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sesselhocker 30.07.2007 18:45

UrhG & Privatekopien/Cracks
 
Hallo!

Mich würde mal interessieren, wie das UrhG in Österreich aussieht.
Ich gehe einmal von folgendem aus: Ich habe mir ein kopiergeschütztes Spiel (legal) gekauft. Nun möchte ich für den Privatgebrauch (nur für mich) eine Kopie anlegen, zum Beispiel mit CloneCD. Darf ich das? Und wenn ja, darf ich das Spiel dann auch cracken, damit ich von der kopierten CD starten kann, wenn das Original defekt ist?

thx,
mfg sesselhocker

powerman 30.07.2007 19:07

hi,
deine Frage in Ehren! wer wird/soll das kontrollieren? Aber nur für den Privatgebrauch. Ob deine DVD zum Vervielfertigen ist -> das steht auf einer anderen Seite des Buches...

LouCypher 30.07.2007 19:29

nein das darfst du nicht, weil du afaik einerseits einen kopierschutz nicht umgehen/knacken darfst und andererseits den code von einem programm nicht eigenmächtig ändern darfst, was zb. ein nocd crack tun würde.

DCS 30.07.2007 20:24

eine Wandlung, z.B. in ein Image und das Mounten des Images ist gestattet ??
weil das Mounten geht auch ohne Crack.

gweep 31.07.2007 00:40

Das Umgehen von Kopierschutz ist verboten. Auch in Österreich. Betrifft alle Medien die Angeboten werden: CD's, Spiele, DVD's usw.

Das Umgehen vom Kopierschutz ist Verboten!

Auch bei einem Link auf eine Software die den Kopierschutz übergeht reicht aus um schon an eine Strafe zu kommen. Das durfte ich am eigenen Leib erfahren, trotz des Hinweises das ich mir nicht sicher war, ob das Kopieren für den Privatgebrauch erlaubt ist oder nicht. Hinzu kommt das es nicht mein Forum war sondern ein Forum das eigentlich mit Computer nichts zu tun hat. Gab nur eine Antwort auf eine Frage. Und Bam, 2000Euro Strafe, kein Gerichtsstand fürs Internet und eine Lücke in der EU die den Deutschen Narrenfreiheit erlaubt. Große Industriefirmen stecken da mit unter der Decke. Eine sehr bekannte Computer Zeitschrift hatte da auch so ihre Probleme damit.

DCS 31.07.2007 04:11

Gut, dann heisst das, das ich ein Image von meinen eigenen CDs im fraglichen Fall machen darf...
denn der Kopierschutz wird nicht umgangen, sondern ist sogar wichtiger Bestandteil eines solchen Images.

sesselhocker 31.07.2007 13:16

Vielen Dank für eure Antworten!

Zum Thema image: Ein image ist doch ein Abbild einer CD/DVD, also wird das Medium doch genauso vervielfältigt. Und der Kopierschutz wird - wenn es einer mit fehlerhaften Sektoren ist - doch auch umgangen oder?

In D gibt es doch so eine Klausel, die besagt, dass 7 Kopien hergestellt werden dürfen. Gibt es nicht auch bei uns irgendein Schlupfloch?

mfg, sesselhocker

holzi 31.07.2007 13:34

Naja so eindeutig sehe ich das nicht, es geht ja darum einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen. Wenn das ganz einfach mit CloneCD geht, ists ja kein wirksamer Kopierschutz ;) Das wäre also dann im Einzelfall abzuklären und kann nicht allgemein beantwortet werden. Ein Crack is sicher verboten. Alles andere ist immer noch rechtliche Grauzone.
(hab das vor einiger Zeit mal mit eine Juristen, der sich auf solche Sachen spezialisiert hat diskutiert)

ansonsten s. Posting von Powerman ;)

gunnarh 31.07.2007 15:05

das mit den 7 Kopien ist deutsche Rechtssprechung. Und im übrigen verwechselt ihr mit euren Argumenten gerade Audio/Videomaterial mit Software. Bei Software gibt es KEIN Recht auf Privatkopie, insofern stellen sich alle Überlegungen bezüglich Kopierschutz und Umgehung gar nicht - ist nämlich urheberrechtlich in jedem Fall nicht zulässig.

Atomschwammerl 31.07.2007 16:30

das versteh ich nicht warum darf ich von meiner Office oder windows CD nicht eine kopie anfertigen die Lizenz gilt doch nicht pro CD sondern Pro Computer oder in ner domain Pro User...

ganauso gibt es doch auch gruppen lizenzen
die für 10PC sind aber nur auf einer CD geliefert werden....

