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gewährleistung bei digitrend nach fernseherkauf
hallo!
ich hab mir am donnerstag bei digitrend einen fernseher (http://geizhals.at/a122461.html) gekauft (selbstabholer) der leider ein netzgerät besitzt mit dem geräuschpegel eines hochspannungstrafos :-( dass er auch leiser kann hat er schon mal bewiesen, mitten unterm fernsehen war das surren und brummen des trafos mal kurz für eine halbe stunde weg (ohne änderung von irgendwelchen einstellungen!) genau aus dem soeben angeführten bemängelungsgrund habe ich am freitag mit einem herrn hazi (costumer-service) telefoniert welcher meinte, dass ich das gerät zu toshiba bringen soll, weil ich ja eh 5 jahre herstellergarantie habe und es nur unnötig länger dauern würde wenn ich den fernseher zu ihm bringen würde (also meiner meinung nach will er nur der gewährleistung ausweiche, kann aber auch sein, dass ich mich irre ;-) ) laut http://www.infos-fuer-alle.de/scheck....html#Garantie : "Wenn der Verkäufer bockt und auf den Hersteller verweist, sollte sich der Kunde das schriftlich geben lassen," sagt Rechtsanwalt Udo Vetter. "Dafür genügt der Satz, daß wegen der Garantie keine Gewährleistung übernommen werde. Oder ein Zeuge kann diese Aussage bestätigen. Damit läßt sich insbesondere in den ersten sechs Monaten der Anspruch ruckzuck einklagen." sollte man in so einem fall so vorgehen, denke das ist ein guter ansatz ... dann der nächste "defekt" ist heute morgen aufgetreten, ab heute funktioniert der teletext auch nicht mehr, deswegen war ich heute vormittag gleich beim digitrend, jedoch wurde ich leider vertröstet, dass der zuständige herr erst wieder am montag im geschäft ist, na ok gut, war mein fehler, ich hätte anrufen können so, nachdem ihr jetzt die hintergründe wisst, würde ich euch gerne fragen was ihr in meiner situation tun würdet, z.B.: -) auf das 14 tägige rücktrittsrecht im sinne des konsumentenschutzgesetzes bestehen -) das gerät zu toshiba bringen und die 5-jährige händlergarantie in anspruch nehmen (um dann auf auf die gewährleistung des händlers pfeifen zu können und wochenlang keinen fernseher haben) -) auf die gewährleistung des händlers, ihm das gerät hinstellen und sagen, dass man möglichst schnell einen funktionstüchtige fernseher wünscht -) ... ich bin euch für jeden hilfreichen rat dankbar! lg, frankenstone |
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Ansonsten klag ruhig, oder willst du doch noch dieses Jahr fernsehen? pong |
ich sehs genauso wie pong
wenns schon in wien eine niederlassung von toshiba gibt dann hupf dort hin geht sicher am schnellsten |
gewährleistung...
mit dem gerät zum händler und austausch verlangen. |
Re: gewährleistung bei digitrend nach fernseherkauf
zum hersteller gehen.. is einfacher und du kannst gleich dort dem lieben techniker alles sagen..
denn für selbstabholer gilt so und so dieses rücktrittsrecht nicht da du nicht im fernabsatz gehandelt hast... da kann ich mich an einen netten kunden erinnern der bei mir ein d70 gehäuse gekauft hat.. war das ein theater.. |
naja, so einfach darfst du das nicht sagen
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du kannst, wie schon bemerkt, entweder das gewährleistungsrecht beim händler oder die garantieeinhaltung beim hersteller verlangen.
