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-   -   p2p : provider erteilt auskunft über name+adresse (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=146814)

mr.red 07.10.2004 07:46

p2p : provider erteilt auskunft über name+adresse
 
datenschutz gibts net.
schreibt die uni-wien in einem rundmail:

Zitat:

Aus gegebenem Anlass informieren wir:

Die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke unterliegt den
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Insbesondere ist die Verbreitung
urheberrechtlich geschützten Materials
(z.B. Musik, Filme, Software, ...)
ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht zulässig.

Bitte bedenken Sie:
File-Sharing-Programme (eDonkey, Napster, KaZaa, ...) bieten nicht
nur die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke aus dem
Internet herunterzuladen, sondern stellen auch die lokalen Dateien
für andere zum Download bereit.

Alle Aktivitäten im Internet sind nachvollziehbar.
Um einen möglichen Vorwurf der Mittäterschaft gar nicht erst
aufkommen zu lassen, erteilt der ZID Auskünfte über die
Identität (Name und Anschrift) eines Benutzers, der sich rechtswidrig
verhalten hat.

Im Beauskunftungsfall halten wir uns an die Empfehlungen der
ISPA. Nachzulesen unter:
http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=22
habts ihr eine ahnung ob andere ö provider das auch so handhaben? bisher hab ich nur von fällen gelesen, in denen der provider anfragen weitergeleitet hat, ohne die identität rauszurücken.

_m3 07.10.2004 08:28

Und? Wo ist das Problem? Aus dem Positionspapier der ISPA, das die Provider nicht uebernehmen muessen, aber wohl tun:
Zitat:

Bei diesen Zugangsdaten (Logfiles) handelt es sich gemäß § 92 Abs 3 Z 4a TKG 2003 um Verkehrsdaten im Sinn von § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003, die gemäß § 99 TKG 2003 nicht gespeichert werden dürfen, sondern nach Beendigung der Verbindung unverzüglich gelöscht oder anonymisiert werden müssen, außer sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist.
Bei dynamischen IP-Adressen ist daher zunächst festzuhalten, dass diese in vielen Fällen gar nicht gespeichert werden, da gemäß § 99 TKG eine Löschung rechtlich geboten ist. Eine Beauskunftung, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, wird in vielen Fällen daher bereits daran scheitern, dass der ISP über die Daten schlichtweg nicht mehr verfügt.
Sofern die Daten überhaupt noch vorhanden sind, ist fest zu halten, dass eine Anfrage, wem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, nicht eine reine Anfrage nach Stammdaten ist, sondern eine Anfrage nach Vermittlungsdaten, die einer Überwachung der Telekommunikation im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen gleichkommt (siehe zur vergleichbaren Thematik bei IMEI-Nummern den Erlass des BMJ zur Personenfahnung vom 3.8.2000, JMZ 318015/43/II1/02). Dies bedarf eines richterlichen Befehls!
Und wenn ein Richter die Daten verlangt, muss sie der ISP auch rausruecken, wurscht ob ein Provider das Papier der ISPA anerkennt oder ned.

Wo ist das Problem? Und mit Datenschutz hat das nichts zu tun. Es hat nur damit was zu tun, dass die Uni den faelschlicherweise von dir fuer selbstverstaendlich gehaltenen Deckmantel der Anonymitaet im Anlassfall hebt.

Iolaos 07.10.2004 08:31

Und wenn der Richter den Befehl gibt haben sie Dich eh schon im Vissier gehabt .

_m3 07.10.2004 08:40

Nachtrag:
Der Datenschutz schützt entgegen dem Begriff nicht die Daten, sondern regelt die automationsunterstützte Verarbeitung von und die Rechtsbeziehungen des Einzelnen zu seinen persönlichen Daten.
http://www.unet.univie.ac.at/~a87080...tml#rechtsfrei

Zum Thema Auskunftspflicht und Datenschutzgesetz:
Zitat:

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben.
§ 26 (2) DSG 2000

Und Copyrightverletzung ist eine Straftat

mr.red 07.10.2004 12:56

die zuordnung ip zu name ist SELBST den strafverfolgungsbehörden NUR auf RICHTERLICHE anordnung möglich (von dem blödsinnigen log speicher gelaber abgesehen, das hab ich schon selbst anders erlebt). und was die uni dagegen schreibt ist:

jeder dahergelaufene bekommt von uns ohne weiteres den namen u adresse zur ip. "bei rechtswidrigem verhalten"- wer bitte masst sich an das an meiner stelle oder an stelle der justiz zu bewerten?

nach meinem verständnis ist das schon eine datenschutzangelegenheit:

Recht auf Geheimhaltung (§§ 1ff DSG 2000)
Grundsätzlich gilt, daß alle personenbezogenen Daten und Informationen der Geheimhaltung unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Information aus einem Computer stammt oder ob sie manuell verwaltet wird