LouCypher 31.07.2007 16:38

wer bitte behauptet irgendwo in diesem thread das du eine office oder windows cd nicht kopieren darfst?

Steht doch ganz klar da das du keinen kopierschutz umgehen darfst bzw. eine fremde software nicht verändern darfst.

DCS 31.07.2007 22:29

Ich hab hier irgendwo ein Spiel, da steht in der EULA:

Sinngemäss:
Sie sind berechtigt, sich pro Datenträger eine Lauffähige Kopie zu machen, als Sicherung

Weiss jetzt nicht, welches Game das war...

Zuletzt hatte ich Red alert2 installiert und Halflife²
weiss aber nicht, ob der Spruch in einem Game war, das ich noch vor diesen Games, die ich eben nannte, war.

gweep 01.08.2007 00:28

Ich kann dir sagen dass das Umgehen von Kopierschutz, egal welcher Art, verboten ist.

Spiele oder Programme die keinen Kopierschutz haben kannst du also Kopieren. Windows und Office haben glaube ich keinen Kopierschutz, aber dort ist die CD nicht das Wesentliche, sondern der Key den du dazu bekommst. In Firmen wirst du auch oft nur eine Kopie einer CD sehen und nicht die Original, einfach deshalb weil sonst die CD relativ schnell kaputt ist. Wobei die meist dann eh die Clients über den Server installieren anstatt von CD :)

Sesa_Mina 01.08.2007 01:02

Îst bei der gesetzlichen Regelung nicht von einem "wirksamen" Kopierschutz die rede?

Alles bisher dagewesene hat sich ja als nicht gerade "wirksam" erwiesen...

Ausserdem... Kann ich die Urheber der UN-CDs und UN-DVDs dafür belangen dass mir extra Kosten entstehen um die Medien in NORMgerechte Medien umzuwandeln die den Spezifikationen entsprechen und auf jedem entsprechenden Gerät problemlos funktionieren?

iG0r 01.08.2007 02:45

Manche kopieren auch so ...

http://plejaden.rz.fht-stuttgart.de/...20kopieren.jpg

Aber mal im Ernst, von dem wirksamen Kopierschutz ist immer die Rede. Wie ich die Jusristen kenne, hat man sicher auch eine ausführliche Beschreibung dabei, wann ein solcher Kopierschutz ein wirksamer ist.

Ich finde das ganze sowieso sinnlos, weil erstens kopiert sowieso fast jeder irgendwann irgendetwas, und zweitens sollte man nicht für das Kopieren bestraft werden, sondern je nach dem was man mit der Kopie macht, oder gemacht hat. Ich meine damit, wenn jemand geil drauf ist sich 100 Kopieen zu machen, um daraus ein Baumhaus zu basteln, oder als Wandschmuck verwendet, dann sollte man das ungestraft machen dürfen. Wenn aber die 100 Teile am Wochenende über den Flohmarkt verkauft werden, sollte man das sicher was dagegen machen.

Burschi 01.08.2007 11:44

Die Diskussion ist so sinnlos. Macht doch eh jeder, wen kümmerts.

Marc 01.08.2007 12:25

Re: UrhG & Privatekopien/Cracks
 
Zitat:

Original geschrieben von sesselhocker
Mich würde mal interessieren, wie das UrhG in Österreich aussieht.
Ich gehe einmal von folgendem aus: Ich habe mir ein kopiergeschütztes Spiel (legal) gekauft. Nun möchte ich für den Privatgebrauch (nur für mich) eine Kopie anlegen, zum Beispiel mit CloneCD. Darf ich das? Und wenn ja, darf ich das Spiel dann auch cracken, damit ich von der kopierten CD starten kann, wenn das Original defekt ist?

Die Antworten hier sind in weiten Teilen falsch: Ja, du darfst eine kopiergeschützte Software vervielfältigen! Ich hatte schon mehrfach im WCM darüber berichtet:

In der öffentlichen Diskussion werden nämlich regelmäßig Privatkopie und Sicherheitskopie verwechselt: Von Medienträgern (Musik-CD, Video-DVD …) darfst du nach § 42 UrhG-Ö eine Privatkopie für dich und deine Freunde anfertigen. Dieses Recht zur Privatkopie schränkt § 90c UrhG –Ö ein: Für die Privatkopie dürfen keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Davon abzugrenzen ist Software. Als Software gilt, was bedingte Sprünge und Schleifen ausführen kann. Eine Sammlung von Desktop-Bildern ist ebenso wie eine HTML-Seite deshalb keine Software im Sinne des UrhG. Programme in C oder Java o.ä. sind typischerweise Software. Nach § 40d Abs. 3 UrhG darf Software zwar nicht für den privaten Gebrauch im Bekanntenkreis frei kopiert werden. Anstelle der somit ausgeschlossenen Privatkopie ist aber zumindest eine Sicherungskopie für den eigenen Gebrauch ist zulässig. Dabei gilt nach § 40d Abs. 3 UrhG-Ö jedoch § 90c UrhG–Ö nicht für Software. Das bedeutet, dass für eine Sicherheitskopie auch eine wirksame technische Schutzmaßnahme umgangen werden darf.

