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-   -   was ist ein beweis? (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=146950)

frazzz 08.10.2004 18:46

was ist ein beweis?
 
:confused:

Chrisi99 08.10.2004 18:49

Re: was ist ein beweis?
 
Zitat:

Original geschrieben von frazzz
:confused:
etwas das logisch den schluss zu lässt, dass es richtig ist

1+1=2
2=2

das ist meine Definition :D

athropos 08.10.2004 18:51

mathematisch oder juristisch?

frazzz 08.10.2004 18:52

Zitat:

Original geschrieben von athropos
juristisch

:rolleyes:

pc.net 08.10.2004 18:52

http://www.informatik.hu-berlin.de/l...is/beweis.html

;)

frazzz 08.10.2004 18:54

Zitat:

Original geschrieben von pc.net
http://www.informatik.hu-berlin.de/l...is/beweis.html

;)


das wäre ganz nett...

Bender Unit 22 08.10.2004 18:55

Der direkte Beweis

Beim direkten Beweis wird die Behauptung durch Folgerungen, Ausrechnen ... bewiesen.


Der indirekte Beweis (Widerspruchsbeweis)

Beim indirekten Beweis nimmt man an, dass das Gegenteil der Behauptung wahr ist. Danach führt man diese Aussage mit den gleichen Methoden wie beim direkten Beweis zum Widerspruch, weswegen man diese Methode auch Beweis durch Widerspruch nennt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_%28Mathematik%29

habs dir von wikipedia rausgesucht... wollt nicht in meinen matheunterlagen suchen :)

frazzz 08.10.2004 18:57

jo, danke ;)


meinte aber doch eher im juristischen sinn :D

Bender Unit 22 08.10.2004 19:00

Zitat:

Original geschrieben von frazzz
jo, danke ;)


meinte aber doch eher im juristischen sinn :D

also gut :)

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_%28Rechtswesen%29


Beweis (Rechtswesen)
aus Wikipedia, der freien Wissensdatenbank

Bei einem gerichtlichen Verfahren ist ein Beweis ein Gegenstand oder Umstand (Beweismittel), der geeignet ist, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen.
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Beweisverfahren

Im Strengbeweisverfahren vor dem Zivilgericht kommen nach deutschem Recht als Beweismittel nur Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen in Betracht. Im Freibeweisverfahren kann die Überzeugung des Richters auch durch andere Mittel (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) hergestellt werden.

In der Hauptverhandlung im Strafverfahren kommen für den Strengbeweis nur Einlassung und Geständnis des Angeklagten, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Urkunden in Frage. Der Strengbeweis ist dort für die Feststellung der Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage betreffen, vorgeschrieben. Das der Hauptverhandlung vorausgehende Ermittlungs- und Zwischenverfahren wird mit dem Freibeweis geführt.
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Beweismaß

Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer dem Richter die persönliche Überzeugung von der Richtigkeit von der Tatsachenbehauptung verschafft hat. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche "Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.") abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei darf der Richter für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufrieden geben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.

Ein herabgesetztes Beweismaß (nämlich nur die Wahrscheinlichkeit der Behauptung) ist bei der Glaubhaftmachung zu erbringen.
[bearbeiten]

Indizienbeweis

Problematisch ist der sog. Indizienbeweis. Bei ihm gewinnt der Richter im ersten Schritt keine Überzeugung von der Haupttatsache (also etwa der Täterschaft des Angeklagten), sondern nur von Indizien als Hilfstatsachen des Beweises (etwa der jahrelangen Feindschaft von Angeklagtem und Opfer, der Androhung der Tat, der zeitlichen und örtlichen Gelegenheit usw.). Von diesen Hilfstatsachen wird dann auf die Haupttatsache geschlossen. Die Indizien (auch: Beweisanzeichen) vermitteln damit lediglich Hinweise auf Täter, Tat, Motiv und mögliche Beweise zur Ermittlung des wahren Sachverhalts. Die Überzeugung des Gerichtes kann sich auch auf Indizien stützen. Wirken mehrere von einander unabhängige Indizien darauf hin, dass ein sonst nicht zu beweisender Sachverhalt vorliegt, wird von einer Indizienreihe gesprochen. Dass Zusammenwirken besteht darin, dass sowohl Indiz 1 als auch Indiz 2 beide den Schluss auf die Haupttatsache erlauben. Davon ist die Indizienkette abzugrenzen, die vorliegt, wenn mehrere Indizien (voneinander abhängig) auf eine beweiserhebliche Tatsache hinweisen. Diese Abhängigkeit besteht bei der kürzesten Form der Indizienkette darin, dass sich der Richter von Indiz 1 überzeugt, hiervon auf Indiz 2 und erst von diesem auf die Hauptatsache schließt.

frazzz 08.10.2004 19:01

Bei einem gerichtlichen Verfahren ist ein Beweis ein Gegenstand oder Umstand (Beweismittel), der geeignet ist, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen.



könnte eine polizeiliche anzeigebestätigung über die selbstanzeige eines schädigers so etwas sein?