Recht auf Widerruf (§§ 8, 9 DSG 2000)
Wurde das Recht zur Verwendung der Daten dem Auftraggeber freiwillig eingeräumt, d.h. sie erfolgte durch eine Zustimmungserklärung, besteht die Möglichkeit diese Datenverwendung (inkl. der Übermittlung an Dritte) jederzeit zu widerrufen.
Ein Widerruf ist immer sofort wirksam.




daraus folgt einmal dass die uni nicht selbst entscheiden kann ob sie die daten herausgibt, sondern ich zustimmen muss. hab jetzt mal dieses vorgehen bez meiner daten verboten und sie habens akzeptiert.

maxb 07.10.2004 13:09

Zitat:

Original geschrieben von _m3
Nachtrag:
Der Datenschutz schützt entgegen dem Begriff nicht die Daten, sondern regelt die automationsunterstützte Verarbeitung von und die Rechtsbeziehungen des Einzelnen zu seinen persönlichen Daten.
http://www.unet.univie.ac.at/~a87080...tml#rechtsfrei

Zum Thema Auskunftspflicht und Datenschutzgesetz:
§ 26 (2) DSG 2000

Und Copyrightverletzung ist eine Straftat


Falsches Gesetz :D

Die Beauskunftung fällt unter TKG, Stichwort Kommunikationsgeheimis.

Kurious aber wahrscheinlich richtig folgende Regelung ->

http://www.ispa.at/downloads/be18058...IPAdressen.pdf

Ich schätz mal 95% aller Breitband Internetuser haben eine dynamsiche IP, als nix ist es mit der Herausgabe der Stammdaten.

maxb 07.10.2004 13:28

Re: p2p : provider erteilt auskunft über name+adresse
 
Zitat:

Original geschrieben von mr.red
datenschutz gibts net.
schreibt die uni-wien in einem rundmail:



habts ihr eine ahnung ob andere ö provider das auch so handhaben? bisher hab ich nur von fällen gelesen, in denen der provider anfragen weitergeleitet hat, ohne die identität rauszurücken.

Ich würde der uni ein antwort mail mit folgendem Inhalt schicken:

Ad "Alle Aktivitäten im Internet sind nachvollziehbar" möchte ich sie auf folgende rechtliche Situation Hinweisen ->

Bei Zugangsdaten (Logfiles) handelt es sich gemäß § 92 Abs 3 Z 4a TKG 2003 um Verkehrsdaten im Sinn von § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003, die gemäß § 99 TKG 2003 nicht gespeichert werden dürfen, sondern nach Beendigung der Verbindung unverzüglich gelöscht oder anonymisiert werden müssen, außer sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist.


Verkehrsdaten

§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.


Kommunikationsgeheimnis

§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.


Strafbestimmungen / Verletzung von Rechten der Benützer

§ 108. (1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.




..und gleich noch um die Bitte der Nennung von Name und Anschrift des Verantwortlichen, damit man gleich für alle Fälle eine Anzeige vorbereiten kann. ;)

mr.red 07.10.2004 18:39

hab gleich auf dieses rundmail geantwortet, antwort war:

bei anfragen zur Ihrer userid werden wir
dann halt auch eine richterliche verfuegung
bestehen - alle anderen sind sicherlich froh
wenn was passiert das aussergerichtlich loesen
zu koennen

natuerlich werden Sie von uns vorher informiert
freundliche gruesse
xxx


mich würd echt interessieren ob andere ö provider auch so einen *!x@?! haben seit neuestem....die uni war für mich immer der coolste provider. was is da nur passiert...

maxb 07.10.2004 22:57

Zitat:

Original geschrieben von mr.red
bei anfragen zur Ihrer userid werden wir
dann halt auch eine richterliche verfuegung
bestehen - alle anderen sind sicherlich froh
wenn was passiert das aussergerichtlich loesen
zu koennen

:lol:

ja sicher, jeder freut sich wenn er mal freiwillig 3000€ zahlen darf.


ich würd' sie nochmals auf die strafrechtlichen Konsequenzen bei Herausgabe von mithilfe von Verkehrsdaten ermittelten Stammdaten hinweisen und den Name einer dafür verantwortliche Person dafür verlangen. Am besten mal anrufen.

Tja, die ISP verdienen mit den Dauersaugern mal 3, die Uni sicher nicht. Das ist der Unterschied. :)

mr.red 07.10.2004 23:32

jo, di uni hat nur dei fetteste denkbare internationale anbindung do laufen die paar sauger unter overhead...

MagicMerlin 08.10.2004 10:00

Siehs mal anders rum.
Je mehr du dich beschwerst, dass die deine Daten ja nicht rausgeben duerfen, umso interessanter wirst fuer die.
Ganz nachdem Motto "Der schreit so laut, der muss Dreck am Stecken haben".