§ 40d.
1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.

Marc 01.08.2007 12:34

Zitat:

Original geschrieben von holzi
Naja so eindeutig sehe ich das nicht, es geht ja darum einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen. Wenn das ganz einfach mit CloneCD geht, ists ja kein wirksamer Kopierschutz ;)
Diese Auslegung ist sehr verbreiteter Unfug. Wenn schon jeder nur irgendwie umgehbare Schutz unwirksam sei, führte diese Ansicht die Vorschrift ad absurdum. Ein Kopierschutz wäre damit entweder technisch ohnehin unüberwindbar und somit rechtlich gar nicht schutzbedürftig. Oder der Schutz wäre knackbar und damit rechtlich nicht schutzwürdig. § 90c UrhG-Ö wäre in einer Zwickmühle der Unanwendbarkeit gefangen: Die Norm wäre damit schlicht überflüssig.

Es gäbe in diesem Zusammenhang einigen interessanten Diskussionsbedarf: Etwa ob einige gewollte Fehler auf Audio-CDs oder die nur unter Windows funktionierenden Autostart-Spielereien überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen; ebenso ob CSS überhaupt ein Kopierschutz ist. Die Auffassung aber, was nur irgendwie knackbar ist, ist unwirksam, ist aber Unfug.

Auch das habe ich aber im Heft schon erklärt. :-)

weila 01.08.2007 12:37

@Marc
Danke für die ausführliche Beschreibung.
Zitat:

darfst du nach § 42 UrhG-Ö eine Privatkopie für dich und deine Freunde anfertigen.
nicht eine, sondern im grunde unbeschränkt viele, oder?
demnach darf ich also zB auch eine Audio-CD rippen und die mp3 files weitergeben. das bedeutet dann auch, dass mir niemand beweisen kann, dass meine mp3 sammlung illegal ist. ich kann ja immer behaupten es handelt sich um privatkopien von "freunden". wie sind denn freunde im gesetz definiert?

Zitat:

Das bedeutet, dass für eine Sicherheitskopie auch eine wirksame technische Schutzmaßnahme umgangen werden darf.
wenn also ein crack notwendig ist, um die sicherheitskopie zu benutzen ist auch dies nicht illegal wenn ich das richtig verstanden habe.

Marc 01.08.2007 12:41

Zitat:

Original geschrieben von Sesa_Mina
Kann ich die Urheber der UN-CDs und UN-DVDs dafür belangen dass mir extra Kosten entstehen um die Medien in NORMgerechte Medien umzuwandeln die den Spezifikationen entsprechen und auf jedem entsprechenden Gerät problemlos funktionieren?
Was ist normgerecht? Wenn du genau schaust, fehlt UN-CDs in aller Regel das "compact disc digital audio"-Logo:
http://digitalhall.hall-trading.ru/a...44096030f5.gif

Damit kannst du auch nicht verlangen, dass irgendwelche Normen eingehalten werden, bezüglich derer das Produkt selbst keinen Anspruch erhebt. Eine erworbene Schallplatte wird ja auch nicht dem "Red Book"-Standard entsprechen ...

weila 01.08.2007 12:53

Zitat:

Es gäbe in diesem Zusammenhang einigen interessanten Diskussionsbedarf: Etwa ob einige gewollte Fehler auf Audio-CDs oder die nur unter Windows funktionierenden Autostart-Spielereien überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen; ebenso ob CSS überhaupt ein Kopierschutz ist.
die finnen sind sich mittlerweile einig, dass CSS kein wirksamer kopierschutz ist.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/90292

und zum Thema "Diskussionsbedarf": Sowas stört mich ungemein. Viele tausend Österreicher sind duch die FUD-Kampagnen der Musik- und Filmindustrie total verunsichert und wissen nicht was "recht" ist..

Marc 01.08.2007 12:56

Zitat:

Original geschrieben von weila
nicht eine, sondern im grunde unbeschränkt viele, oder?
demnach darf ich also zB auch eine Audio-CD rippen und die mp3 files weitergeben. das bedeutet dann auch, dass mir niemand beweisen kann, dass meine mp3 sammlung illegal ist. ich kann ja immer behaupten es handelt sich um privatkopien von "freunden". wie sind denn freunde im gesetz definiert?