Bender Unit 22 08.10.2004 19:02

gelöscht

pc.net 08.10.2004 19:05

Zitat:

Original geschrieben von frazzz
jo, danke ;)


meinte aber doch eher im juristischen sinn :D

dacht ichs mir doch ;)

http://www.123recht.net/article.asp?a=2927
http://www.gericht.at/zivilverfahren/instanzenweg.html

beweis ist das, was ein richter als beweis anerkennt (in AT herrscht das recht der freien beweiswürdigung durch den richter) ;)

Zitat:

Grundsätze des Beweisverfahrens:
Unmittelbarkeit: Beweise werden nur durch den erkennenden Richter aufgenommen, da sein persönlicher Eindruck am ehesten eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet (Ausnahme: Rechtshilfeersuchen an Richter eines anderen Gerichtes, weil Zeugen/ Gegenstände nicht (leicht) vor das erkennende Gericht gebracht werden können)

Amtswegigkeit: Die Beweisaufnahme wird auch dann von Amts wegen durchgeführt, wenn die Parteien oder deren Vertreter nicht anwesend sind. (Ausnahme: beide Parteien/ Vertreter erscheinen nicht - das Verfahren ruht und kann erst nach Ablauf von drei Monaten auf Antrag wieder fortgesetzt werden)

Konzentration: Das Verfahren soll konzentriert und schnell ablaufen; Beweisanbote können wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, Befristungen von Beweisen etc.

Beweis wird erhoben durch:
Zeugen
Urkunden
Sachverständige
Parteienvernehmung
Augenschein

Hat der Richter alle (angebotenen) Beweise erhoben und ist die Rechtssache "spruchreif", wird die (letzte) mündliche Verhandlung geschlossen. Die Parteienvertreter müssen nun ihre Kosten (Vertretungskosten, Gebühren) bekanntgeben (="Kostennote legen").

frazzz 08.10.2004 19:07

Zitat:

Original geschrieben von frazzz
eine polizeiliche anzeigebestätigung über die selbstanzeige eines schädigers
Zeugen

Urkunden



:confused:


wie erreicht z.b. eine rechnung von einem nicht-vertragspartner beweismittelrang?

pc.net 08.10.2004 19:12

du willst dieses studium machen ;)
http://www.univie.ac.at/studentpoint...php?Art_ID=164

frazzz 08.10.2004 19:13

Zitat:

Original geschrieben von pc.net
du willst dieses studium machen ;)
http://www.univie.ac.at/studentpoint...php?Art_ID=164


ja, ist klar, ich möchte das.


...nur ohne latinum :motz:


wo sind jj, iolas & co, wenn man sie braucht :rolleyes:

:D

Woodz 08.10.2004 19:48

Zitat:

könnte eine polizeiliche anzeigebestätigung über die selbstanzeige eines schädigers so etwas sein?
ich nehm´ mal an, es geht um ein strafverfahren.


im strafverfahren gilt das prinzip der freien beweiswürdigung, doch muss (theoretisch) das gericht im einzelnen begründen, warum es gerade diesem und nicht einem anderen beweismittel glauben schenkt.
als beweismittel kann grundsätzlich alles herangezogen werden, was geeignet ist, der wahrheitsforschung zu dienen.

eine anzeigebestätigung ist schon mal ein sehr glaubwürdiges beweismittel. einfach so wird kaum jemand zur polizei gehen und sich anzeigen.

(teilweise zitiert aus Seiler, Strafprozessrecht, 5.auflage)

lg
woodz

maXTC 08.10.2004 19:51

Zitat:

was ist ein beweis?
immer oasch :D

frazzz 08.10.2004 19:52

Zitat:

Original geschrieben von Woodz
ich nehm´ mal an, es geht um ein strafverfahren.


im strafverfahren gilt das prinzip der freien beweiswürdigung, doch muss (theoretisch) das gericht im einzelnen begründen, warum es gerade diesem und nicht einem anderen beweismittel glauben schenkt.
als beweismittel kann grundsätzlich alles herangezogen werden, was geeignet ist, der wahrheitsforschung zu dienen.

eine anzeigebestätigung ist schon mal ein sehr glaubwürdiges beweismittel. einfach so wird kaum jemand zur polizei gehen und sich anzeigen.

