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Abverkaufsartikel & Garantie
Ein Hallo an alle Profis hier! :)
Ich hätte eine simple banale Frage ... wenn ich mir bei einem Händler einen original verpackten, ungebrauchten Abverkaufsartikel kaufe, wie sieht es dann mit der Garantie aus? Hat der Händler in dem Fall das Recht die Garantie auf 30 Tage zu beschränken oder gilt in dem Fall die allgemeine Garantiepflicht von 6 Monaten die ja normal auch der Hersteller geben müsste ... ? Das wars auch schon, danke euch für die Antworten. Andy |
Worum handelt es sich?
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Meine persönliche Meinung ist, das die Garantie gelten müßte,. wenn der Peris einen bestimmten Wert überschreitet (sind glaub ich 1200 oder 1500 ATS). Wohl ein Fall für Punschkrapfen ;)
Jak |
und vor allem bei welchem händler?
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nein das recht hat er nicht, es gilt die normale gewährleistung.
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die gesetzliche gewährleistung kann nicht einfach so mir nix dir nix ausgeschlossen werden, nur weils ein aberverkaufsartikel ist ...
übrigens ab 1.1.2002 beträgt sie doch tatsächlich 2 (zwei!) jahre *g* ... |
konkreter Fall
bei www.actron.at unter abverkaufsartikel/mainboards das $EPoX EP-7KXA, AMD-Athlon VIA KX133 (SLOT A) um 1.000,--
Ich hab denen ein Mail geschickt und mal angefragt ob sie noch so ein Board haben, zurückgekommen ist Zitat: " ... Es ist Retail verpackt und aus erster Hand (unbenutzt). Die Versandkosten betragen 90,00 ATS inkl. Mwst. Sie haben Auf das Mainboard 30 Tage Garantie ab erhalt der Ware." Tja, und jetzt hab ich keinen Schimmer warum die Garantie nur 30 Tage sein soll. :confused: Falls das mit dem Mindestpreis von 1.200,-- stimmen sollten, können sie das machen aber davon hab höre ich zum ersten mal. Wie siehts jetzt aus in dem Fall? Danke für die Infos! Andy |
Re: konkreter Fall
prinzipiell ist gewährleistung ein dispositives recht, welches ausgeschlossen werden kann - durch vertragsvereinbarung. jedoch im KSCHG ist die besondere schutzwürdigkeit des Konsumenten auschlaggebend, ein ausschluß der gewährleistung würde eine extreme schlechterstellung der vertragspartei erwirken. somit ist dies als sittenwidrigkeit zu werten. daher volle gewährleistung oder wende dich im falle des falles an den KSV
PS: die 1200 kannst vergessen, sowas gibts nirgensds, in keinem gestzestext meine ich |
Re: Re: konkreter Fall
Zitat:
Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es für mich um mich an den KSV zu wenden? Gibts da vielleicht eine HP oder ähnliches? Ich denke, dass ich einfach mal auf das Mail antworte und Frage wie die Damen und Herren auf die 30 Tage kommen, mal sehen was für eine Erklärung zurückkommt, vielleicht hat sich die Dame/ der Herr auch nur vertan und die Sache is halb so schlimm, gewundert hats mich halt etwas. Dank dir für die Infos! Andy |
lt. ABGB (http://www.ris.bka.gv.at)
§ 933. (1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde. (2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat. von einer mindestsumme steht da nix ... und ein vorheriger ausschluß der gewährleistung is meines wissens nach einem konsumenten gegenüber nicht zulässig. ab nächstem jahr gilt dann folgendes: § 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren. (2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf. (3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt." ... könnte mich aber auch irren - wenn ein jurist hier is: bitte meinung abgeben! ps: werd mich morgen noch mal schlau machen!!! |
Re: Re: Re: konkreter Fall
KSV=konsumentenschutzverein
ja wäre interessant wie die es sich vorstellen. ist ja kein privatverkauf, sondern ein verkauf zwischen einem UN und einem nicht UN (auch Konsument genannt). anders wäre der fall zu beurteilen wenn du als ein UN, die ware kaufst. je nach dam würde dann ein HR geschäft vorliegen, hierbei würden dann andere bestimmungen zum tragen kommen. HR ist lockerer gestrickt um die geschäftabwickelungen zu beschleunigen |
Re: Re: Re: Re: konkreter Fall
empfehle dir mal die § 1,§2,§6,§8,§9,§23 des KschG
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Re: Re: Re: Re: Re: konkreter Fall
Zitat:
Hab gerade ein Antwortmail verfasst und gesand, mal sehen was zurückkommt. Mit dem KschG werd ich mich dann befassen wenn die Antwort unklar ist, das ist mir momentan noch zuviel Aufwand, trotzdem danke für die Infos, bin ein Neuling auf dem Gebiet, tut aber gut zu wissen dass man als Konsument rechtlich abgesichert ist und somit auf solche Mails mit guten Argumenten antworten kann. :D Ich werde euch natürlich wissen lassen was zurückgekommen ist, natürlich sofern etwas zurückkommt. Die Antwort auf meine erste Anfrage ist aber recht schnell beantwortet worden, ich gehe mal davon aus dass in dem Fall auch eine rasche Antwort kommen wird. Danke nochmals! Andy |
Für mich würde sich diese Frage gar nicht stellen, um 1000 öS bekomme ich ein neues Elitegroup Board mit SIS Chipsatz.