Es gibt im Gesetz keine ausdrückliche Begrenzung für die Anzahl, lediglich die Begrenzung auf das private Umfeld. Zwar hat der deutsche Bundesgerichtshof vor einigen Jahrzehnten einmal entschieden, dass es nicht mehr als sieben Kopien sein dürften. Damit wollte das Gericht aber weder eine feste Zahl allgemein bestimmen noch überhaupt eine Grenze festlegen. Es hängt immer vom Einzelfall ab; hätte der Gesetzgeber eine feste Zahl gewollt, hätte er sie ins Gesetz geschrieben. Hier wäre in der Praxis aber auch kaum eine gerichtliche Klärung zu erwarten: Welcher Rechteinhaber würde klagen, wenn er etwa von acht erstellten Privatkopien erfährt?

Ganz allgemein musst du aber die materielle Rechtslage und die prozessuale Beweislage trennen! Dass niemand etwas beweisen kann, ist ein ganz anderer Aspekt als die Frage, ob dir tatsächlich ein Recht zusteht. Überhaupt kämmst du in deinem Beispiel auch mit deinem Argument wahrscheinlich nicht weiter, auch wenn dein Gegner grundsätzlich die Beweislast trägt: Welche deiner als Zeugen zu ladenden Freunde haben es dir denn kopiert? Im Übrigen ist gerade bei MP3s in der Praxis die Beweisbarkeit einfacher, als viele glauben. In vielen Dateien stehen Tags wie „ripped by XY“ oder „visit XY.com“. Es gibt auch Fälle, in denen der Ursprung von MP3-Dateien aus der Tauschbörse durch einen Hash-Wert bewiesen wurde. Also, deine Dateien: gleicher Hash wie im eMule, „ripped by XY“, und du willst keinen Freund benennen, der bezeugt, die MP3s für dich gerippt zu haben. Da wüsste ich, wie ich urteile …

Vorausgesetzt, es wäre kein legaler Download per P2P im Rahmen der Privatkopie möglich. Und das ist sehr umstritten! Und selbst wenn der Gesetzgeber (der erste Versuch in D war ein Fehlgriff) versuchen würde, die Privatkopie dahingehend einzuschränken, werden natürlich nicht MP3 illegal, die du vorher auf dem damals so noch legalen Weg erworben hast.

Marc 01.08.2007 12:59

Zitat:

Original geschrieben von weila
die finnen sind sich mittlerweile einig, dass CSS kein wirksamer kopierschutz ist
Nun ja, dort steht von einem Urteil eines finnischen Gerichts erster Instanz, das für andere Gerichte nicht verbindlich ist. Wo steht dort, dass „die Finnen sich einig sind“? :-)

Marc 01.08.2007 13:03

Zitat:

Original geschrieben von weila
und zum Thema "Diskussionsbedarf": Sowas stört mich ungemein. Viele tausend Österreicher sind duch die FUD-Kampagnen der Musik- und Filmindustrie total verunsichert und wissen nicht was "recht" ist..
Da gebe ich dir völlig recht, und hier sehe ich ein großes Problem: Eine Handvoll großer, internationaler Firmen fahren eine großangelegte Aktion zur Volksverdummung – das ist einer Demokratie unwürdig.

Illegal ist das Kopieren von Software im Freundeskreis, der Upload von Musik oder der Download von Software.

Fast jeder glaubt aber irrig auch, jede Kopie von Filmen oder Musik im Freundeskreis sei illegal und Downloads von Musik oder Fimen aus Tauschbörsen wären auch ganz klar illegal.

Gleichzeitig zahlen die so Getäuschten weiterhin unfreiwillig kräftig Verwertungsabgaben für potenzielle Kopien, von denen sie glauben, sie nicht anfertigen zu dürfen.

Marc 01.08.2007 13:16

Zitat:

Original geschrieben von Marc
Eine Handvoll großer, internationaler Firmen fahren eine großangelegte Aktion zur Volksverdummung
Fast auf die Minute genau:

Irreführende Copyright-Warnungen beim Medienkonsum beklagt
http://www.heise.de/newsticker/meldung/93655

sesselhocker 01.08.2007 16:13

Hier ist die Rede von Deutschland, Finnland etc., aber wie siehts in Ö aus? Dass es eine Abgrenzung zw. Medien wie Film, Musik usw. und Software gibt, habe ich nicht gewusst.

