drauf, gut durchschnitt vielleicht etwas weniger aber war recht schnell .... habs irgendwie übersehn weil ich im stress war und dachte die 80 zählen nicht weil nur fette wolken sind, die fahrbahn war jedoch trocken, wie sieht das aus, ist da sonst 130 oder und wenn das 80er schild mit regen / schneewolke angezeigt wird und die fahrbahn trocken ist sollte das kein problem sein, oder? was sind eure erfahrungen?
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ALso ich könnt mir vorstellen dass bei "Schlechtwetter" dies als Signalanzeige angezeigt werden muss - sonst kannst dich nach 4 Wochen streiten ob es in der Gegend um die Uhrzeit geregnet hat...
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bei mir warens damals 75€ die nach der nicht-bezahlung auf 105€ oder 105h haft raufgesetzt wurden..
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Zitat:
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ne leider hab ich mir da keinen urlaub genommen sondern hab 105€ geblecht..
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Zitat:
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ja war denn nun die section control an oder nicht?
soweit ich weiss muss da aktiv die anzeige auf der section control auf die verminderte Vmax geschalten sein. sonst is nix. |
Zitat:
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Ja, da muss unbedingt eine variable Anzeige gewesen sein.
Wenn du die gelesen hättest, wüsstest du jetzt ob du eine Strafe bekommst. Solltest du wirklich bei vorgeschriebenen 80 kmh 130-140 gefahren sein, solltest dich um Rechtsbeistand umsehen. Bzw. kannst dann eventuell bald den Schein abgeben. Meines Wissens wird ab 40 kmh innerorts und ab 50 kmh außerorts ein Führerscheinentzug eingeleitet. Aber ich denke mir, es wird nicht in allen Fällen passieren. Zumindest in diesem Fall würde ich es unmenschlich finden. Aber einfach oder billig wird das glaube ich nicht. |
Ahja, da ist es:
http://www.oeamtc.at/index.php?type=...nu_active=0194 Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2c Z.9 2b) Anmerkung 2b: Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen. Die Strafdrohung beträgt gem § 99 Abs 2c € 72,-- bis € 2.180,--. |
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