wird vom resultat her aufs selbe hinauslaufen, mit dem unterschied, daß du beim pochen aufs gewährleistungsrecht nicht 8 wochen warten wirst müssen, sondern höchstens 3. im gewährleistungsrecht ist das an sich geregelt, daß du erstmal mit dem ding hingehen und gewährleistung einfordern kannst. das bedeutet entweder einen austausch des geräts oder einen reparaturversuch (irgendwelche lustige AGB´s, die dem kunden weißmachen sollen, daß ein austausch erst nach 3 reparaturversuchen möglich ist, wie z.b. bei saturn, entbehren jeder rechtlichen grundlage). du kannst prinzipiell sofort ein neues gerät verlangen, allerdings hat der händler das recht auf einen reparaturversuch. dieser muß "in angemessener frist mit möglichst geringen unannehmlichkeiten für den übernehmer" (ABGB §932 (3)) von statten gehen. leider ist dieser begriff in den entsprechenden paragraphen nicht näher ausgeführt, wartezeit von 8 wochen zählen da allerdings sicher nicht dazu. üblich sind 2, gnadenhalber 3 wochen. wenn dann noch nix ist, kannst du eine kaufwandlung verlangen, siehe ABGB §932 (4). so gesehen glaube ich nicht, daß sich der händler um die gewährleistung drücken wollte (auch wenn ich bisher nur wenige händler gesehen habe, die sich damit wirklich ausgekannt haben, meistens mußte ich ihnen erst anhand der paragraphen erklären, wie das tatsächlich ablaufen sollte), es dürfte möglicherweise tatsächlich um ein paar tage länger dauern, wenn du das über ihn machst, als über den hersteller direkt (kann ich allerdings nicht sagen, wie lange die brauchen würden, aber der händler muß das erst einschicken etc.). bei letzterem nutzt du halt eine garantie, keine gewährleistung - na und? resultat ist dasselbe, fernseher funzt danach hoffentlich. wenn du zum argumentieren anfangst, solltest du 1. über einen rechtschutz verfügen (leider in zeiten wie diesen absolut notwendig, wenns um sowas geht, die händler sind zum teil echt unverschämt) und dir zudem die folgenden paragraphen reinziehen: ABGB §922, 924, 932 Konsumentenschutzgesetz §6, 8, 9b alles zu finden übers RIS. interessant sind in diesem zusammenhang auch diese links: http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-2340.html http://wien.arbeiterkammer.at/pictur..._Konsument.pdf |
du kannst, wie schon bemerkt, entweder das gewährleistungsrecht beim händler oder die garantieeinhaltung beim hersteller verlangen.
wird vom resultat her aufs selbe hinauslaufen, mit dem unterschied, daß du beim pochen aufs gewährleistungsrecht nicht 8 wochen warten wirst müssen, sondern höchstens 3. im gewährleistungsrecht ist das an sich geregelt, daß du erstmal mit dem ding hingehen und gewährleistung einfordern kannst. das bedeutet entweder einen austausch des geräts oder einen reparaturversuch (irgendwelche lustige AGB´s, die dem kunden weißmachen sollen, daß ein austausch erst nach 3 reparaturversuchen möglich ist, wie z.b. bei saturn, entbehren jeder rechtlichen grundlage). du kannst prinzipiell sofort ein neues gerät verlangen, allerdings hat der händler das recht auf einen reparaturversuch. dieser muß "in angemessener frist mit möglichst geringen unannehmlichkeiten für den übernehmer" (ABGB §932 (3)) von statten gehen. leider ist dieser begriff in den entsprechenden paragraphen nicht näher ausgeführt, wartezeit von 8 wochen zählen da allerdings sicher nicht dazu. üblich sind 2, max. 3 wochen. wenn dann noch nix ist, kannst du eine kaufwandlung verlangen, siehe ABGB §932 (4). so gesehen glaube ich nicht, daß sich der händler um die gewährleistung drücken wollte (auch wenn ich bisher nur wenige händler gesehen habe, die sich damit wirklich ausgekannt haben, meistens mußte ich ihnen erst anhand der paragraphen erklären, wie das tatsächlich ablaufen sollte), es dürfte möglicherweise tatsächlich um ein paar tage länger dauern, wenn du das über ihn machst, als über den hersteller direkt (kann ich allerdings nicht sagen, wie lange die brauchen würden, aber der händler muß das erst einschicken etc.). bei letzterem nutzt du halt eine garantie, keine gewährleistung - na und? resultat ist dasselbe, fernseher funzt danach hoffentlich. wenn du zum argumentieren anfangst, solltest du 1. über einen rechtschutz verfügen (leider in zeiten wie diesen absolut notwendig, wenns um sowas geht, die händler sind zum teil echt unverschämt) und dir zudem die folgenden paragraphen reinziehen: ABGB §922, 924, 932 Konsumentenschutzgesetz §6, 8, 9b alles zu finden übers RIS. interessant sind in diesem zusammenhang auch diese links: http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-2340.html http://wien.arbeiterkammer.at/pictur..._Konsument.pdf |
Zitat:
der konsument hat grundsätzlich die wahl zwischen austausch und reparatur. der unternehmer kann den austausch nur verweigern, wenn dieser mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. lg woodz |
newsflash
ich hab das gerät jetzt auf alle fälle mal zum toshiba-service gebracht und kanns mir erstaunlicherweise morgen eh schon wieder abholen, na ich hoffe mal auf das beste ...
