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chrisne 27.11.2003 23:08

Welches Gesetzbuch ?
 
hi,
hoffe mir kann einer die frage beantworten (habe noch nicht mr. google befragt):

wenn ein familienangehöriger,
krank wird (geistig oder körberlich so stark, dass er selbst keine entscheidungen mehr treffen kann (z.b. koma),
dann haben doch sicherliche familienangehörige pflichten und rechte.
das ganze wir sicherlich irgendwo im gesetzt geregelt sein.
weiss jemand wo ich darüber was finde ???

thx für jede antwort.
chris

Cindy 27.11.2003 23:30

im ABGB

http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/ unter bundesrecht, nach entmündigung suchen.

->

b) für behinderte Personen;

§ 273. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer
psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder
einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für
sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts
wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der
Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie
oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten
Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine
Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter
darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der
Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu
schützen.
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu
besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der
Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung
und der Abwicklung eine Rechtsgeschäfts,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten,
etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens,
oder
3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

§ 273a. (1) Die behinderte Person kann innerhalb des
Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder
stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch
sich verpflichten. Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten
Person gefährdet wird, kann das Gericht bestimmen, daß die behinderte
Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters hinsichtlich
bestimmter Sachen oder ihres Einkommens oder eines bestimmten Teiles
davon frei verfügen und sich verpflichten kann.
(2) Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises
des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige
Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses
Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz
nicht vorliegen, mit der Erfüllung der die behinderte Person
treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
(3) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten
wichtigen Maßnahmen in ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden
Angelegenheiten vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und
sich hierzu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu
äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin
ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger
entspricht.



lg
cin

chrisne 27.11.2003 23:37

du bist ja die beste.
was würde nur wcm ohne dich machen :confused:
meine stimme hast du (jetzt müssen wir nur noch ein thema dazu finden :D)


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