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Hast recht, aber ...
Zitat:
Vielleicht hab ich ja einen Denkfehler drinnen der mir bis jetzt nicht aufgefallen ist. Bin natürlich für jeden Hinweis dankbar. Zu der Sache mit der Antwort von Actron kann ich erst am Abend etwas dazu sagen, da in der Firma die Firewall eine Mailabfrage von POP3 und auch Webmail blockiert, würde selbst gerne wissen ob schon was gekommen ist. :D Andy |
Ja, Ja...
so wie ich das sehe kaufst du das Board aus ERSTEHAND = nicht vom haändler, er vermitelt dir nur ein kontakt zur jeweiligen welchigen, der es DIR verticken wird. also geht es um 30 tage funktgar das DU DICH nicht übers ohr... fülst, vwerflichtungen hat ACTRON jedoch keine.
Zitat: " ... Es ist Retail verpackt und aus erster Hand (unbenutzt). Die Versandkosten betragen 90,00 ATS inkl. Mwst. Sie haben Auf das Mainboard 30 Tage Garantie ab erhalt der Ware." erster Hand (´:heul:´) |
Hmm ...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Händler das von dir beschriebene "erster Hand" gemeint hat. Auf der anderen Seite ist es im Grunde egal ob er es als Restbestand verkauft oder eben von wem anderen bekommen hat und es so verkauft, Garantie müsste er normal trotzdem geben und natürlich fordere ich als Kunde die Garantie von dem Händler ein von dem ich es erwerbe und das ist in dem Fall Actron, ist ja kein Privatverkauf unter Freunden sondern ein offizieller mit Rechnung usw.
So lange das Board funkt und ich jene Garantie habe auf die ich als Kunde Anspruch habe ist es mir egal ob es Actron damals von einem Grosshändler gekauft hat und jetzt eben ein Restposten ist oder ob es von wem anderen kommt, spielt meiner Meinung nach keine Rolle oder würde sich da der rechtliche Anspruch auf Garantie verändern? Andy |
@Andy020!
Was mir aufgefallen ist. Bei Birg habe ich schon öfters gebrauchte Artikel gekauft. Darauf gibt es eine 30 Tage funktions Garantie. Das steht sogar in der Rubrik "Gebraucht" auf der HP. Weiters gibt es noch die Rubrik "Abverkauf". Dort wird aber nichts von einer Garantie erwähnt. Nehme daher an das es für Abverkauf die selben Bedingungen gibt als für ganz normalen Kauf. Wie weit das rechtlich abgedeckt ist habe ich keine Ahnung. Damit haben sich ja schon Vorposter beschäftigt. Mein Beitrag ist halt ein Beispiel aus der Praxis. |
@Karl
Naja, wenn ich ein Händler wäre würde ich auch keine volle Garantie auf gebrauchte HW geben, ist auch verständlich, so eine 30-Tage Funktionsgarantie ist da natürlich gerechtfertigt.