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Zitat:
praktisch sagt dir aber jeder anwalt, daß du dem händler zumindest die möglichkeit eines reparaturversuchs geben solltest. wenns gut läuft, hast du innerhalb von <=2 wochen ein repariertes gerät und alles ist geritzt. wenn nicht, stärkt dieser versuch ggf. deine position, wenns hart auf hart gehen sollte (weil er zusätzlich dafür sorgt, daß der Umstand der "möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer" nicht mehr erfüllt wird). der aufwand für den händler ist im übrigen ned so wichtig, hier spielt im wesentlichen nur der aufwand für den kunden eine rolle. der aufwand für den händler kommt erst im absatz (4) zu tragen, wo steht, daß wenn die reparatur oder der umtausch unmöglich oder eben zu aufwendig für den händler sind (d.h. im endeffekt nicht durchgeführt wird), eine kaufwandlung durchgeführt werden kann. das wirkt sich allerdings auch zugunsten des kunden aus, somit ists auf deutsch schnurz, wieviel aufwand der händler mit reparatur oder tausch hat, der kunde steigt (theoretisch) in jedem fall gut aus. |
Zitat:
natürlich darf man nicht gleich auf stur schalten, es hilft aber, wenn man seine rechte kennt. Zitat:
ich glaube, du hast im § 932(1) ABGB überlesen, dass es dort auch schon auf den aufwand des übergebers ankommt. lg woodz |
Zitat:
Zitat:
§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. der aufwand des über übergebers (=händlers) kommt eigentlich erst im absatz (2) (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. und danach nochmal im absatz (4) vor (das bezieht sich allerdings auf die folgen von absatz (2), daher hab ich im letzten post nur diesen absatz erwähnt, weil man vom einen aufs andere rückschließen kann): (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. daß der aufwand des händlers daher von wenig interesse aus der sicht des kunden ist (verglichen mit dem zumutbaren aufwand für diesen), meinte ich deswegen, weil für den fall, daß der fett markierte teil im absatz (2) zutrifft, absatz (4) in kraft tritt. ist also zugunsten des kunden, weil das normalerweise eine kaufwandlung bedeutet (preisminderung habe ich zumindest noch nie erlebt). somit ists aus sicht des kunden egal, was der händler für einen aufwand hat, denn wenn dieser laut absatz (2) für diesen zu hoch ist, bedeutet das für den kunden nur "keine reparatur und kein umtausch möglich" (wie es dazu kommt, interessiert den kunden nicht, warum auch) -> weiter bei absatz (4) = wandlung. |
so, sorry, hab mich im vorigen posting verschrieben, meinte natürlich Abs. 2.