(teilweise zitiert aus Seiler, Strafprozessrecht, 5.auflage)

lg
woodz

nö, da gehts um zivilrecht :rolleyes:

jayjay 08.10.2004 20:23

ein beweis ist so ziemlich alles was ein richter in einem beweismittelverfahren zulässt.
was dabei alles zugelassen werden kann unterscheidet sich je nach dem in welchem verfahren du bist: verwaltungsverfahren, zivilgerichtliches verfahren, strafprozess.

edit: also zpo:
da gibts zb. zeugenbeweis, urkundenbeweis, ... diverse fristen in denen ein beweis einzubringen ist usw.

eine rechnung erfüllt in der regel urkundencharakter (aussteller, absichtserklärung usw.)

frazzz 08.10.2004 20:26

Zitat:

Original geschrieben von jayjay
ein beweis ist so ziemlich alles was ein richter in einem beweismittelverfahren zulässt.
was dabei alles zugelassen werden kann unterscheidet sich je nach dem in welchem verfahren du bist: verwaltungsverfahren, zivilgerichtliches verfahren, strafprozess.

edit: also zpo:
da gibts zb. zeugenbeweis, urkundenbeweis, ... diverse fristen in denen ein beweis einzubringen ist usw.

eine rechnung erfüllt in der regel urkundencharakter (aussteller, absichtserklärung usw.)

also kann es sein, das ein zivilrichter rechnungen eines nichtbeauftragten (subfirma) als beweis zulässt, eine amtliche (polizeiliche) anzeigebestätigung jedoch nicht??? :eek:

pc.net 08.10.2004 20:28

prinzipiell ja, aber idR wird einem amtsorgan (bzw. einer amtlichen bestätigung) mehr glauben geschenkt ...

nur: "Auf See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand." :rolleyes:

jayjay 08.10.2004 20:32

Zitat:

Original geschrieben von frazzz
eine amtliche (polizeiliche) anzeigebestätigung jedoch nicht??? :eek:
Zitat:

§ 292 Zivilprozessordnung
Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.
zpo ist immer so eine sache, weil das zivilverfahren relativ "schwammig" (viel argumentationssache, da zeigt sichs wie gut dein anwalt ist ;) ) ist. wenn die anzeige nicht wirklich mit dem verfahren zu tun hat (oder der richter das meint) kann er diesen beweis durchaus ablehnen. je nach gegenstand der verhandlung gibts dagegen aber rechtsmittel, etwa an einen übergeordneten richtersenat.

frazzz 08.10.2004 20:35

thx :D


wenn die anzeige nicht wirklich mit dem verfahren zu tun hat

die selbstanzeige eines parkschadenverursachers dürfte ursächlich mit dem verfahren zu tun haben ;)

ruffy_mike 08.10.2004 23:31

SIE sollte es wissen ;)

maXTC 09.10.2004 02:55

streber :D

gaelic 09.10.2004 10:42

Zitat:

Original geschrieben von frazzz
ja, ist klar, ich möchte das.


...nur ohne latinum :motz:

das latinum fuer jus wurde erheblich vereinfacht. die sind anscheinend zum schluss gekommen, dass man nicht unbedingt eine perfekt latein-grammatik haben muss, sondern die wichtigsten sachen genuegen, um jus zu studieren.

ich glaub bei geschichte,... ists noch ziemlich zach.

Bender Unit 22 09.10.2004 11:12

Zitat:

Original geschrieben von gaelic ich glaub bei geschichte,... ists noch ziemlich zach. [/b]
und bei medizin auch...

jayjay 09.10.2004 11:16

Zitat:

Original geschrieben von ruffy_mike
SIE sollte es wissen ;)
ich frage mich echt wie das geht? mein jetzt nicht in 3 jahren jus studieren, sondern mit 16 ohne matura damit anfangen? :rolleyes: die muss doch auch irgendeine berechtigung zum studieren haben, wenn sie prüfungen ablegt ...
Zitat:

Original geschrieben von gaelic
das latinum fuer jus wurde erheblich vereinfacht. die sind anscheinend zum schluss gekommen, dass man nicht unbedingt eine perfekt latein-grammatik haben muss, sondern die wichtigsten sachen genuegen, um jus zu studieren.
für wirtschaftrecht braucht man eh kein latein. das einzige mal wo mir latein unterkam war bei der röm.recht-prüfung. und da auch kein overkill.

gaelic 09.10.2004 11:17

Zitat:

Original geschrieben von Bender Unit 22
und bei medizin auch...
bei medizin versteh ichs auch nicht. grammatik z.b. unnoetig. ein paar verben und nomen. mehr braucht man nicht, und das lernt sich nebenbei. oder man weisz es auch ohne lateinkenntnisse. z.b. corpus.

ueberall wird gespart. nur da sitzens drauf wie die geier.

enjoy2 09.10.2004 17:12

http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/t...C%3DADAT%29%20

§§ 45 folgend


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