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YDM 11.09.2005 16:31

Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
 
Neben meiner Wohnung ist ein Supermark mit eigenem Parkplatz.
Auf diesem Parkplatz tummeln sich speziell am Wochenende immer Kids (gelegentlich auch Erwachsene) die mit ihren Mini-Bikes Stunden lang im Kreis fahren.
Der Lärm dieser Mini-Bikes ist wirklich sehr störend. Ich möchte wenigstens am Wochenende meine Ruh haben.
Der Supermarkt-Betreiber macht nichts dagegen: Die Schranken zum Parkplatz sind immer offen.

Die Homepage dieses Supermarkts enthält keinerlei Kontakt-Möglichkeiten.
Die Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird nicht erfüllt.
Auch die E-Mail-Adresse laut Firmen A-Z von wko.at ist nicht gültig.

Wie kann ich nun gegen dieses Unternehmen vorgehen?

m@rio 11.09.2005 17:38

Re: Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
 
Du kannst z.B. den Provider der Seite informieren. Nach §16 ECG muss der Provider die Seite sperren wenn er von den genannten Verstößen Kenntnis hat.

hans friedmann 11.09.2005 19:07

hmmm gg den supermarkt betreiber kannst nix machen, er könnte wenn überhaupt nur besitzstörungsklage gg die kids erheben...

holzi 11.09.2005 19:16

wegen der homepage s. Beitrag von m@rio

wegen dem Lärm: Polizei rufen

hast du überhaupt schon mal Kontakt zum Betreiber gehabt, vielleicht läßt er sich ja überzeugen, die Schranken am WE zu schließen.

Woodz 11.09.2005 19:54

wie schon geschrieben, ein gespräch mit dem filialeiter führen.
oder wer meinst du wird deine email lesen?


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