Zitat:
Original geschrieben von rev.pragon
außer das KFZ steht.
Ja i werd ma scho was finden.
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Ob das Fahrzeug steht oder fährt, es gilt der §20 KfG. Hier die zutreffenden Punkte:
Zitat:
(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19)
oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesanstalt für Verkehr einzuholen.
(3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden können.
(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
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LG
Guru
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