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pc.net 16.05.2008 13:18

DE: Gericht befindet "Nutzung eines privaten, offenen WLAN ist strafbar"
 
Zitat:

Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat

Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.

Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er "vom Bürgersteig aus" ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer "eingewählt" hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.

Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff "Nachrichten" umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte "abgehört", in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.

Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß § 44 des BDSG strafbar gemacht, in dem er sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts auch IP-Adressen, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Durch Zugriff auf den Router habe der Angeklagte personenbezogene Daten in Form einer IP-Adresse abgerufen. Diese Handlung sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, denn es war das Ziel des Angeklagten, über das offene Funknetz kostenfrei auf das Web zuzugreifen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.

Da die Rechtslage für derartige Fälle "bislang ungeklärt war", sprach das Gericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Um den Angeklagten "in Zukunft vom so genannten Schwarzsurfen abzuhalten", sah das Gericht im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro vor. Weiterhin wurde die Einziehung des Laptop als "Tatwerkzeug" angeordnet. (Joerg Heidrich) / (jk/c't)
Quelle: heise news

mendaxx 16.05.2008 15:06

[Provokativer Kommentar]
Wenn ich mein Auto mit geöffneten Türen abstelle und sich dann jemand hineinsetzt, aber nichts stiehlt und keinen Sachschaden anrichtet, macht er sich dann strafbar?
[/Provokativer Kommentar]

SerenDwyn 16.05.2008 15:20

...wenn eine Wohnungstüre geschlossen ist, ohne zugesperrt zu sein und eine andere unbefugte Person betritt die Wohnung... dann ist dies rechtswidrig, meines Wissens nach.

Selbiges im Grunde bei nicht verschlüsselten WLANs, dort halt "virtuell"...

holzi 16.05.2008 15:22

...aber "sein WLAN" befindet sich ausserhalb der Wohnung.

LouCypher 16.05.2008 18:16

ist imho nachvollziehbar, zum teil zumindest. Wenn jemand gezielt immer wieder ein fremdes wlan verwendet, von dem er annehmen kann das es sich um keinen öffentlichen hotspot handelt dann ist das nicht ok. Einziehung des laptops ist jedoch imho, angesichts dessen das kein schaden angerichtet wurde eine sauerei.

Baron 16.05.2008 22:40

Wer sein Auto nicht versperrt und es wird ihm gestohlen ist IMHO nicht gegen diebstahl versichert! Und beim Wlan ? IMHO ebenso!

garfield36 17.05.2008 07:54

Na ja, die widerrechtliche Nutzung personenbezogener Daten und das widerechtliche Abhören ist wohl nicht gesetzeskonform.
Ob abgesperrt oder nicht, Diebstahl bleibt Diebstahl. Mein Mitleid mit dem WLAN-Nutzer hält sich allerdings in Grenzen, schließlich hat er es nicht abgesichert.

Oli 17.05.2008 11:26

Zitat:

Zitat von Baron (Beitrag 2277540)
Wer sein Auto nicht versperrt und es wird ihm gestohlen ist IMHO nicht gegen diebstahl versichert! Und beim Wlan ? IMHO ebenso!

Hier gehts nicht um Versicherungsschutz, sondern um die Straftat selbst. Und die bleibt unisono.

garfield36 17.05.2008 13:19

So ist es!

Philipp 17.05.2008 14:15

Problematisch ist nur das sich einige Geräte selbstständig ohne nachzufragen in offene Netze einloggen.

pc.net 19.05.2008 11:25

Zitat:

Zitat von mendaxx (Beitrag 2277449)
[Provokativer Kommentar]
Wenn ich mein Auto mit geöffneten Türen abstelle und sich dann jemand hineinsetzt, aber nichts stiehlt und keinen Sachschaden anrichtet, macht er sich dann strafbar?
[/Provokativer Kommentar]

du mußt das präziser sehen:

wenn du ein auto samt zündschlüssel herumstehen siehst und es ohne genehmigung für eine kleine spritztour benutzt, ist das strafbar - auch wenn du das auto danach wieder an der selben stelle abstellst ...

