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Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
Neben meiner Wohnung ist ein Supermark mit eigenem Parkplatz.
Auf diesem Parkplatz tummeln sich speziell am Wochenende immer Kids (gelegentlich auch Erwachsene) die mit ihren Mini-Bikes Stunden lang im Kreis fahren. Der Lärm dieser Mini-Bikes ist wirklich sehr störend. Ich möchte wenigstens am Wochenende meine Ruh haben. Der Supermarkt-Betreiber macht nichts dagegen: Die Schranken zum Parkplatz sind immer offen. Die Homepage dieses Supermarkts enthält keinerlei Kontakt-Möglichkeiten. Die Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird nicht erfüllt. Auch die E-Mail-Adresse laut Firmen A-Z von wko.at ist nicht gültig. Wie kann ich nun gegen dieses Unternehmen vorgehen? |
Re: Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
Du kannst z.B. den Provider der Seite informieren. Nach §16 ECG muss der Provider die Seite sperren wenn er von den genannten Verstößen Kenntnis hat.
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hmmm gg den supermarkt betreiber kannst nix machen, er könnte wenn überhaupt nur besitzstörungsklage gg die kids erheben...
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wegen der homepage s. Beitrag von m@rio
wegen dem Lärm: Polizei rufen hast du überhaupt schon mal Kontakt zum Betreiber gehabt, vielleicht läßt er sich ja überzeugen, die Schranken am WE zu schließen. |
wie schon geschrieben, ein gespräch mit dem filialeiter führen.
oder wer meinst du wird deine email lesen? |
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