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-   -   was ist ein beweis? (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=146950)

frazzz 08.10.2004 18:46

was ist ein beweis?
 
:confused:

Chrisi99 08.10.2004 18:49

Re: was ist ein beweis?
 
Zitat:

Original geschrieben von frazzz
:confused:
etwas das logisch den schluss zu lässt, dass es richtig ist

1+1=2
2=2

das ist meine Definition :D

athropos 08.10.2004 18:51

mathematisch oder juristisch?

frazzz 08.10.2004 18:52

Zitat:

Original geschrieben von athropos
juristisch

:rolleyes:

pc.net 08.10.2004 18:52

http://www.informatik.hu-berlin.de/l...is/beweis.html

;)

frazzz 08.10.2004 18:54

Zitat:

Original geschrieben von pc.net
http://www.informatik.hu-berlin.de/l...is/beweis.html

;)


das wäre ganz nett...

Bender Unit 22 08.10.2004 18:55

Der direkte Beweis

Beim direkten Beweis wird die Behauptung durch Folgerungen, Ausrechnen ... bewiesen.


Der indirekte Beweis (Widerspruchsbeweis)

Beim indirekten Beweis nimmt man an, dass das Gegenteil der Behauptung wahr ist. Danach führt man diese Aussage mit den gleichen Methoden wie beim direkten Beweis zum Widerspruch, weswegen man diese Methode auch Beweis durch Widerspruch nennt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_%28Mathematik%29

habs dir von wikipedia rausgesucht... wollt nicht in meinen matheunterlagen suchen :)

frazzz 08.10.2004 18:57

jo, danke ;)


meinte aber doch eher im juristischen sinn :D

Bender Unit 22 08.10.2004 19:00

Zitat:

Original geschrieben von frazzz
jo, danke ;)


meinte aber doch eher im juristischen sinn :D

also gut :)

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_%28Rechtswesen%29


Beweis (Rechtswesen)
aus Wikipedia, der freien Wissensdatenbank

Bei einem gerichtlichen Verfahren ist ein Beweis ein Gegenstand oder Umstand (Beweismittel), der geeignet ist, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen.
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Beweisverfahren

Im Strengbeweisverfahren vor dem Zivilgericht kommen nach deutschem Recht als Beweismittel nur Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen in Betracht. Im Freibeweisverfahren kann die Überzeugung des Richters auch durch andere Mittel (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) hergestellt werden.

In der Hauptverhandlung im Strafverfahren kommen für den Strengbeweis nur Einlassung und Geständnis des Angeklagten, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Urkunden in Frage. Der Strengbeweis ist dort für die Feststellung der Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage betreffen, vorgeschrieben. Das der Hauptverhandlung vorausgehende Ermittlungs- und Zwischenverfahren wird mit dem Freibeweis geführt.
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Beweismaß

Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer dem Richter die persönliche Überzeugung von der Richtigkeit von der Tatsachenbehauptung verschafft hat. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche "Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.") abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei darf der Richter für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufrieden geben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.

Ein herabgesetztes Beweismaß (nämlich nur die Wahrscheinlichkeit der Behauptung) ist bei der Glaubhaftmachung zu erbringen.
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Indizienbeweis

Problematisch ist der sog. Indizienbeweis. Bei ihm gewinnt der Richter im ersten Schritt keine Überzeugung von der Haupttatsache (also etwa der Täterschaft des Angeklagten), sondern nur von Indizien als Hilfstatsachen des Beweises (etwa der jahrelangen Feindschaft von Angeklagtem und Opfer, der Androhung der Tat, der zeitlichen und örtlichen Gelegenheit usw.). Von diesen Hilfstatsachen wird dann auf die Haupttatsache geschlossen. Die Indizien (auch: Beweisanzeichen) vermitteln damit lediglich Hinweise auf Täter, Tat, Motiv und mögliche Beweise zur Ermittlung des wahren Sachverhalts. Die Überzeugung des Gerichtes kann sich auch auf Indizien stützen. Wirken mehrere von einander unabhängige Indizien darauf hin, dass ein sonst nicht zu beweisender Sachverhalt vorliegt, wird von einer Indizienreihe gesprochen. Dass Zusammenwirken besteht darin, dass sowohl Indiz 1 als auch Indiz 2 beide den Schluss auf die Haupttatsache erlauben. Davon ist die Indizienkette abzugrenzen, die vorliegt, wenn mehrere Indizien (voneinander abhängig) auf eine beweiserhebliche Tatsache hinweisen. Diese Abhängigkeit besteht bei der kürzesten Form der Indizienkette darin, dass sich der Richter von Indiz 1 überzeugt, hiervon auf Indiz 2 und erst von diesem auf die Hauptatsache schließt.

frazzz 08.10.2004 19:01

Bei einem gerichtlichen Verfahren ist ein Beweis ein Gegenstand oder Umstand (Beweismittel), der geeignet ist, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen.



könnte eine polizeiliche anzeigebestätigung über die selbstanzeige eines schädigers so etwas sein?


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