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Grundsatzfrage zu Serverlog/Provider
ich schreibe derzeit an einer arbeit, was sich bei der ausforschung von online-tätern durch die neue strafprozessordnung bzw ein aktuelles eugh-erkenntnis zum thema datenschutz ändert und hätt drum mal eine grundsätzliche verständnisfrage:
ein (access)provider, also zb. chello, tele2/uta, aon usw. speichert ja zu verrechnungszwecken wo ein user so überall herumsurft (und was für datenvolumen dadurch entstehen) in einem serverlog. ist durch so ein serverlog (also die speicherung der zugeteilten ip-adresse) das komplette surfverhalten eines users rekonstruierbar? sprich, könnte etwa chello theoretisch ermitteln welche seiten ich die letzten 14 tage aufgerufen habe? bin für jeden (insbesondere technischen) hinweis dankbar! :-) |
Re: Grundsatzfrage zu Serverlog/Provider
Zitat:
thema: proxy |
es geht mir jetzt mehr darum, ob sie das beim durchschnittsuser (der kein grosses technisches verständnis und irgendein windows mit standardeinstellungen hat) können. also wies beim "durchschnittsmenschen" ausschaut. ist dessen surfverhalten durch den provider über die ip rekonstruierbar? also, wenn ein gericht den beschluss fasst eine ip-adresse auszuforschen.
weil je nach dem gelten andere datenschutzrechtliche bestimmungen (stichwort: stammdaten/verkehrsdaten). |
Re: Grundsatzfrage zu Serverlog/Provider
Zitat:
Grüße maxb |
aha, dann klär mich bitte auf? was speichern die?
bitte um etwas ausführlichere antworten :D |
Zwischen nix und der Datenmenge die up/down von einem anschluss verbraucht wurde, wann wer wielange mit welcher ip online war.
Alle Zieladressen für alle user mitzuloggen würde einen enormen Kosten/Resourcenverbrauch bedeuten. Wenn eine Behörde was überwachen will, dann hängen sie sich eh direkt in eine "Hauptleitung" (Peering/Transit) (also z.B. in die vom Provider zum VIX) mit einem Tracer rein und schneiden dann für einen user alles mit, also auch den Inhalt. |
wie kann man dann zb. einen filesharer ausforschen? überwachung ist da nicht erlaubt, weil die strafandrohung zu gering und ohnehin privatanklage.
wo wird protokolliert wer wo was und wieviel jemand herunterladet? das muss rein über die herausgabe von daten (ip?) des providers gehen - wo liegt mein denkfehler? |
Zitat:
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Wielange werden eigentlich derzeit die Daten gespeichert?
btw. wenn man die ip eines filesharers hat, muß man doch die Datenherausgabe mit richterlichem Beschluss bewirken? Gibts dazu Präzedenzfälle, ab wann (Datenmenge, Anzahl angebotener files usw.) die ip-Daten herausgegeben werden müssen? btw.2 Wielange dauern die Formalitäten zur ip herausgabe eigentlich im Durchschnitt? Wochen? Monate? |
Vielleicht bringt eine Anfrage bei www.ispa.at etwas. Vielleicht findet sich ja ein kompetenter Ansprechpartner, mit guter Laune und 5 min. Zeit :-)
Ganz spannend zu lesen ... http://www.ispa.at/downloads/c47e38305ff7_Entwurf.pdf http://www.ispa.at/downloads/bd42c10..._Retention.pdf |
Derzeit werden bei den meisten ISP nur die Relationen zugeteilte IP-Adresse <--> User, die Datenmenge up/down und die Uhrzeiten gespeichert. Zugriff auf diese Daten gibts - zumindest noch - nur auf richterlichen Antrag, aber auch nur dann, wenn es ein erhebliches Delikt (Mindeststrafrahmen >= 12 Monate) ist.
Beim derzeit gültigen Urheberrecht ist der Mindeststrafrahmen nicht erreicht - dies könnte sich aber mit dem neuen in Entwurf befindlichen Sicherheitspolizeigesetz ändern. Beim österreichischen Urheberrecht ist es noch immer strittig, ob der Download überhaupt strafbar ist - wer allerdings Dateien zum Download in Österreich anbietet, die dem Urheberrecht unterliegen, begeht eine strafbare Handlung nach dem Urheberrecht (Strafrahmen.....). Vertrackter wird das Ganze, wenn jemand als Agent provocateur Dateien anbietet und dann eine Anzeige gegen einen Downloader macht, zB ein Musikunternehmen. Dann macht sich auch das Unternehmen selbst strafbar ;) LG Guru |
Zitat:
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Zitat:
Wär allerdings was Neues, wenn das Musikunternehmen, das die Vertriebsrechte besitzt, den Autor wegen Downloads seines eigenen Musikstücks verklagen würde ;) Guru |
wär mal was neues ... so eine retourkutsche hätten sie sich mal verdient :D
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Zitat:
selbst wenn der oberste gerichtshof in einem speziellen fall entschieden hat so und so ist es, kann der nächste kleine bezirksrichter im nächsten fall ganz anders entscheiden. |
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Zitat:
es kann durchaus VORKOMMEN, dass der oberste gerichtshof in zwei sehr ähnlichen fällen anders entscheidet! der oberste gerichtshof besteht immerhin aus 11 senaten. somit haben zwei fälle - vor allem wenn sie zeitlich recht knapp beieinander liegen - sehr gute chancen vor zwei verschiedene senate (mit anderen richtern) zu kommen. theoretisch ist sogar ein anderer entscheid im gleichen senat denkbar. ausserdem sind richter weisungsfrei. also kann ein richter - im rahmen der gesetzte - nach eigenem ermessen entscheiden. also nochmals: auch bei eindeutigen entscheidungen des obersten, heisst das nicht ZWINGEND dass ein anderer richter in einem anderen verfahren jetzt genau gleich entscheiden MUSS. das ist ein wichtiger umstand, der vielen - auch mir bis vor kurzem - nicht bekannt / bewusst ist. daraus folgert sich nämlich: - keine präzedenzfälle - auch bei entsprechenden OGH entscheidungen gibt es keine diesbezügliche rechtssicherheit vor einem anderen gericht |
du hast natürlich recht, dass es in österreich grundsätzlich keine präzedenzfälle gibt. in der praxis schaut das ganze in der regel aber so aus, dass die gerichte sich sehr wohl an höchstgerichtlichen entscheidungen orientieren (genau das habe ich ja geschrieben): beispielsweise fordert das medienrecht für websites eine gewisse "sorgfaltspflicht" des medieninhabers. weder im gesetz selbst noch in den gesetzeserläuterungen ist dieser begriff erklärt, im gegenteil: es wird sogar indirekt darauf hingewiesen, dass dieser begriff von den (höchst)gerichten zu definieren ist. wenn dies nun irgendwann mal passiert ist werden die unteren gerichte wohl den selben sorgfaltsmassstab anwenden, genauso wie zb. die haftung für online-foren (medieninhaber vs. host-provider, also medienrecht vs. ecg) nicht jedesmal neu geklärt werden muss bzw. wird.
insofern gibt es doch sowas wie präzedenzfälle, auch, wenn die theorie von etwas anderem ausgeht. auch versucht man bei den höchstgerichten schon eine möglichst einheitliche linie zu behalten. aber du hast natürlich recht, dass ein richter abweichend von ogh-erkenntnissen entscheiden kann - mir ist nur bisher noch keiner untergekommen, der das tut ;) |
is klar...
ich wollt nur rausstreichen was sein KANN :bier: |
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