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Eine Frage zum Thema Umtauschrecht
Ich hab mir vor kurzem 2 512er Ram Chips beim NRE bestellt, und dabei versehentlich ECC Ram erwischt... mit dem mein Board nun leider gar nichts anfangen kann.
Auf Anfrage beim NRE wegen Umtausch bekam ich als Antwort, daß sie Bestellware nicht umtauschen. Jetzt sitze ich da also mit meinen 2 Ram Chips im Wert von 280 € und kann nichts damit anfangen. Ein Freund meinte allerdings, daß ich bei Bestellungen / Versandgeschäften auf alle Fälle 2 Wochen uneingeschränktes Umtauschrecht hätte, auch ohne Angabe von Gründen. Kennt sich wer von Euch damit aus, und kann mir da bitte weiterhelfen? |
Rücktritt - Fernabsatz
Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen einer Frist von sieben Werktagen von einem in Fernabsatz geschlossenen Vertrag (oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt ab Erhalt der der Lieferung der bestellten Ware, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen abgesendet wird, Samstage zählen nicht als Werktage. Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Die Ware sollte in ungenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand und in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von uns ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung eingehoben. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware Zubehör oder Teile fehlen. aus den AGB`s der fa. NRE |
wenn der NRE nicht umtauschen will, dann tritt vom Kauf zurück - wie im obigen post beschrieben - und kauf die neuen RAMs woanders ein.
Eigentlich hielt ich NRE für eine seriöse Firma, aber die Zeiten ändern sich offenbar... |
Nur zur Klärung:
Mit Bestellware meinte ich: Nicht auf Lager, Ware nur auf Bestellung. Ändert das was an der Sachlage? |
das ändert die sachlage schon. wenn er extra etwas für dich bestellt, kann er es IMHO vom umtausch ausschließen (AGB). sicher bin ich mir aber nicht.
ich kenne NRE als sehr kulanten händler... |
Zumindest wird es in den AGB vom NRE mit keinem Wort erwähnt.
Gibt es keine allgemein gültigen Bestimmungen für solche Fälle? Konsumenteschuzt... irgendwas in die Richtung? |
solche fälle kenn ich eigentlich nur von dtech
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http://www.konsument.at/seiten/p1132...rnabsatzgesetz
hat NRE diese artikel in der ständigen preisliste und nur einen lagerstand von 0? IMHO handelt es sich dann nicht um extra für dich bestellte ware, sondern um "standard-ware" - diese muss er zurücknehmen ... außerdem: im Konsumentenschutzgesetz (§5) scheint nirgends eine klausel bezüglich "bestellter" ware auf, sondern nur extra angefertigte produkte ... lt. den AGB's von NRE wird ware, die zwar in der preisliste gelistet ist, aber die aufgrund des lagerstandes erst bestellt werden muss nicht von der rücknahme ausgenommen ... www.ris.bka.gv.at --> Konsumentenschutzgesetz ----> §5 KSchG |
Auszug aus dem Konsumentenschutz:
Rücktrittsrecht: Vereinbarungen sind bindend! Jede Vereinbarung - ob schriftlich oder mündlich - muss von den Vertragspartnern eingehalten werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Konsumenten von einem bereits geschlossenen Vertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Ausnahmen: Bei folgenden Geschäften besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht: 1 - bei den sogenannten Haustürgeschäften 2 - bei Versicherungen 3 - bei Lebensversicherungen 4 - bei Internetbestellungen & Versandhandel 1: Haustürgeschäfte Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer dauernd benützten Geschäftsräumen noch auf einem Markt oder einer Messe abgegeben, können Sie von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht haben Sie auch, wenn Sie vom Unternehmer im Rahmen einer Werbefahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches Ansprechen auf der Straße in seine Geschäftsräume gebracht worden sind. So treten Sie zurück: Sie können binnen einer Woche schriftlich (am besten eingeschrieben) vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen eine Urkunde mit Namen und Anschrift des Unternehmers und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht ausgefolgt wurde. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb einer Woche abzusenden. Hat man Sie nicht oder unzureichend über Ihr Rücktrittsrecht informiert, haben Sie ein unbefristetes Rücktrittsrecht. Bei Versicherungsverträgen endet Ihre Möglichkeit zum Rücktritt spätestens einen Monat nach Erhalt der Polizze. Kein Rücktrittsrecht haben Sie, wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zum Vertragsabschluß angebahnt haben. 2: Versicherungen Erhält der Versicherungsnehmer keine vollständigen Unterlagen vor Abgabe seiner Vertragserklärung, (z.B. keine Kopie des Antrags oder keine Allgemeinen Versicherungsbedingungen) so kann er binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Polizze wieder zurücktreten. Die Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Polizze eine Belehrung über dieses Rücktrittsrecht sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beiliegen. Fehlen die AVB, beträgt die Frist ein Monat ab Erhalt der Polizze. Fehlt die Belehrung, besteht ein unbefristetes Rücktrittsrecht. 3: Lebensversicherungen Sie können bei jeder Lebensversicherung binnen zwei Wochen nach Erhalt der Polizze vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt ist an keine bestimmte Voraussetzung gebunden. Ausgenommen sind jedoch Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten sowie Gruppenversicherungsverträge. 4: Internetbestellungen & Versandhandel Konsumenten haben auch ein Rücktrittsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden. Dazu zählen: Bestellungen bei einem Versandhandel Teleshopping Internetbestellungen Die Frist beträgt sieben Werktage (Samstage werden nicht mitgezählt) nach Abschluss des Vertrages über eine Dienstleistung oder ab dem Eingang der bestellten Ware beim Verbraucher. Ein Absenden innerhalb der Frist reicht aus. Die Rücktrittsfrist verlängert sich auf maximal drei Monate, wenn der Unternehmer seinen Informations- bzw. Bestätigungspflichten nicht nachkommt (z.B. Belehrung über Rücktrittsrecht, Anschrift des Unternehmers etc.). Nachzulesen: http://www.arbeiterkammer.at/www-237...44bbe9029b1137 Hast du schon versucht ihm das Problem der Inkompatibilität (schreibt man das so?) klarzumachen ? Fehler passieren nun mal auf beiden Seiten, und so kulant sollte eine seriöse Firma dann doch sein. mfg PzAB9_1 |
mir is das gleiche vor einigen jahren bei Krob in Mödling passiert. Er hat es ohne probleme umgetauscht und sogar noch per mail nachgefragt, ob das ram jetzt passe. :)
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