In dem Fall handelt es sich aber um ein neues, original verpacktes Board ... möglich ist natürlich alles, aber wenn da wirklich auch nur 30 Tage drauf sind ... hmm ... dann ist es mir den blauen wahrscheinlich nicht wert, denn wie enjoy schon richtig gesagt hat, ein SIS DDR Board bekommst auch schon um einen Tausender und da fang ich dann schon zum überlegen an obwohl ich noch einen SlotA Athlon daheim hab - auf der anderen Seite, selbst wenn die Garantie wirklich nur 30 Tage ist, müsste ich dann eben schauen dass ich alle Funktionen innerhalb von 30 Tagen durchchecke und vor allem das Bios gleich mal flashe denn die Wahrscheinlichkeit, dass dann nachher noch etwas passiert das wirklich in die Garantie fallen würde :D:D ist eh recht unwahrscheinlich. Ich hätte da jetzt allerdings noch eine grundlegende Frage: Was würdet ihr machen? ... ein neues Elitegroup SIS DDR Board und eine neue CPU sowie Kühler kaufen (SDRAM könnte ich ja auf dem SIS auch weiterverwenden) oder eben nur ein neues SLOT A Board? Der Rechner soll so eine Art Zweitgerät zum herumspielen werden, später vielleicht mal ein Fileserver oder ähnliches und wenn ich beide mit 100MBit Karten verbinde sollte man vielleicht hin und wieder auch Games zu zweit spielen können ... primär aber eher zum herumspielen. Vor allem der Gedanke, dass ich damals 2 Wochen ohne Rechner war weil mir das Board eingegangen ist hat mich dazu veranlasst ein Zweitgerät zu basten .... UND :D weil ich mir einen neuen, grösseren, gut kühlbaren Tower zulegen möchte, damit meine 6 Platten nicht mehr neben dem Rechner liegen müssen und endlich eingebaut werden können. :) ... naja, aber das is eigentlich eine andere Geschichte jetzt. :smoke: Andy |
Ein händler kann dir soviel garantie geben wie er will eine stunde, ein jahrhundert, die gewährleistungspflicht gilt jedoch ausnahmslos 6 monate. (Ausser er verkauft dir das mobo als vieh :) ) .
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Naja, wie auch immer ...
... hier die Antwort von Actron.
Zitat: "... Da es sich bei dem angefragten Artikel um keine Neuware handelt sondern um Restposten und Abverkaufsprodukte handelt, kann die Garantie sofern die Ware als Abverkaufsware deklariert ist, auch mit verminderter oder ohne Garantie verkauft werden. Bei den angeführten 30 Tagen Garantie handelt es sich sehr wohl um eine Funktionsgarantie; d.h.: wenn die ausgelieferte Ware aus welchen Gründen auch immer (ausser durch mechanische Beschädigung des Käufers) defekt sein sollte, nehmen wir das Board selbstverständlich innerhalb der 30 Tage zurück und geben Ihnen das Geld retour. Ich hoffe Ihnen mit der Auskunft gedient zu haben und verbleibe weiterhin mit freundlichen Grüßen..." Zitat Ende Ich weiss ja nicht wie ihr das seht, aber ich bin irgendwie schon der Meinung, dass da die Gewährleistungspflicht gemeint ist mit den 30 Tagen. :) Es hat im Grunde ja auch keinen Sinn jetzt darüber zu streiten, geht ja eh nur um ein Mobo um an Blauen, aber mich würde es nur interessieren ob Actron das darf oder nicht. Andy |
Was sit für Actron der unterscheid zwischen Neuware und Restposten bzw, Abverkaufsartikel. Restposten sind doch auch neu sprich original verpackt und nicht von einem andern Kunden zurückbekommen. REstposten ist für mich ein Neues Produkt (Im Sinne von noch nie gebraucht und original verpackt) von dem es inzwischen eine aktuellere Serien am Markt gibt. Insofern glaub ich nicht das er für Restposten die 6 Monate nicht gewähren kann. Für Abverkaufsarikel kann ich das nicht erraten da müsste man genau nachfragen was Actron unter Abverkaufsartikel versteht.
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Ich habe mal in den entsprechenden Gesetzen geblättert (Konsoment, help.gv). Da heißt es übereinstimment, daß bei einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Käufer eine Gewährleistungspflicht von beweglichen Sachen von 6 Monaten gilt. Diese kann auch nicht durch Änderungen/Zusätze in den AGB´s geändert werden, und wenn dies so wäre, ist dies sittenwidrig und ungültig.
Einzig wenn das Unternehmer als Vermittler auftritt (also z.B. bei Second Hand Shops oder Auktionen), dann gilt dies nicht. Im obigen Fall ist daher Actron zu 6 Monate Gewährleistung verpflichtet - und diese gilt auch wenn er was anderes kundtut. Ciao Oliver Übrigens ... ab 01.01.2002 tritt hier ein neues Gesetz ein. gewährleistung 2 Jahre, Umkehr der Beweislast zu gunsten des Konsumenten. Also wichtige Anschaffungen in den Jänner verlegen, oder beim Kauf heuer eine Gewährleistung analog dem neuen Gesetz vereinbaren. |
Ich dank euch allen für eure Hilfe, war recht informativ.