Baron 19.05.2008 13:14

Ja aber -achtung PC.Net dünnes Eis!
Gabs /gibts da nicht einen Paragraphen "vorschubleistung zum Diebstahl" oder so? Bin ja kein rechtspfleger aber ich habe da schon mal gehört das sich zb. in solchen Fällen die Versicherung eben unter hinweis auf diesen abputzt auch wenn das auto nicht mehr zurückommt!
IMHO wurden auch schon Strafen wegen nicht versperren des wagens verhängt!
Also da kommen dann 2 drann!
Wenn wir das dann auf den Fall WLAN umlegen-glaube ich ist unsere Rechtsprechung nicht vollkompatibel mit der Deutschen. :rolleyes:

Oli 19.05.2008 14:17

Du darfst 2 Dinge nicht vermischen. Die Versicherung wird sich zu recht abputzen, wenn der Schaden "grob fahrlässig" durch den Versicherungsnehmer verursacht wurde. Dazu zählt heute auch teilweise schon, wenn man die Navi-Halterung im versperrten KFZ lässt und dann eingebrochen wurde.

Nichts desto trotz bleibt der Strafbestand Diebstahl bestehen (es ist halt dann kein Einbruch, beim Einbruch, der höher bestraft wird, muss man ein Hindernis umgehen, also eine Absperrung, etc.).

garfield36 19.05.2008 14:29

Kommt mir vor wie ein Unterricht für angehende Kriminelle. ;)

Baron 19.05.2008 14:31

Danke Oli!;)
Beim Auto ist das schon klarer-die Frage ist nur was stehle ich beim WLAN?
Die Funkwellen die mir der Betreiber um die Ohren haut (übrigens auch ein frage: darf ich WLAN überall verwenden-wie schaut das z.b. in sensiblen Gegenden wie Krankenhausnähe aus?) können es ja nicht sein?:rolleyes:

Baron 19.05.2008 14:46

Zitat:

Zitat von garfield36 (Beitrag 2278189)
Kommt mir vor wie ein Unterricht für angehende Kriminelle. ;)

Tja...
1.) man lernt nie aus
2.) nachdem es zum Thema WLAN nun eine DEUTSCHE Gerichtsentscheidung gibt sollte man das im Auge behalten!
Da ich im Gegensatz zu dir ja eines habe interessiert mich das durchaus !

BTW-hat das von dir vorgeschlagene (und vieldiskutierte;)) 800€ System WLAN -N? (oder zumindest oben eine Heizplatte für den Weihrauchkessel-zur selbstbeweihräucherung/Rauchzeichen! :D:lol:SCNR! )

holzi 19.05.2008 15:28

Zitat:

Zitat von Oli (Beitrag 2278183)
.... Dazu zählt heute auch teilweise schon, wenn man die Navi-Halterung im versperrten KFZ lässt und dann eingebrochen wurde.
...


Kennst du da konkrete Beispiele dazu? Wär doch lächerlich, wegen einer leeren Halterung gleich grobe Fahrlässigkeit geltend machen. Dann müsste man ja jedesmal das Klump neu montieren und einrichten.

LouCypher 19.05.2008 19:55

es würde mich sehr wundern wenn eine versicherung dies nicht probieren würde. Die meisten konsumenten schlucken derartiges kommentarlos.

Guru 20.05.2008 01:26

Zitat:

Zitat von holzi (Beitrag 2278207)
Kennst du da konkrete Beispiele dazu? Wär doch lächerlich, wegen einer leeren Halterung gleich grobe Fahrlässigkeit geltend machen. Dann müsste man ja jedesmal das Klump neu montieren und einrichten.

Dann müsste man auch das Autoradio ausbauen, die extra Fußmatten entfernen, die Zusatzsitzbezüge in den Kofferraum legen usw....

Autozubehör ist bis zu einem bestimmten Wert bereits ab der Teilkasko gegen Diebstahl versichert. Es steht nirgendwo in den Versicherungsbedingungen, dass das Zubehör nicht sichtbar sein dürfte - und bei der immer weiteren Verbreitung der Navis würden sich die Versicherungen ein bisserl schwer tun, das noch zu ändern.

Guru

Oli 20.05.2008 09:56

Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist dies meist kein Problem. Ich hatte vor kurzem einen Bericht im ORF gesehen, wo ein ÖAMTC Jurist darauf hingewiesen hat, dass bei neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen man aufpassen sollte, da eben oft solche Schäden dann ausgeschlossen werden.

ACHTUNG: dies gilt nicht bei fix eingebauten Navis, wie erwähnt, meinte ich die mobilen Navis; und hier reicht es anscheinend nicht mehr, nur das Navi aus dem Auto zu entfernen, sondern auch die Halterung.