Also:
Darf man in Ö Software zum Privatgebrauch kopieren, wenn der Kopierschutz unwirksam ist?
Wann ist ein Kopierschutz unwirksam?
Wie viele Kopien darf ich anfertigen?
Darf ich Kopien an enge Freunde weitergeben?
Darf ich Software cracken? Ein NoCD-Crack heißt ja nicht zwangsläufig, dass der Key verändert wird, sondern oft nur dass der Code zur Überprüfung der CD entfernt wird.

Marc 01.08.2007 16:57

Zitat:

Original geschrieben von sesselhocker
Hier ist die Rede von Deutschland, Finnland etc., aber wie siehts in Ö aus?
Ich habe nicht von Deutschland gesprochen, sondern extra das UrhG-Ö zitiert. :-)

Darüber hinaus sind in den EU-Mitgliedsstaaten die Rechtslagen ohnehin weitgehend vergleichbar, da sie auf EU-Richtlinien beruhen; so etwa die Sonderregelungen für Software, die Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen... Unterschiede gibt es im Detail, etwa die nur in D und nicht in Ö vorhandene Regelung zur unzulässigen Privatkopie von "öffensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen".

iG0r 01.08.2007 17:10

Wie soll sich ein normaler Bürger da noch auskennen? Vorallem was ein wirksamer Kopierschutz ist und was nicht.

Sorry, aber solange Juristen gesetzte für Juristen schreiben, und Politiker meistens Beamte sind, lebe ich in einer Welt, wo mir wo mir das Gesetz der Schrotflinte fast humaner vorkommt. :verwirrt:

holzi 01.08.2007 17:47

Naja, auch wenn mir die Juristerei nicht wirklich liegt, auch das muß ordentlich geschrieben werden. Ein medizinisches Lehrbuch kann ja auch nicht allgemeinverständlich geschrieben werden, sonst würden wesentliche Inhalte und Details fehlen. So muss/kann eben auch ein Gesetz nicht immer allgemeinverständlich sein.

Danke @marc für die ausführliche Postigs, sehr interessant, das mal von einem echten Profi erklärt zu bekommen. Gerade bei solchen Themen geistert viel Halb-bis Nicht-Wissen durch Internet. Als Laie hat man da keine Chance...

:bier:

iG0r 01.08.2007 18:25

Vielleicht kann mir das wirklich mal jemand sagen, aber ich kenne so ein Detsuch nur aus Gesetzestexten. Kein normaler Mensch, den ich je getroffen habe, hat weder beruflich noch privat so geschrieben noch gesprochen.

Gibt beim Jus-Studium sowas wie Juristendeutsch, oder ist das ein Nebenefekt vom vielen Lesen einschlägiger Texte? Ich meine das jetzt nicht böse, aber man kann mit normal klingenden Sätzen auch sehr effektiv niederschreiben was gemeint ist.

Diese Texte haben immer den gleichen Style :-) kann man doch nicht abstreiten, oder? Aber viel wichtiger ist ja auch die klare Aussage, die wie ich es verstanden habe, teilweise nicht so klar scheint. Zumindest kann ich persönlich die Wirksamkeit von einem Kopierschutz, sofern ich überhaupt erkenne, dass einer vorhanden ist, da ggf. mein (von selbst) kopierschutzumgehende Brennersoftware, mir davon garnichts sagt.

Ich finde Marc hat das sehr spannend und gut geschrieben, auch den Teil wo ein wirkasamer Schutz eigentlich keinen rechtlichen Schutz benötigen würde. Wobei meiner Logik nach, die Wirksamkeit nicht gegeben sein kann, wenn er auf einem normalen Heim-Pc zu knacken ist. Wenn der Kopierschutz also rechtlichen Schutz benötigt, dann kann man doch auch ernsthaft an der Wirksamkeit zweifeln, oder nicht?

Um zum Anfang zurück zu kommen, ein eindeutiger leichtverständlicher Text, der entweder das Kopieren erlaubt, oder auch nicht, würde für mich persönlich absolut ausreichen. Software nein, Musik ja, aber wenn dies, dann das ... und sowieso immer weil ...

