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72€ fur 29km/h zu schnell - Anonymverfuegung?
Also bin eigentlich ein braver Autofahrer der immer die Geschwindigkeitsbegrenzungen einhaelt:ms:. - hab somit auch noch nie Strafe zahlen muessen.
HAb zu Weihnachten wohl irgentwo eine 100er begrenzung uebersehen und bin 129 gefahren - also 29 kmh zu schnell - heute kam die Strafverfuegung. Jetzt meine Frage: Im schreiben steht zwar wann und wo und das auch ein Radarfoto vorhanden ist und bla bla. - Warum schicken die das Radarfoto nicht mit? Ich will das sehen! Und warum steht als Kopfzeile Anonymverfuegung? |
Zitat:
Genau diese Frage wurde erst vor kurzen in Help-TV gestellt...... ÖAMTC sowie Volksanwalt brachten diese Thema vor.... Antwort: Lt. Gesetz ist es nicht Notwendig bei einer Geschwindigkeitsübertretung das Radarbild dem beschuldigten Lenker zu Senden. Erst nach einem Einspruch kannst Du Dir die Bilder ansehen, aber dann wird das ganze "Abenteuer" richtig teuer. Kurz gesagt.: "Abzocke" Gesetzlich gedeckt. Mfg Josef B. |
du bist nicht 129 sondern mehr als 140 gefahren :D
(messtoleranz wird abgezogen) radarfoto bekommt höchstens dein anwalt im ordentlichen verfahren im rahmen einer akteneinsicht zu sehen (in wien)... anonymverfügung heißt das eine anzeige teurer kommt.:p |
Nagut dann zahl ich mal gleich und erspar mir die sache...
Naja einmal erwischt es jeden:ms: @frazz du musst ja profi in der sache sein:D Danke fuer eure infos! |
Zitat:
seit mehr als 6 jahren nicht wegen schnellfahren gezahlt :p (ich tob mich auf der rennstrecke aus :rolleyes: , öfters halt :D ) |
Habe jetzt gesucht, ob ich zu diesem Thema beim ÖAMTC noch was finde. Bin fündig geworden. Guckst Du hier!
Mfg Josef B. |
anonymverfügung heißt, dass nicht gefragt wird WER gefahren ist, sondern automatisch die strafe an den fahrzeughalter geschickt wird ... somit wird auch keiner person ad personam die strafe zugeordnet ... es gibt aber auch keine möglichkeit zu beeinspruchen ...
erst wenn der fahrzeughalter die zahlungsfrist ablaufen läßt, wird im rahmen des ordentlichen verwaltungsstrafverfahrens eine lenkererhebung durchgeführt und es sind einspruchsmöglichkeiten vorgesehen ... bei abschluss des verfahrens wird dann der lenker persönlich mit dem delikt verbunden und der fahrzeughalter kommt ungeschoren davon (sofern nicht identisch) ... das kann oft ganz praktisch sein, wenn man schon viele vergehen begangen hat und einen wenigfahrer (bzw. unbescholtenen) vorschieben kann -> strafe niedriger :D ... AFAIK ist die strafe beim ordentlichen verfahren nur um max. 20 % höher ... zumindest wars vor einigen jahren so - das kann sich inzwischen aber auch geändert haben :rolleyes: ... |
Zitat:
es gibt keinenmesstoleranz. liegt im ermessen des beamten,bei sofortigen anhalten. aber nicht bei anzeigen,anonymverfügung. 29km/h zuviel sind fast 30% ,sei froh das es net mehr ist ;) |
@prassman: kannst bitte posten was genau bei den 129km/h steht?
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die strafe passt laut strafenkatalog eh genau.
übertretung >25km/h <= 30km/h auf freiland/autobahn: anonymverfügung: 65 - 72 € organmandat: 36 € nachzulesen beim ÖAMTC |
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