Leider finde ich die Quelle dazu nicht mehr - und ärgerlich ist es trotzdem; Jedesmal die Halterung entfernen ist nicht nur umständlich, die Dinger sind ja auch oft nicht dafür ausgelegt, dass man die mehrmals täglich demontiert.

Satan_666 20.05.2008 15:12

Zitat:

Zitat von Baron (Beitrag 2278166)
Wenn wir das dann auf den Fall WLAN umlegen-glaube ich ist unsere Rechtsprechung nicht vollkompatibel mit der Deutschen. :rolleyes:

Glaubst Du das?

Soweit ich das Urteil verstanden habe, hat der gute Mann die Straftat des unberechtigten Abhörens einer Telekommunikationseinrichtung begangen. Er hat somit gegen ein Datenschutzgesetz verstoßen - und das würde letztendlich (vermutlich) auch bei uns schlagend werden, wenn man sich bewusst in ein fremdes, unverschlüsseltes WLAN-Netz einwählt, um kostenfrei im Internet zu surfen.

Somit kann man diesen Fall gar nicht mit einem unversperrten Auto vergleichen, welches man oder woraus man irgendwas entwendet. Es sei denn, im Auto liegen geheime Geschäftsunterlagen (beispielsweise der Terminkalender eines Psychiaters) und man setzt sich rein ins Auto, um diese Unterlagen zu studieren und widerrechtlich zu verwenden (zum Beispiel öffentlich machen).

Baron 20.05.2008 15:24

Ich glaub gar nix!
Allerdings könnten sich deine VERMUTUNGEN als Richtig erweisen-oder eben auch nicht!
Das ist ja das Kreuz das man solche Urteile nicht als 1:1 umsetzbar in Österreichisches recht verwenden kann- muß IMHO auch bei uns ausjudiziert werden:(

maxb 20.05.2008 15:29

Zitat:

Zitat von SerenDwyn (Beitrag 2277450)
...wenn eine Wohnungstüre geschlossen ist, ohne zugesperrt zu sein und eine andere unbefugte Person betritt die Wohnung... dann ist dies rechtswidrig, meines Wissens nach.

zumindest strafrechtlich ist das nicht relevant :D

Satan_666 20.05.2008 15:43

Ja, aber bei dem gegenständlichen Urteil ging es ja gar nicht um diese Frage - ob es strafrechtlich relevant ist, dass er in das Netz eingedrungen ist.

Das ist ja das Spannende bei solchen Verhandlungen - weil es eben davon abhängt, welche Paragrafen der Jurist als Grundlage für die Anzeige verwendet. Hier war es eben der unerlaubte Zugriff auf personenbezogene Daten mit Hilfe einer Telekommunikationseinrichtung - und das Gericht hat diesen Argumentationen offenbar entsprochen, deshalb eben genau dieses Urteil.

Hätte sich der Jurist auf einen Diebstahl bzw einem Einbruch (oder demensprechenden adäquaten Paragrafen) berufen, wäre das Urteil vermutlich anders ausgegangen.

Und weil ich das weiter oben gelesen habe, dass angeblich die Konfiszierung des Notebooks zu hoch gegriffen wäre: da der Beschuldigte gemäß dem ergangenen Urteil das Notebook als Werkzeug für seine Straftat verwendet hat, wird dieses naturgemäß eingezogen. Wenn ich jemanden mit einem Küchenmesser niedersteche, wird das Messer mit Bestimmtheit auch eingezogen werden. Und wenn ich mit einem eingeschaltenem Radarwarner in Österreich erwischt werde, wird das Teil mit Sicherheit ebenfalls eingezogen. Geht also für mich voll OK!

LouCypher 20.05.2008 19:58

Zitat:

Zitat von Oli (Beitrag 2278373)

Leider finde ich die Quelle dazu nicht mehr - und ärgerlich ist es trotzdem; Jedesmal die Halterung entfernen ist nicht nur umständlich, die Dinger sind ja auch oft nicht dafür ausgelegt, dass man die mehrmals täglich demontiert.

musst sie ja nicht jedesmal abnehmen nur NACH dem einbruch VOR der schadensmeldung.

Baron 20.05.2008 20:00

Genial-!:D

garfield36 20.05.2008 20:01

Ja, ja, unser "Luzifer" ist eben Praktiker. ;)


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