<Fiktion>
1.) Der Student mit der Nummer axxxxxxx ist besonders "aufsaessig".
2.) Student mit obiger Nummer wird mal Uni-intern mitprotokolliert.
3.) Bei auffaelligem Verhalten gibt an die zustaendige Stelle einen anonymen Tip
4.) Diese Stelle wachelt mit ner richterlichen Verfuegung.
5.) Der genannte Student ist am Arsch (Und jetzt wird SICHER ein Exempel statuiert)
<Fiktion(??) Ende>

mr.red 08.10.2004 15:45

na, glaub i net.

lurch 08.10.2004 15:46

Es gibt Differenzen zwischen Urheberrecht und TKG.

Ich kenne noch keinen Fall in Österreich wo ein Provider gezwungen wurde die Identität herauszugeben.

@ maxb
Zitat:

Bei Zugangsdaten (Logfiles) handelt es sich gemäß § 92 Abs 3 Z 4a TKG 2003 um Verkehrsdaten im Sinn von § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003, die gemäß § 99 TKG 2003 nicht gespeichert werden dürfen, sondern nach Beendigung der Verbindung unverzüglich gelöscht oder anonymisiert werden müssen, außer sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist.
...Flat fee & Zahlung im Vorhinein sollten davor schützen.

btw - was die ISPA emfpielt oder nicht spielt rechtlich keine Rolle,
gezwungen wird hier kein Provider

mr.red 08.10.2004 15:53

Zitat:

Ich kenne noch keinen Fall in Österreich wo ein Provider gezwungen wurde die Identität herauszugeben.
jo und die uni sagt egal, ihr und die gesetze seids uns wurscht, vorauseilender gehorsam gegenüber irgendwem is lustiger.

frazzz 08.10.2004 15:58

Zitat:

Original geschrieben von mr.red
jo und die uni sagt egal, ihr und die gesetze seids uns wurscht, vorauseilender gehorsam gegenüber irgendwem is lustiger.
was einen verstoß gegen das datenschutzgesetz darstellt.


verantwortlich dafür möchte ich nicht sein :(

mr.red 10.10.2004 18:08

also die ispa sagt
http://www.ispa.at/downloads/be18058...IPAdressen.pdf

wenn 87b urhg dann geben wir daten heraus, aber 87b:

Zitat:

2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der
Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine
nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität
Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am
Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, und über ihre
Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
passt imho net auf provider!!! :lol:

mr.red 10.10.2004 18:49

also das papier der ispa is 100%ig blödsinn. ;)

statische ip´s sind nie und nimmer stammdaten. § 92 abs 2 z3 tkg is taxativ, da steht nix von ip´s. in die definition passen ip´s auch net.
statische ip´s sind verkehrsdaten is von z 4, meinetwegen sind dynamische ip´s zugansdaten iS von 4a .

also ALLE ip´s sind vermittlungsdaten. richter nötig.

§ 18 abs 4 ecg is auch net bös, der zieht nur, wenn urh.rechtl. geschütztes material auf dem webspace eines providers liegt.

§ 53 abs 3a spg is wiederum net interessant wenns um p2p geht, wegen §52 SPG.

§ 87 b abs 2 urhg passt gar net, ausser software tauschen is seit neuestem a geschäftliche tätigkeit...


gibts noch andere denunzi-paragraphen?

lurch 11.10.2004 20:13

Meiner Ansicht nach sind statische IP's schon Stammdaten - is ja im Prinzip das gleiche wie eine Telefonnummer. Aber ich glaub 90% der privaten User (ausser Chello vielleicht) haben eh einen dyn.Ip.

Dynamische IP's zeichnet auch jeder Provider im dhcp-log auf (da siehst sogar welche mac-adresse, sprich welche Netzwerkkarte die IP bekommen hat), denn wennst das nicht machst wärst ja absolut wehrlos gegen jeden Hacker, Spinner, Bombendroher etc. - weil ja dann wirklich die absolute Anonymität herschen würde und leider würd das in unserer Gesellschaft net wirklich funktionieren. Ich würd's auch als Vermittlungsdaten auslegen.

mr.red 22.12.2004 09:15

ha leute! hier mal ein gutes erkenntnis. der provider is nicht an den urheberrechtsverletzungen des users beteiligt:

Zitat:

Zur Begründung schreiben die Richter in ihrem heise online vorliegenden Beschluss, dass es "bereits sehr zweifelhaft" erscheine, dass überhaupt eine Urheberrechtsverletzung gemäß Paragraph 101 a Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorliege. Noch mehr fraglich sei, "ob die Verfügungsbeklagte an einer -- unterstellten -- Urheberrechtsverletzung beteiligt ist". Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch "zur effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter beitragen", wie es in Paragraph 101 a UrhG heißt, lägen daher nicht vor. Dem untergeordneten Landgericht schreiben die Richter zudem leicht vorwurfsvoll ins Stammbuch, dass es sich in dem Verfahren um "einen der seltenen Ausnahmefälle" handle, "in denen offensichtlich ist, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann".
aus http://www.heise.de/newsticker/meldung/54486

Iolaos 22.12.2004 09:27

Würde aber nicht darauf wetten dass ein österreichisches Gericht sich dieser Meinung des OLG München anschließt.

mr.red 22.12.2004 12:22

ich schon.


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