Juristen machen Gesetzte für Juristen, weil bei Gericht sitzt ja wieder ein Jurist. Irgendwie rechtfertigt sich der Berufsstand selber, und macht sich seine eigenen Regeln. Klar, wir brauchen Gesetzte, wir sind alle Wilde, ich vorne weg, aber zumindest für mich Nicht-Jurist, ist das schon teilweise nicht unverständlich, sondern eher undurchsichtig. Berufsgruppen mit vorsätzlichem Lateingebrauch, kann man ja nur Geheimniskrämerei unterstellen :look:

maxb 01.08.2007 19:39

Zitat:

Original geschrieben von Marc
Diese Auslegung ist sehr verbreiteter Unfug. Wenn schon jeder nur irgendwie umgehbare Schutz unwirksam sei, führte diese Ansicht die Vorschrift ad absurdum. Ein Kopierschutz wäre damit entweder technisch ohnehin unüberwindbar und somit rechtlich gar nicht schutzbedürftig. Oder der Schutz wäre knackbar und damit rechtlich nicht schutzwürdig. § 90c UrhG-Ö wäre in einer Zwickmühle der Unanwendbarkeit gefangen: Die Norm wäre damit schlicht überflüssig.

Das mag zwar eine weit verbreitete Meinung unter Juristen sein, ist aber so auch nicht korrekt und wurde IMHO auch noch nie ausjudiziert (das Finland Urteil wurde ja schon erwähnt).

Es ist sicher ein Unterschied, ob sich ein Kopierschutz, z.B. durch betätigen der Festellstaste beim Einlegen der CD, aushebeln lässt oder durch ein ausgefeiltes Programm eines Drittanbieters.

Im ersten Fall wird mir die Mehrheit der Gerichte Recht geben, dass ich keinen wirksamen Kopierschutz umgangen habe, schließlich könnte ich die Feststelltaste auch versehentlich gedrückt haben :D

gweep 02.08.2007 00:01

Für mich ist Juristensprache oder auch Amtssprache nichts anderes als damit Geld zu machen. Wäre alles Allgemein verständlich, dann bräuchte man nicht wegen jedem Furz einen Anwalt.

Wäre der Grund nicht Geld, würde ich sagen, es sind Idioten die sich nicht verständigen können. Entweder alle lernen so geschwollen daher zu schreiben und reden, oder die Juri's lernen Deutsch.

Es kann natürlich auch aus der Vergangenheit kommen, da der Normale Mensch damals sowieso null Verstanden hätte was dort steht, hätte man ihn auch für einen Kaugummi im Mund verklagen können obwohl im Brief etwas ganz anderes steht.

Ich finde es auf alle fälle Idiotisch.

LouCypher 02.08.2007 09:52

imho kann das jeder lesen der lesen kann, man muss sich höchstens ein bisserl mehr konzentrieren.

Versuch mal etwas komplizierteres unmissverständlich zu formulieren und du wirst einen ähnlichen satzbau verwenden.

Amtsdeutsch ist da wieder was anderes :D .

kikakater 02.08.2007 10:15

Die Präzisierung bei digitalen Medien tut not, weil HD DVD und BD Medien daherkommen und da wird es sich ärger abspielen als jetzt - vor allen Dingen, weil ein Einschüchtern und der Eindruck eines Zwangs zu Netzsoftware hin entstehen wird andernfalls.

Klar ist, daß Software zum Schutz vor Informationsverlust zur Sicherheit kopiert werden darf.

Privatkopien, die weitergegeben werden dürfen (keine Software; auf Musik, Filme und Schriften bezogen) können jedenfalls bis zu sieben angefertigt werden und unentgeltlich an Familienmitglieder und nahe Bekannte abgegeben werden.

In beiden Fällen ist die Aushebelung eines aufwändigen Kopierschutzes genehmigungspflichtig. Dabei ist der Hersteller verpflichtet dem Besitzer des Erzeugnisses Zugang zur Überwindung des Kopierschutzes zu gewähren, etwa in Form einer kopierschutzlosen Kopie. Verfolgung bei Verstössen in weiterer Folge gegen das Weitergabeverbot vorbehalten.

Bei einem überwindbaren Kopierschutz, der als Legitimitätskopierschutz in erster Linie fungiert (Nachweis des einfachen (Urheber-) Schutzes der Judikative gegenüber), ist keine Genehmigung einzuholen und der Kopierschutz für rechtskonform erstellte Kopien kein probates Mittel, diese Kopien oder das Kopieren des Erzeugnisses im Nachhinein für nicht rechtens zu erklären.

Es geht demnach beim Urheberschutz um die Verhinderung kommerzieller Kopien ohne gleichzeitg das Kopierrecht innezuhaben (Kopierrecht des Rechtehalters) oder vom Erzeuger erteilt bekommen zu haben (Kopierrechtlizenz).

Das Tauschen von Multimediadateien ist mit dem Rundfunk vergleichbar und durch eine standardisierte monatliche Pauschalgebühr abzugelten ohne weitere kommerzielle Angebote auszuschliessen. Demzufolge gibt es einen monatlichen Vergütungssockelbetrag, der an die im Staatsauftrag handelnde(n) Verwertungsgesellschaft(en) abzuliefern ist, sowie einen Anbieterbetrag, der sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen richtet.