Ich werds so machen, ich schau mich jetzt noch ein paar Tage nach einem gebrauchten SLOT-A Board um, vielleicht find ich ja was, und wenn nicht werd ich mir das bestellen, auch wenn die Garantie "nur 30 Tage ist" :) Im Notfall kann ich ja immer noch auf das Gesetz verweisen, allerdings würde das meinerseits, wenn ich dann wirklich auf die Garantie bestehe, mehr Aufwand sein als mir das Board wert ist, sowas ist äusserst mühsam und war bis jetzt bei mir gsd noch nicht nötig. Danke nochmal an alle! Andy |
@Andy020!
Auf der HP vom Birg habe ich so ein gebrauchtes Mobo gesehen. Das kostet aber auch 1490.-S und hat nur 30 Tage Funktionsgarantie. Also das Angebot was du hast ist gar nicht so schlecht. Privat wird es wahrscheinlich billiger gehen. Aber da hast nicht mal 30 Tage Funktionsgarantie. http://www.birg.at/abverkaufgebr.html-ssi |
@Karl
Danke für die Info!
Ich bin mittlerweile wirklich schon stark am überlegen ob ich nicht den 600er verscherbeln soll und mir nicht doch ein Socket-A mit an neuen Prozzi und Kühler zulegen sollte. Da hätte ich keine Probleme mit der Garantie und zumindest mal das Board würde gleichviel kosten, wäre in dem Fall sogar billiger! :D Das Epox Board kostet mich inkl. Versand 1.090,-- Ein neues (mit voller Garantie :D:D) Elitegroup SIS DDR kostet momentan so um die 1.014,-- Natürlich müsste ich etwas drauflegen für den Prozzi und einen Kühler aber ich denk mir fast dass sich diese Lösung mehr auszahlen würde, gerade deswegen auch weil ich ja bei dem Board die SDRAM weiterverwenden kann. Andy |
Unterschied Garantie/Gewährleistung
Der Thread ist zwar schon ein bißchen älter, aber mal was grundsätzliches.
Garantie ist nicht gleich Gewährleistung. Der Händler ist gesetzlich verpflichtet 6 Monate Gewährleistung zu geben. Gewährleistung bezieht sich aber nur auf Fehler die im Zeitpunkt des Kaufes schon vorhanden waren. Garantie kann der Händler gestalten wie er will. Z.B. für Fehler die auch nachher auftreteten. (auch bezüglich der Garantiefrist ist er frei) Ab 1.1.2002 (oder schon vor Weihnachten) ändert sich die Gewährleistungspflicht auf 2 Jahre und nun muss auch nicht mehr der Kunde beweisen, dass im Kaufzeitpunkt ein Fehler vorhanden war, sondern der Verkäufer, dass nicht. lg woodz |
Gewährleistung
Die Formulierung aus "erster Hand" kann ich auch anders deuten. Nämlich, daß das Board von einem Erstkäufer stammt, der es aus irgendwelchen Gründen zurückgegeben hat. Es kann also durchaus unbenützt sein, aber die Garantiefrist kam schon ins Laufen.
Ohne genauere Informationen ist es aber schwer, die Sachlage richtig zu beurteilen. |
Re: Gewährleistung
meines erachtens ist der fall eindeutig,
dir verkauft die firma X ware an dich. es handelt sich hierbei im falle einer anfälligen gewährleistung um eine speziesschuld, welche durch wandlung im falle eines mangels beseitigt werden muß (austausch gegen ein anderes stück aufgrund des variablen zeitwertes nicht möglich). sollten gewährleistungpflichten ungebürlich geschmälert werden, so ist jedenfalls dagegen vorzugehen. weiters ist es völlig unwesentlich ob es sich um gebrauchte ware handelt oder neue. |
Gewährleistung
Es ist sehr wohl wesentlich, ob es sich um gebrauchte oder neue Ware handelt, wenn ich die Garantie in Anspruch nehmen möchte. Etwas anderes zu behaupten ist grober Unfug.
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Re: Gewährleistung
Zitat:
garantie ist eine FREIWILLIGE über die gesetzlichen fristen gehende verlängerung der gewährleistung, wobei hier durch den UN besondere Regelungen für die Unanspruchnahme gelten können. JEDENFALLS ist das recht auf gewährleistung im sinne des KSCHG ein nicht weiters einschränkbares recht, bestimmt durch die schutzwürdigung des Konsument gegenüber dem UN. gebrauchte ware unterliegt im rahmen eines gewöhnlichen konsumentengeschäftes, jedenfalls den gewährleistungsbestimmungen. sofern die Mängel nicht schon von anbeginn erkennbar waren. bitte informiere dich ein wenig genauer bevor du dich auf glatteis gibst |
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