aber trotzdem: in Abs. 2 geht es darum, dass der übergeber zwischen austausch und verbesserung wählen kann, falls eines der beiden, verglichen mit dem anderen einen unverhältnismäßig hohen aufwand bedeuten würden. in Abs. 4 geht es dann darum, dass sowohl verbesserung, als auch austausch für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind. Zitat:
lg woodz |
Zitat:
"also wir haben 2 alternativen, A oder B. B fällt aber aus, weils zu aufwendig ist. also was hättens denn nun gern?" wo bleibt da eine tatsächliche alternative? es ist tatsächlich denke ich viel einfacher. im absatz (2) geht es nur darum, daß das gerät entweder nicht repariert (z.b. ist der servicepartner bankrott) oder umgetauscht (z.b. weils ein auslaufmodell ist) werden kann oder dies theoretisch zwar möglich wäre, praktisch jedoch nicht für den händler als zumutbar erachtet wird. im endeffekt führen alle 3 alternativen 1.) kann nicht repariert werden 2.) kann nicht umgetauscht werden 3.) 1. oder 2. wäre zwar möglich, aber für händler zu aufwendig zu dem, was im absatz (4) steht. steht dort auch ziemlich klar drin. ;) |
grundsätzlich hat der übernehmer die wahl zwischen austausch und verbesserung. da sind wir uns ja noch einig, oder?
ist jetzt zb. bei einem kfz der blinker kaputt, kann der übernehmer nur verbesserung (sprich rep. des blinkers) verlangen, weil der austausch des gesamten kfz einen unverhältnismäßig hohen aufwand bedeuten würde. umgekehrt kann der übernehmer z.b. bei einem buntstift mit einer kaputten oder fehlenden mine nicht verbesserung fordern, sondern muss sich mit einem austausch zufrieden geben. nur wenn beides mit einem unverhältnismäßig hohem aufwand für den übergeber verbunden ist, kann der übernehmer zwischen wandlung und preisminderung wählen. Zitat:
1.) kann nicht repariert werden ->umtausch 2.) kann nicht umgetauscht werden ->verbesserung 3.) umtausch und verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem aufwand verbunden ->recht auf preisminderung oder (falls kein geringfügige mangel) wandlung lg woodz |
jetzt hab ich dich verstanden. genauer gesagt müßte man das davor eigentlich noch etwas erweitern:
1.) kann nicht repariert werden (nicht möglich oder zu hoher aufwand für händler) ->umtausch 2.) kann nicht umgetauscht werden (nicht möglich oder zu hoher aufwand für händler)->verbesserung 3.) sowohl umtausch als auch verbesserung unmöglich oder beides mit unverhältnismäßig hohem aufwand verbunden ->recht auf preisminderung oder (falls kein geringfügige mangel) wandlung wieder was dazugelernt. ;) |
deine letzte fassung ist perfekt :)
war eine sehr konstruktive diskussion! gn8 woodz |
Zitat:
gute n8. |
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Eure nette Diskussion beweist nur eines: Wenn der Händler Schrott verkauft mußt der Kunde zahlen und bekommt bestenfalls sein Geld wieder aber nicht den Aufwand mit der Sache. Muß nicht vielmehr der Händler oder Hersteller eine Ware verkaufen die sich für die Verwendung eignet bzw. die zugesicherten Eigenschafften hat und wenn nicht für den ganzen Schaden aufkommen? frankenstone hat Arbeitszeitkosten, Transportkosten und Telekommunikationskosten die muß er doch ersetzt bekommen! Also, warum sollte Toshiba das defekte Teil nicht sofort wieder verpacken und verkaufen? |
Zitat:
pong |
Zitat:
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Zitat:
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Zitat:
lg woodz |
frankenstone
Für mich absolut Nützlicher Hinweis wollte bei Digitrend TV bestellen unter diesen Umständen laß ich es bleiben.
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Re: frankenstone
Zitat:
pong |
pong
Danke für den "GUTE RATSCHLAG"
Überhaupt da guter Rat ja nichts kostet!!!! außer eventuell ein bißchen Ärger für den Anwender |
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