Erst wenn es sich durchsetzt, daß nicht DRM oder Wasserzeichendateien, sondern eine Pauschalgebühr zur Verrechnungskontrolle anerkannt ist, wird sich der Spuk mit der Verfolgung von Tauschwilligen eindämmen lassen.

Die Abgrenzung von HD DVD und BD Medien mit Audio/Videomaterial zu Software ist evident und trotz Programmmenüs mit Ablauflogik nicht der Sparte Software zuzurechnen.

Es geht bei all den Überlegungen um die wirksame Verhinderung von geschäftlichen Aktivitäten anders als dem erlaubten Kopierrecht und um die Gewichtung des gleichen Zugangs von Anbietern ohne Kartellabsprachen oder Barrieren und um die Gewichtung des gleichen Zugangs der Kunden ohne Preistreiberei oder wirtschaftlich unüberwindlicher Hürden.

Dies zielt insbesondere auf das Einführen von Tauschbörsen als legitimes Mittel zur Verbreitung von Sendungen von Datenströmen in Form von Dateien ab.

Die Einbindung von Zusatznutzen wie größerer Bandbreite und Musiklisten (immer ohne DRM oder Kundenwasserzeichen innerhalb der Downloads) etc. regelt die Höhe des zusätzlichen Anbieterbetrags.

The-=Phenom=- 02.08.2007 15:48

Ich versteh irgendwie nicht was das für nen sinn haben soll sich für den eigenen Gebrauch ne SK zu erstellen.
Denn bevor ne CD oder wie auch immer kaputt geht liegts eher daran das das game nicht mehr auf den jeweiligen Betriebsystem unterstützt wird.
Aber sicher nicht daran weil die CD oder DVD kaputt ist. Ausser man passt auf seine CDs nicht auf dann ist man aber selber schuld.

Marc 02.08.2007 21:18

Zitat:

Original geschrieben von maxb
Das mag zwar eine weit verbreitete Meinung unter Juristen sein, ist aber so auch nicht korrekt und wurde IMHO auch noch nie ausjudiziert (das Finland Urteil wurde ja schon erwähnt).

Es ist sicher ein Unterschied, ob sich ein Kopierschutz, z.B. durch betätigen der Festellstaste beim Einlegen der CD, aushebeln lässt oder durch ein ausgefeiltes Programm eines Drittanbieters.

Im ersten Fall wird mir die Mehrheit der Gerichte Recht geben, dass ich keinen wirksamen Kopierschutz umgangen habe, schließlich könnte ich die Feststelltaste auch versehentlich gedrückt haben :D

Hallo maxb,

du vermischt hier zwei verschiedene Aspekte. Das eine ist die von mir erklärte und von dir zitierte Argumentation zu der Frage, wann ein Kopierschutz jedenfalls noch nicht unwirksam ist. Der andere Aspekt betrifft die Frage, wann ein Kopierschutz jedenfalls sicher unwirksam ist und behandelt damit genau das Gegenteil.

Wenn irgendein sehr erfahrener Hacker in stundenlanger Arbeit mit Debugger, Hexeditor & Co einen Kopierschutz knacken kann, heißt das nicht, dass dieser Kopierschutz nun generell unwirksam im Sinne des Gesetzes ist. Das behandelte meine Argumentation. Dann gäbe es theoretisch nur nicht umgehbare oder nicht schützbare Barrieren. Deshalb reicht nicht schon irgendeine sehr spezielle Möglichkeit der Knackbarkeit aus. Du implizierst aber den unzulässigen Umkehrschluss um ihm dann zu widersprechen. Aber nur weil nicht schon irgendeine sehr spezielle Möglichkeit der Umgehung ausreicht, heißt das nicht, dass keine Möglichkeit der Umgehung geeignet ist, den rechtlichen Schutz entfallen zu lassen – diese Aussage liest du aber in meine Erklärung fälschlicherweise hinein.

Ein Kopierschutz, der nur auf Windows und nur bei eingeschaltetem Autostart funktioniert, wird unter Linux, MacOS oder bei schlicht ausgeschaltetem Autostart gar nicht bemerkt. So ein Schutz kann nicht als im rechtlichen Sinne ausreichend wirksam sein, auch wenn er es in bestimmten Konstellationen doch noch ist. Das zeigt auch ein Gedanke von der anderen Seite: Verboten sind ja auch Mittel zur Umgehung eines Kopierschutzes, etwa einige Produkte von Slysoft. Bezogen auf gerade erwähnten Kopierschutz müsste dann Windows selbst ein solches unzulässiges Produkt sein, weil Windows ja erlaubt, per Shift-Taste oder per Voreinstellung, die Autostartfunktion zu deaktivieren …

Im Ergebnis ist es immer eine Einzelfallabwägung, bezogene auf den durchschnittlichen PC-Anwender mit durchschnittlicher Hardware. Was der ohne weiteres ohne Spezialwissen und Spezialtools nicht umgehen kann, ist wirksam im rechtlichen Sinne. Weder ist also alles unwirksam, weil alles ja doch irgendwie umgangen werden kann, noch ist alles wirksam, sobald es irgendwie subjektiv ein Kopierschutz sein soll oder objektiv so wirken könnte.

iG0r 02.08.2007 22:09

Ist die Wirksamkeit eines Kopierschutzes nicht in dem Moment aufgehoben, wo es jemanden gelingt ihn zu umgehen?

Aber mal eine ganz andere Frage: Welcher Strafrahmen stehet denn auf das umgehen eines Kopierschutzes bei Software? Es soll ja schon Fälle gegeben haben, wo sich z.B. diverse Spiele wegen eines "zu scharfen" Kopierschutzes erst garnicht strarten lassen. Dieses Problem wurde sicher schon von diversen Personen mit einem No-Cd Crack behoben. Gleiches gilt auch für faule, die ungernm immer die CD bzw. DVD ins Laufwerk legen wollen, auch hier kommt oft besagter No-CD Crack zum einsatz, der wie mir sicher jeder zustimmen wird, den Kopierschutz umgeht.

Würden solche Personen, sofern sich ein Kläger findet tatsächlich verurteilt werden, obwohl die originale Software nachweislich erworben wurde und vorhanden ist?

weila 03.08.2007 01:42

ist nun eigentlich das schreiben des cracks, dessen veröffentlichung oder dessen anwendung rechtswidrig? sobald nämlich ein crack existiert ist der kopierschutz faktisch aufgehoben. die exe file zu ersetzen sollte nämlich doch jeder durchschnittsuser schaffen.

und zu den brennprogrammen. alles was nero kopieren kann ist sozusagen nicht mehr schützenswert und die sachen wo man cloneCD braucht schon? ist doch auch schwachsinn, weil damit ahead (der hersteller von nero) sozusagen entscheidet welcher kopierschutz rechtlichen schutz hat und welcher nicht. ahead macht in diesem fall genau das gleiche wie der coder der den crack veröffentlicht - es hilft dem otto-normal-user den kopierschutz zu umgehen.. was ja an sich eine straftat ist sondern der kopierschutz gilt als "nicht schützenswert". nur weil nero weit verbreitet ist, ist es dann keine straftat mehr. hat meine logik einen fehler oder ist die regelung wirklich so schwachsinnig?

noch was zu cracks: die "installiert" man üblicherweise erst nach der installation. also wird beim kopieren gar kein kopierschutz umgangen sondern erst später - bei der installation. wenn ich also den crack nicht direkt auf die cd brenne habe ich demnach nichts verbrochen..

DCS 03.08.2007 05:33

Zitat:

Original geschrieben von iG0r
Es soll ja schon Fälle gegeben haben, wo sich z.B. diverse Spiele wegen eines "zu scharfen" Kopierschutzes erst garnicht strarten lassen. Dieses Problem wurde sicher schon von diversen Personen mit einem No-Cd Crack behoben.
Und ich sags mal so:
Ich habe einen Schrank voll mit Originalsoftware (Ganz viel waren auch Beigaben zu Computerspiele-Magazine)
Bei etlichen dieser Spiele kann ich ohne No-CD Patch garnicht starten

Das heisst: Das Original läuft nicht, was auch immer ich einstelle, mit nocd läufts wie Hund
Kann doch auch was nicht stimmen...

pc.net 03.08.2007 09:31

Zitat:

Original geschrieben von The-=Phenom=-
Ich versteh irgendwie nicht was das für nen sinn haben soll sich für den eigenen Gebrauch ne SK zu erstellen.
Denn bevor ne CD oder wie auch immer kaputt geht liegts eher daran das das game nicht mehr auf den jeweiligen Betriebsystem unterstützt wird.
Aber sicher nicht daran weil die CD oder DVD kaputt ist. Ausser man passt auf seine CDs nicht auf dann ist man aber selber schuld.

wenn man kinder im haushalt hat, dann ist so eine CD schneller mal kaputt ;) ...


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